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Werkmangel: Was ist ein Werkmangel?

Bei der Ausführung von Bauarbeiten und anderen Werken treten immer wieder Werkmängel auf. Doch was ist ein Werkmangel? Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wann eine Abweichung vom Vertrag tatsächlich als Werkmangel zu beurteilen ist und wann sich ein Bauherr nicht auf seine Mängelrechte berufen kann.

03.11.2023 Von: Philipp Laube
Werkmangel

Ein Beispiel zum Einstieg

Familie Neuhaus verwirklicht ihren Traum vom Eigenheim und lässt sich in einer Neubausiedlung ein Elementhaus aus Holz bauen. Darüber, dass die Fassade nicht in einem quartierüblichen dunklen Farbton, sondern in einem hellen Pastellgelb gestrichen werden soll, ist sich die Bauherrschaft von Beginn weg einig und achtet daher auch penibel darauf, dass dies so im Werkvertrag steht.

Da ihr Grundstück direkt an einer stark befahrenen Strasse liegt, betonen sie gegenüber dem Unternehmer, dass sie besonderen Wert auf eine gute Schalldämmung legten und ein ruhiges Wohnklima für sie von grösster Wichtigkeit sei.

Nachdem ihnen vom Unternehmer zugesichert worden ist, dass die offerierten Ausführungsvarianten technisch gleichwertig sind und alle die verlangten Anforderungen an den Schallschutz erfüllen, entscheiden sie sich für das kostengünstigste Angebot.

Bei der Übergabe des Hauses stellt Familie Neuhaus zu ihrem Ärger fest, dass die Fassade in einem dunklen Terracotta gestrichen worden ist. Nach einem anstrengenden Umzug will Familie Neuhaus das erste Wochenende im neuen Haus in aller Ruhe geniessen. Damit ist es jedoch vorbei, als sie realisieren, dass der Strassenlärm rund um die Uhr deutlich hörbar ist. Die Schalldämmung weist nicht die versprochene Wirkung auf.

Im Frühjahr bemerken sie mit Entsetzen, dass sich an der Dachuntersicht sowie an der darunterliegenden Fassade Schimmel gebildet hat. Ein in der Folge durchgeführter Blower- Door-Test zeigt klar auf, dass die Gebäudehülle undichte Stellen aufweist.

Wann ist ein Werk mangelhaft?

Definition eines Werkmangels

Als Werkmangel wird jede Abweichung des Werkes vom Vertrag verstanden. Die mängelrelevante Beschaffenheit bezieht sich dabei auf die Erscheinungsform, die Ausmasse oder die konkreten Eigenschaften sämtlicher Merkmale des entsprechenden Werkes. Weicht also der tatsächliche Zustand eines Werkes vom vertraglich vereinbartenen Soll-Zustand ab oder fehlt eine vorausgesetzte Eigenschaft, so liegt in aller Regel ein Mangel vor.

Fehlen vereinbarter bzw. zugesicherter Eigenschaften

Der vertragliche Soll-Zustand eines Werkes bestimmt sich anhand der in Bezug auf die Beschaffenheit vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften. Diese vertraglichen Eigenschaften kommen durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien zustande, wobei jene ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen können. Die Erklärung eines Unternehmers, das entsprechende Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten, wird als Zusicherung bezeichnet. Zusicherungen können sowohl auf eigene Initiative des Unternehmers abgegeben als auch vom Besteller verlangt werden. Sobald eine Eigenschaft zugesichert wurde, gilt sie für die Parteien als vereinbart und somit als verbindlich.

Vereinbarungen können auch negativ formuliert sein, d.h., bestimmte Eigenschaften werden ausgeschlossen. Ebenso ist denkbar, dass Toleranzgrenzen oder lediglich Minimalanforderungen definiert werden. Toleranzgrenzen bieten dem Unternehmer einen erweiterten Spielraum, um den Vertrag zu erfüllen. Allerdings ist durch Auslegung zu ermitteln, wo genau die Toleranzgrenzen liegen. Minimalanforderungen führen dazu, dass bei Lieferungen von besserer Qualität nicht per se ein Werkmangel vorliegen muss, da in diesem Fall die minimalen Anforderungen, welche vertraglich vereinbart sind und somit als Soll- Zustand zählen, erfüllt wurden.

Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften

Neben den vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften spielen auch vorausgesetzte Eigenschaften eine wichtige Rolle, um über das Vorliegen eines möglichen Werkmangels entscheiden zu können. «Vorausgesetzt» bedeutet dabei, dass die entsprechenden Eigenschaften auch ohne spezielle Vereinbarung erwartet werden dürfen. So muss beispielsweise nicht explizit vereinbart werden, dass ein Dach dicht zu sein hat.

Vorausgesetzte Eigenschaften beziehen sich in der Regel auf die Normalbeschaffenheit und die Gebrauchstauglichkeit des Werkes. Somit muss ein Werk, soweit keine abweichenden Parteivereinbarungen vorliegen, von mindestens mittlerer Qualität und zum Gebrauch tauglich sein. Die Normalbeschaffenheit bestimmt sich nach der objektiven Verkehrsanschauung und richtet sich, wie auch die Gebrauchstauglichkeit, nach dem Bestimmungszweck des jeweiligen Werkes. Um eine Beurteilung vornehmen zu können, stellt sich somit immer die Frage nach dem im konkreten Werkvertrag für das betreffende Werk vereinbarten Gebrauchszweck.

Ein Werkmangel im Zusammenhang mit vorausgesetzten Eigenschaften liegt also vor, wenn es dem Werk entweder an der Normalbeschaffenheit, an der Gebrauchstauglichkeit oder an beidem fehlt.

Vertragsauslegung oder Vertragsergänzung im Werkvertragsrecht

Sind die genauen Werkeigenschaften strittig oder ist unklar, was unter Umständen stillschweigend vereinbart oder vorausgesetzt wurde, müssen die einschlägigen Eigenschaften durch Vertragsauslegung und Vertragsergänzung ermittelt werden. Dabei müssen neben den Verträgen auch die Ausschreibungen sowie weitere Unterlagen beigezogen werden. Vorvertragliche Aussagen, die nicht in den Vertrag aufgenommen wurden, gelten nicht als Zusicherung und sind somit für die Vertragsauslegung nicht relevant. Bei der Vertragsauslegung muss hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften in erster Linie auf den hypothetischen Parteiwillen abgestellt werden. Dagegen gelten vorausgesetzte Eigenschaften als Vertragsergänzungen, weshalb der objektive Massstab eines durchschnittlichen Bestellers massgebend ist, d.h., die vorausgesetzten Eigenschaften beruhen auf dem Willen von durchschnittlichen Vertragsparteien. Bei der Auslegung von Werkverträgen kann vom Grundsatz ausgegangen werden, dass eine stillschweigende Annahme seitens des Bestellers nur dann infrage kommt, wenn es sich um für ihn günstige Eigenschaften handelt.

Abgrenzungsfrage, wann kein Werkmangel vorliegt

Der Werkmangel ist insbesondere gegenüber den folgenden Sachverhalten abzugrenzen, die keine Werkmängel darstellen:

Verletzung von Nebenpflichten: Der Werkmangel bezieht sich immer auf das Werk selbst. So gelten beispielsweise Farbtropfen auf dem Fenstersims, welche beim Streichen der Fassade entstanden sind, nicht als Werkmangel, sondern als Begleitschaden. Ausschlaggebend zur Beurteilung, ob eine Neben- oder eine Hauptpfl icht verletzt wurde, ist der vertraglich geschuldete Umfang des Werkes.

Unvollendetes Werk: Es ist umstritten, wie ein unvollendetes Werk behandelt werden soll. Die herrschende Lehre vertritt die Meinung, dass bei einem unvollendeten Werk noch nicht alle nach dem konkreten Werkvertrag geschuldeten Arbeiten ausgeführt wurden und dieses Werk daher grundsätzlich nicht abgeliefert (und abgenommen) werden kann. Mangels Werkabnahme fällt auch die Rüge allfälliger Mängel ausser Betracht. Der Besteller hat gegenüber dem Unternehmer jedoch einen Erfüllungsanspruch auf Fertigstellung.

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