Kaufrecht: Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sind zentrale Instrumente im Liegenschaftsverkehr, um Erwerbsmöglichkeiten für bestimmte Personen zu sichern. Während das Kaufrecht einem Berechtigten das Recht einräumt, ein Grundstück aktiv zu erwerben, gewährt das Vorkaufsrecht die Priorität beim Kauf, falls der Eigentümer das Objekt an Dritte verkauft. Das Rückkaufsrecht hingegen ermöglicht dem früheren Verkäufer, das Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zurückzukaufen. Alle drei Rechte unterliegen strengen formellen Anforderungen des Obligationenrechts (OR) und des Zivilgesetzbuchs (ZGB), insbesondere was die öffentliche Beurkundung und die Grundbuchvormerkung betrifft.

Die wichtigsten Punkte:

  • Kaufrechte dürfen höchstens 10 Jahre gelten und bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
  • Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sind auf maximal 25 Jahre beschränkt.
  • Nur durch Grundbuchvormerkung wirken die Rechte gegenüber späteren Eigentümern (Drittwirkung).
  • Unlimitierte Vorkaufsrechte genügen der Schriftform, limitierte benötigen die öffentliche Beurkundung.
  • Die Ausübung von Vorkaufsrechten ist innert 3 Monaten seit Kenntnis und max. 2 Jahre nach Grundbucheintrag möglich.
03.07.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Kaufrecht

Welche rechtlichen Anforderungen und Fristen gelten für Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte an Grundstücken in der Schweiz?

In diesem Beitrag finden Sie die Definitionen, Voraussetzungen und Inhaltsbestimmungen der Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte im Hinblick auf Liegenschaftsverträge. Der Schwerpunkt liegt auf den bundesrechtlichen Vorgaben des Obligationenrechts (OR) und des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Kantonale Beurkundungs- und Grundbuchpraxis kann zusätzlich zu beachten sein.

Kaufrecht an Grundstücken

Begriff und Form des Kaufrechtsvertrags

Mit dem öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag räumt der Grundeigentümer dem Berechtigten das Recht ein, durch einseitige Ausübungserklärung ein Grundstück zu kaufen. Verträge, die ein Kaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR).

Das Kaufrecht kann mit Bedingungen verknüpft werden. Die Bedingungen und der spätere Erwerbsmechanismus sollten so bestimmt formuliert sein, dass klar ist, wann das Recht entsteht, wie es ausgeübt wird und welche Vertragsbedingungen nach der Ausübung gelten.

Dauer und zeitliche Begrenzung des Kaufrechts

Das Kaufrecht kann zeitlich eingegrenzt werden, sodass es nur zwischen zwei bestimmten Daten oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Es darf nach Art. 216a OR für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Kaufpreis und Bestimmbarkeit

Da der Kaufrechtsvertrag durch einseitige Ausübungserklärung zu einem Kaufvertrag führen kann, muss der Kaufpreis im Voraus bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein. Möglich ist auch die Vereinbarung einer sachgerechten Bewertungsmethode oder die Festlegung durch eine neutrale Stelle, sofern der Mechanismus genügend klar ist.

Grundbuchvormerkung und Drittwirkung

Das Kaufsrecht muss nicht zwingend vorgemerkt werden, sollte aber im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn es auch gegenüber späteren Erwerbern des Grundstücks wirken soll. Die Vormerkung ist für die Drittwirkung entscheidend; die höchstzulässige Dauer der Vormerkung beträgt beim Kaufsrecht zehn Jahre (Art. 216a OR).

Anmerkung: Ein funktional umgekehrtes Recht wird in der Praxis teilweise als Verkaufsrecht ausgestaltet. Dabei erhält der Grundeigentümer das Recht, das Grundstück durch einseitige Erklärung einem bestimmten Käufer zu verkaufen. Die konkrete Ausgestaltung ist sorgfältig öffentlich zu beurkunden, wenn sie auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Grundstücks gerichtet ist.

Rückkaufsrecht bei Grundstücken

Begriff, Dauer und Grundbuchvormerkung des Rückkaufsrechts

Das Rückkaufsrecht ist ein Kaufsrecht zugunsten des früheren Verkäufers. Es wird typischerweise anlässlich eines Grundstückverkaufs vereinbart und gibt dem früheren Eigentümer unter den vereinbarten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Grundstück zurückzukaufen. Auch ein Rückkaufsrecht an einem Grundstück bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR).

Rückkaufsrechte dürfen nach Art. 216a OR für höchstens 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Rechtlich korrekt ist die Grundbuchvormerkung; sie verschafft dem Recht Wirkung gegenüber späteren Eigentümern.

Ein solches Rückkaufsrecht kann für den belasteten Käufer einschneidend sein, weil der Verkäufer das Objekt bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Käufers wieder erwerben kann. Die Voraussetzungen, der Preis, die Fristen und die Kostentragung sollten deshalb besonders klar geregelt werden.

Rückkaufsrecht als Kaufpreissicherung

Ein Rückkaufsrecht kann als Sicherungsinstrument eingesetzt werden, etwa wenn der Kaufpreis erst später bezahlt wird. Bleibt die Zahlung aus, kann der Verkäufer je nach Vereinbarung das Rückkaufsrecht ausüben und Forderungen verrechnen. Die Regelung muss jedoch mit den zwingenden Formvorschriften, dem Verbot missbräuchlicher Umgehungen und allfälligen Sicherungsabreden abgestimmt werden.

Achtung: Wird vereinbart, dass der Verkäufer das Objekt nur dann erwerben kann, wenn der Käufer es ohnehin an einen Dritten veräussern will, liegt inhaltlich regelmässig eher ein Vorkaufsrecht als ein Rückkaufsrecht vor. Die Bezeichnung der Klausel ist nicht entscheidend; massgebend ist ihre rechtliche Wirkung.

Vorkaufsrecht: limitiert, unlimitiert und gesetzlich

Beim Vorkaufsrecht ist zwischen dem limitierten und dem unlimitierten Vorkaufsrecht zu unterscheiden. Beim limitierten Vorkaufsrecht sind Preis oder wesentliche Erwerbsbedingungen bereits im Voraus festgelegt oder begrenzt; beim unlimitierten Vorkaufsrecht erwirbt der Berechtigte grundsätzlich zu den Bedingungen des Drittvertrags. Ein unlimitiertes Vorkaufsrecht, das den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmt, ist nach Art. 216 Abs. 3 OR schriftlich gültig. Ein limitiertes Vorkaufsrecht bedarf demgegenüber der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR).

Begriff und Arten des Vorkaufsrechts

Das Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, ein Grundstück durch einseitige Erklärung zu erwerben, wenn ein Vorkaufsfall eintritt. Ein Vorkaufsfall liegt nach Art. 216c OR vor, wenn das Grundstück verkauft wird oder wenn ein anderes Rechtsgeschäft wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt.

Dauer, Grundbuchvormerkung und Durchsetzbarkeit

Das Vorkaufsrecht darf nach Art. 216a OR für höchstens 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Achtung: Ohne Grundbuchvormerkung wirkt ein vertragliches Vorkaufsrecht grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Gegenüber späteren Eigentümern kann es nur zuverlässig durchgesetzt werden, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist.

Beurkundungspflicht bei Vorkaufsrechten

Für die Gültigkeit eines Vorkaufsrechts ist entscheidend, ob der Erwerbspreis oder wesentliche Erwerbsbedingungen bereits im Voraus festgelegt werden.

Unlimitiertes Vorkaufsrecht: Erwerb zu Bedingungen des Drittvertrags

Im Normalfall kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Eigentümer mit dem Dritten vereinbart hat. In diesem Fall ist der Eigentümer weniger stark eingeschränkt, weil er den ausgehandelten Preis und die übrigen Bedingungen grundsätzlich erhält; nur die Person des Erwerbers ändert sich.

Für ein solches unlimitiertes Vorkaufsrecht genügt nach Art. 216 Abs. 3 OR die Schriftform. Eine öffentliche Beurkundung ist dennoch zulässig und in der Praxis oft zweckmässig, insbesondere wenn zugleich eine Grundbuchvormerkung vorgesehen ist.

Limitiertes Vorkaufsrecht: Erwerb zu festgelegtem Preis

Ist der Preis, zu dem der Vorkaufsberechtigte das Grundstück im Vorkaufsfall erwerben kann, bereits festgelegt oder nach oben begrenzt, muss der Vorkaufsvertrag öffentlich beurkundet werden. Dies gilt auch, wenn der Preis über eine Formel oder eine Bewertungsmethode limitiert wird, sofern dadurch die Bedingungen des Drittvertrags nicht mehr frei übernommen werden.

Gerade bei Klauseln zugunsten des ursprünglichen Verkäufers kommt dies häufig vor, etwa wenn der Vorkaufspreis an den ursprünglichen Kaufpreis gekoppelt wird. Solche Klauseln sollten ausdrücklich als limitiertes Vorkaufsrecht geprüft und öffentlich beurkundet werden.

Vorkaufsfall nach Art. 216c OR

Grundsatz zum Vorkaufsfall

Der Berechtigte kann sein Vorkaufsrecht ausüben, wenn das Grundstück verkauft wird oder wenn ein anderes Rechtsgeschäft wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Art. 216c Abs. 1 OR). Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Geschäfts, sondern seine wirtschaftliche Wirkung.

Fälle ohne oder mit zweifelhaftem Vorkaufsfall

Nicht als Vorkaufsfälle gelten insbesondere:

  • blosse Verkaufsverhandlungen;
  • die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung;
  • die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, soweit es um vertragliche Vorkaufsrechte geht (Art. 216c Abs. 2 OR);
  • unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen, sofern nicht ein Umgehungsgeschäft vorliegt;
  • die Errichtung eines Baurechts oder einer Nutzniessung, sofern das Geschäft wirtschaftlich nicht einem Verkauf des belasteten Grundstücks gleichkommt.

Bei Tausch-, Verpfründungs-, gesellschaftsrechtlichen oder konzerninternen Übertragungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Geschäft wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Eine pauschale Aussage, dass nie ein Vorkaufsfall vorliegt, wäre zu weitgehend.

Anmerkung: Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung relevant sein; sie folgen den besonderen Regeln des ZGB und weiterer Spezialgesetze. Vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte sollten deshalb getrennt geprüft werden.

Checkliste

  • Ist das gewünschte Recht als Kauf-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht korrekt qualifiziert?
  • Werden die Bedingungen und der Erwerbsmechanismus eindeutig und klar formuliert?
  • Ist der Kaufpreis im Voraus bestimmt oder durch eine neutrale Stelle eindeutig bestimmbar?
  • Wurde die maximale Dauer von 10 Jahren (Kaufrecht) bzw. 25 Jahren (Vorkaufs-/Rückkaufsrecht) eingehalten?
  • Ist die öffentliche Beurkundung für das gewählte Rechtstyp zwingend erforderlich (z. B. bei limitierten Vorkaufsrechten)?
  • Wurde die Grundbuchvormerkung beantragt, um die Drittwirkung sicherzustellen?
  • Sind die Ausübungsfristen (3 Monate / 2 Jahre) für Vorkaufsrechte im Vertrag explizit geregelt?
  • Werden Sonderfälle wie Erbteilung, Zwangsversteigerung oder Schenkungen vom Vorkaufsfall ausgeschlossen?
  • Ist die Kostentragung bei Ausübung des Rechts klar zwischen den Parteien verteilt?
  • Wurde geprüft, ob gesetzliche Vorkaufsrechte (z. B. Miteigentum, BGBB) Vorrang haben?

Ausübungsfrist und absolute Frist

Fristen nach Kenntnis und Grundbucheintrag

Das vertragliche Vorkaufsrecht ist grundsätzlich innert drei Monaten seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags auszuüben. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann es nicht mehr geltend gemacht werden (Art. 216e OR).

Für gesetzliche Vorkaufsrechte sieht Art. 681a ZGB ebenfalls eine Ausübung innert drei Monaten seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags sowie eine absolute Frist von zwei Jahren seit Eintragung des neuen Eigentümers vor.

Achtung: Nur wenn das vertragliche Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist, kann es auch gegenüber einem späteren Eigentümer zuverlässig durchgesetzt werden. Ohne Vormerkung verbleiben in der Regel nur Ansprüche gegen den ursprünglichen Vertragspartner, namentlich Schadenersatzansprüche, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Vorkaufsrechte nach ZGB und Spezialgesetzen

Gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen insbesondere im Miteigentum und beim selbständigen und dauernden Baurecht (Art. 682 ZGB). Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte können sich aus Spezialgesetzen ergeben, namentlich aus dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB).

Gesetzliche Vorkaufsrechte sind von vertraglichen Vorkaufsrechten zu unterscheiden. Ihr Inhalt, ihre Rangordnung, ein allfälliger Verzicht und die Durchsetzung richten sich nach den besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 681 ff. ZGB und den einschlägigen Spezialgesetzen.

FAQ: Kaufrecht

Was ist der Unterschied zwischen einem Kaufrecht und einem Vorkaufsrecht?

Beim Kaufrecht kann der Berechtigte das Grundstück jederzeit innerhalb der Frist aktiv erwerben, ohne dass der Eigentümer es verkaufen muss. Beim Vorkaufsrecht entsteht das Recht erst, wenn der Eigentümer das Grundstück tatsächlich an einen Dritten verkaufen will; der Berechtigte kann dann unter den gleichen Bedingungen eintreten.

Muss ein Vorkaufsrecht immer öffentlich beurkundet werden?

Nein, ein unlimitiertes Vorkaufsrecht, bei dem der Erwerb zu den Bedingungen des Drittvertrags erfolgt, ist bereits in Schriftform gültig. Ein limitiertes Vorkaufsrecht, bei dem der Preis oder wesentliche Bedingungen im Voraus festgelegt sind, bedarf jedoch der öffentlichen Beurkundung.

Wie lange können Kauf- und Rückkaufsrechte maximal bestehen?

Ein Kaufrecht darf höchstens 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Sowohl Rückkaufsrechte als auch Vorkaufsrechte dürfen eine maximale Dauer von 25 Jahren haben.

Wann wirkt ein Vorkaufsrecht gegenüber einem neuen Eigentümer?

Ein vertragliches Vorkaufsrecht wirkt nur dann zuverlässig gegenüber späteren Eigentümern, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist. Ohne Vormerkung bestehen meist nur Ansprüche gegen den ursprünglichen Vertragspartner.

Gilt ein Vorkaufsrecht auch bei Schenkungen oder Erbteilungen?

Grundsätzlich nein. Blosse Verkaufsverhandlungen, die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung und unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen gelten nicht als Vorkaufsfälle, sofern kein Umgehungsgeschäft vorliegt.

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