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Factoring: Die Pflichten der Vertragsparteien

Beim Factoringvertrag tritt eine Partei (Klient, Zedent) der anderen Partei (Factor, Factoringgesellschaft, Zessionar) alle oder bestimmte Debitorenforderungen, welche der Klient gegenüber seinen Kunden (z.B. Abnehmer, Schuldner, Debitoren) hat, ab (Zession).

18.03.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Factoring

Pflichten des Factors

Debitorenbuchhaltung

Die Übertragung der Führung der Debitorenbuchhaltung an den Factor ist vertragscharakteristisches Merkmal beim Factoring. Hierbei steht die Forderungsverwaltung im Vordergrund (Forderungsverwaltungsfunktion).

Die Debitorenadministration bezieht sich meistens (nur) auf die an den Factor abgetretenen Forderungen.

In der Praxis wird zwischen den Parteien zu vereinbaren sein, ab wann genau der Factor die Führung der Buchhaltung übernimmt und wer die Ansprechpersonen sind.

Der Factor sollte sich verpflichten, seinen Kunden regelmässig zu informieren und so rasch wie möglich, wenn es Schwierigkeiten gibt.

Inkasso

Im Rahmen des Inkassos nimmt der Factor zunächst eingehende Zahlungen der Kunden entgegen.

Der Factor übernimmt womöglich auch das Mahnwesen und die Durchführung allfälliger Zwangsvollstreckungsmassnahmen zur Eintreibung der Debitorenforderungen.

Es steht den Parteien allerdings frei zu vereinbaren, ob bzw. welche Massnahmen der Factor durchzuführen hat, beispielsweise; ob der Factor nach erheben des Rechtsvorschlages eines Kunden Rechtsöffnung verlangen oder er die Forderung zur weiteren Verfolgung an den Klienten zurückzedieren soll.

Finanzierung

Wesensmerkmal der Finanzierungsfunktion vom Factoring ist, dass der Factor seinem Klienten die entsprechenden Forderungsbeträge bereits vor der Bezahlung durch den Kunden bevorschusst.

Die Finanzierung der Debitorenforderungen durch den Factor bewirkt eine Verbesserung der Liquidität des Klienten. Der Klient profitiert so von einem raschen Liquiditätszufluss.

Häufig wird vereinbart, dass vorerst nicht der ganze, sondern nur ein Prozentsatz des gesamten Forderungsbetrages bevorschusst wird (z.B. 80%) und die Überweisung des restlichen Betrages (z.B. 20%) nach Eingang der vollständigen Kundenzahlung erfolgt.

Übernahme des Delkredererisikos (Forderungskauf)

Gemäss Art. 171 Abs. 2 OR haftet der Abtretende einer Forderung (Klient) nur dann für die Zahlungsfähigkeit seines Schuldners, wenn er sich dazu verpflichtet hat. Damit liegt das Bonitätsrisiko grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Übernahme beim Zessionar bzw. dem Factor.

Factoringverträge sehen daher häufig ein Wahlrecht bzw. eine Privilegierung zugunsten des Factors vor. Dabei hat dieser das Recht, bei jeder einzelnen Forderung die Bonität des jeweiligen Kunden vorab zu prüfen und dann aufgrund seiner Ergebnisse zu entscheiden, ob er das Delkredererisiko übernehmen will oder nicht.

Die Ausübung seines Wahlrechts wird er innert angemesser Frist, in der Regel innert drei Tagen, ausüben müssen.

Bei Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor handelt es sich schliesslich um einen Forderungskauf (Art. 184 ff. OR).

Der Klient schuldet dem Factor als Entgelt regelmässig eine Delkredererisikogebühr.

Rückzession

Im Rahmen von dem unechten Factoring, bei welchem das Delkredererisiko beim Klienten verbleibt, ist der Factor verpflichtet, die treuhänderisch (fiduziarisch) erhaltene Debitorenforderung an den Klienten zurückzuzedieren, wenn dieser eine solche verlangt.

Bei der fiduziarischen Zession ist der Zessionar (d.h. der Factor) gegen aussen zwar unbeschränkter Inhaber der Forderung, es wird aber intern (mit dem Zedent, d.h. dem Klient) gleichzeitig vereinbart, dass er die abgetretene Forderung nur vertragsgemäss - etwa zum Inkasso - verwendet werden darf.

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