Abrechnungsmethode: Die Wahl bei der Mehrwertsteuer

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Von der Abrechnung nach effektiver Methode zur Abrechnung mit Saldo- bzw. Pauschalsteuersätzen
Die Anwendung der Saldosteuersätze (SSS) bzw. der Pauschalsteuersätze (PSS) kann der Vereinfachung der MWST-Abrechnung gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), HA MWST dienen. Sie basiert auf Branchendurchschnittssätzen, welche die auf den Aufwendungen lastende Vorsteuer sowie den anzuwendenden Steuersatz im Sinne einer Pauschale berücksichtigt. Im Rahmen eines Wechsels von der Abrechnung nach der effektiven Methode zur Abrechnung mit SSS bzw. PSS (generell im Folgenden Pauschalabrechnung) ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
- Deklaration gegenüber der ESTV bei SSS nur halbjährlich (PSS ebenfalls quartalsweise)
- Berechnung der Steuerzahllast mittels Multiplikation des erzielten steuerbaren Umsatzes (inkl. 8,1% MWST bzw. 3,8% MWST bzw. 2,6% MWST) mit den bewilligten SSS/ PSS
- kein Anrecht auf Abzug der Vorsteuer oder der Einfuhrsteuer (ist abgegolten)
- Bilanzierung neuer Aktiven auf dem mit MWST enthaltenen Wert
- keine Deklaration von Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) wie z. B. Privatanteil am Geschäftsfahrzeug bei Einzelfirmeninhaber oder aufgrund Nutzungsänderung, da mit der Anwendung der SSS/PSS abgegolten (bei Übertragungen im Meldeverfahren sind Spezialbestimmungen zu berücksichtigen)
- Deklaration von Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug Bei Versicherungsleistungen ist auf die Ersetzung der Schadenskosten inkl. allfälliger MWST zu achten.
- Sofern die Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) beibehalten wird, sind weder auf Betriebsmitteln/ Anlagegütern noch auf Debitoren/Kreditoren zum Zeitpunkt eines Wechsels Korrekturen vorzunehmen.
Die SSS-Methode kann nur von steuerpflichtigen Personen angewendet werden, welche jährlich höchstens CHF 5,024 Mio. Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen erwirtschaften und im gleichen Zeitraum nicht mehr als CHF 108 000.– Steuern, berechnet mit den für sie massgebenden Saldosteuersätzen, zu bezahlen haben. Die PSS kann in erster Linie von den steuerpflichtigen autonomen Dienststellen der Gemeinwesen angewandt werden. Neben Bund, Kantonen und Gemeinden können auch Vereine und Stiftungen die PSS anwenden, wie z. B. Kirchgemeinden, private Schulen und Internate, private Spitäler, Kurhäuser etc.
Die Rechnungsstellung bleibt unter Anwendung der Pauschalabrechnung unverändert, d. h., dass auf den Rechnungen die MWST mit dem gesetzlich massgebenden Steuersatz (z. B. Normalsatz von zzt. 8,1%) auszuweisen ist.
Vor- und Nachteile Pauschalabrechnung im Vergleich zur effektiven Methode
Die Pauschalabrechnung kann grundsätzlich eine administrative Entlastung erbringen, da die Vorsteuerseite nicht berücksichtigt werden muss. Ob sich diese Vereinfachung fiskalisch als Vorteil erweist, hängt von der Aufwands- und Ertragsstruktur und der Komplexität der Geschäftsfälle ab (ausserordentliche Geschäftsabwicklung oder grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit) – und muss wirklich gut überlegt und unbedingt im Auge behalten werden. Die entsprechende Steuerzahllast kann mittels Multiplikation der Bruttoumsätze mit dem anzuwendenden SSS- bzw. PSS-Satz berechnet und mit der Steuerzahllast bei effektiver Abrechnungsmethode verglichen werden.
Die allgemeinen Vor- und Nachteile der Pauschalabrechnung im Vergleich zur effektiven Abrechnungsmethode können wie folgt zusammengefasst werden (siehe Tabelle 1).
Fristen für Wechsel
Es bleibt zu berücksichtigen, dass die Pauschalabrechnung während einer (SSS) bzw. dreier (PSS) Steuerperioden beizubehalten ist. Bei vorzeitigem Wechsel oder bei Ende der Steuerpflicht vor Ablauf der Frist sind mögliche Steuerfolgen aufgrund nachträglicher Berichtigung auf dem Warenvorrat zu beachten (analog Eigenverbrauch).
HINWEIS
Ein Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalabrechnung kann eine administrative Entlastung («Compliance») mit sich bringen; dies jedoch insbesondere auf Kosten der Flexibilität im mehrwertsteuerrechtlichen Handlungsspielraum bei komplexeren Geschäftsmodellen bzw. -tätigkeiten sowie bei grenzüberschreitenden Transaktionen.
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Von der Abrechnung mit Saldobzw. Pauschalsteuersätzen (Pauschalabrechnung) zur Abrechnung nach der effektiven Methode
Die Abrechnung der MWST gegenüber der ESTV nach der effektiven Methode ermöglicht eine individuellere Deklaration der eigenen Geschäftstransaktionen, da nicht nach Branchendurchschnittssätzen oder pauschalen Sätzen abgerechnet wird. Aus dem Wechsel von der Pauschalabrechnung zur effektiven Abrechnung ergeben sich grundsätzlich folgende Änderungen:
- Die ausgewiesene Umsatzsteuer auf der Rechnung (zzt. 8,1%, 3,8%, 2,6%) ist vollständig abzurechnen bzw. zu deklarieren.
- Die auf Aufwendungen und Investitionen lastende Vorsteuer sowie die Einfuhrsteuer sind zu verbuchen und in der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
- Aufgrund von steuerausgenommenen Leistungen (z. B. im Liegenschafts- oder Bildungsbereich) oder bei Erhalt von Beiträgen der öffentlichen Hand und der damit einhergehenden gemischten Verwendung ist ein Modell zur Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung zu erstellen; die Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung ist zu deklarieren sowie wiederkehrend neu zu ermitteln.
- Die Steuerforderung zugunsten der ESTV ergibt sich aus dem Betrag der geschuldeten Umsatzsteuer und der letztlich abzugsberechtigenden Vorsteuer.
- Allfällige Änderungen im Verwendungszweck bzw. im Verhältnis der gemischten Umsätze haben gegebenenfalls Einfluss auf die Vorsteuern auf Aufwendungen sowie Investitionen. Die entsprechende Nutzungsänderung ist zu erheben, und gegebenenfalls ist eine Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung vorzunehmen bzw. ein Eigenverbrauch/ eine Einlageentsteuerung zu deklarieren.
- Die zu deklarierende Bezugsteuer kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden, jedoch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung.
- Sofern die Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) beibehalten wird, sind weder auf Betriebsmitteln/ Anlagegütern noch auf Debitoren/Kreditoren zum Zeitpunkt eines Wechsels Korrekturen vorzunehmen.
- Nach einem Wechsel in die effektive Abrechnungsmethode ist diese während mindestens dreier Jahre (SSS) bzw. zehn Jahren (PSS) beizubehalten. Ein vorzeitiger Wechsel ist zu prüfen, wenn die ESTV die betreffenden SSS- bzw. PSSSätze ändert.
Vor- und Nachteile effektive Methode im Vergleich zur Pauschalabrechnung
Die Abrechnung nach der effektiven Methode bringt grundsätzlich einen grösseren Handlungsspielraum mit sich, da die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden (z. B. Geltendmachung der effektiven Vorsteuern bei ausserordentlichen Investitionen).
Ob sich dieser Handlungsspielraum aber auch fiskalisch als Vorteil erweist, hängt davon ab, wie die Aufwands- und Ertragsstruktur und die Organisation des Anwenders aufgebaut sind. Dies ist individuell unterschiedlich und im Einzelfall entsprechend zu analysieren.
Die allgemeinen Vor- und Nachteile der effektiven Abrechnungsmethode im Vergleich zur Pauschalabrechnung können wie folgt zusammengefasst werden (siehe Tabelle 2).
Fristen für Wechsel
Ein Wechsel von der pauschale Abrechnungsmethode zur effektiven ist frühestens möglich
- nach einer ganzen Steuerperiode;
- immer nur auf den Beginn einer Steuerperiode.
Ein Wechsel ist aber auch möglich, wenn die ESTV den PSS der betreffenden Branche bzw. Tätigkeit ändert, ohne dass dies auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Steuerpflichtige Personen, die diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Änderung ausüben, können zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
Abrechnungsformular effektive Abrechnung
Die Deklaration im Formular der effektiven Abrechnungsmethode ist etwas umfassender als bei der Pauschalabrechnung. Beiliegend einige Erläuterungen zu denjenigen Ziffern, welche im Formular MWST-Abrechnung bei Anwendung der effektiven Methode neu resp. anders zu berücksichtigen wären (siehe Tabelle 3).
Fazit
Oftmals werden bei Neugründungen die vereinfachten Abrechnungsmethoden genommen. Bei Neugründungen hat man ohnehin wenig Zeit, MWST interessiert nicht – die Grundsätze Einfachheit, reduzierte Kosten und geringerer administrativer Aufwand klingen immer gut und überzeugend. Jedoch ist stets Vorsicht geboten! Die falsch gewählte (manchmal auch empfohlene) Abrechnungsart kann zu enormen Mehrkosten führen. Eine umfassende Abklärung der Vor- und Nachteile, nicht nur das Jetzt betreffend, sondern auch zukunftsorientiert, in welche Richtung das Unternehmen gehen möchte, sind unerlässlich.