FAQ MWST-Abrechnung: Komplexe Praxisfälle zur Abrechnung der Mehrwertsteuer

Passende Arbeitshilfen
Einleitung zum FAQ MWST-Abrechnung
Das FAQ MWST-Abrechnung bietet Antworten auf häufige Fragen rund um die korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer. Eine fehlerfreie MWST-Abrechnung ist entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren und gesetzliche Vorschriften einzuhalten.
MWST bei Leasing korrekt über die Vertragsdauer verteilen
Frage: Unser Unternehmen bietet unseren Kunden – zusätzlich zum Barverkauf – die Finanzierung unserer Produkte durch «Leasing» (Inhouse) und Miete an. Im Fall von Leasing (direktes Finanzierungslease) erwirbt der Kunde nach Ablauf der festen Vertragsdauer und vollständiger Zahlung sämtlicher Leasingraten das Gerät als Eigentum. Die Verrechnung der Raten wird nicht separat in seinen Amortisationen und Zinskomponenten ausgewiesen. Im Fall einer Miete verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Dauer, falls der Kunde nicht von seiner Kündigungsoption Gebrauch macht. Hier bleibt das Mietobjekt Eigentum des Unternehmens. In beiden Fällen wird die MWST – mit der Verrechnung der Miet- oder Leasingraten – auf die Vertragsdauer verteilt und abgerechnet und nicht zum Zeitpunkt der Lieferung des Leasings/Mietobjekts. Da unser Unternehmen nach dem vereinbarten Prinzip abrechnet, ist nun die Frage, ob dies so rechtens ist.
Antwort: Bei der MWST-Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist das Datum der Rechnungsstellung entscheidend für die Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung. Die Lieferung des Kaufgegenstands ist nicht relevant für die Steuerschuld. Analog kann die Vorsteuer auf Aufwänden und Investitionen per dato der Rechnungsstellungen geltend gemacht werden.
Aus meiner Sicht rechnen Sie die MWST aus genannten Transaktionen korrekt ab und müssen nichts ändern.
Darf die Einfuhrsteuer geltend gemacht werden?
Frage: Die Stiftung X betreibt ein E-Shop Versandcenter für diverse Unternehmen. Das heisst, wir bearbeiten und versenden Bestellungen für diese Unternehmen. Die Ware im Lager gehört jedoch unserem Kunden. Es kommt vor, dass unser Kunde seine Ware direkt von einem ausländischen Lieferanten an unser Lager senden lässt. Dabei kann es leider auch vorkommen, dass die Stiftung X vom Spediteur auf den Zolldokumenten fälschlicherweise als Importeur aufgeführt wird. Können wir diesen Fällen die von den Spediteuren an uns verrechneten Einführsteuern im Rahmen unserer MWST-Abrechnung geltend machen? Welches Vorgehen empfehlen Sie uns in solchen Fällen? Ist es zwingend nötig, dass wir die Veranlagungsverfügung der entsprechenden Lieferantenrechnung zuordnen können, damit wir die Einfuhrumsatzsteuer mit unserer MWST-Abrechnung zurückfordern können?
Antwort: Um angefallene Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, muss die steuerpflichtige Person auf der Veranlagungsverfügung als Importeurin figurieren und die Einfuhrsteuer auch tatsächlich bezahlt haben. Sofern die Importeurin für MWST-Zwecke in der Schweiz registriert ist, sind keine weiteren Erfordernisse, wie z.B. die Verfügungsmacht über die Güter zu erfüllen. Wenn die Zuordnung der Lieferantenrechnung zur Zollveranlagung gemacht werden kann, zeugt dies von einer sauberen Buchhaltung und ist quasi nice to have. Die Zuordnung ist indes keine Voraussetzung für einen gültigen Vorsteuerabzug.
Meines Erachtens ist die Stiftung X in allen 4 Anwendungsfällen zur Geltendmachung der Vorsteuer berechtigt.
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine