Bekanntmachungsleistungen: Komplizierte Abgrenzungen für die MWST

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bekanntmachungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, sofern sie eine Zuwendung an eine Organisation oder Veranstaltung darstellen, die über die neutrale Nennung hinausgeht. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass der Fokus auf der Unterstützung des Zwecks liegt und nicht auf der direkten Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen. Sobald der Werbecharakter überwiegt oder keine gemeinnützige Organisation involviert ist, unterliegen die Leistungen dem Normalsatz.

Die wichtigsten Punkte:

  • Bekanntmachungsleistungen sind von der MWST ausgenommen, wenn sie eine Zuwendung zur Imagepflege darstellen.
  • Naturalspenden (z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Produkten) gelten ebenfalls als Bekanntmachungsleistung.
  • Liegt kein Bezug zu einer Zuwendung vor oder fehlt eine gemeinnützige Organisation, ist die Leistung steuerbar.
  • Werbung im engeren Sinne (z. B. bezahlte Inserate) unterliegt immer dem Normalsatz der MWST.
01.01.2026 Von: Michel Hürlimann, Alexander Neukomm
Bekanntmachungsleistungen

Wann sind Bekanntmachungsleistungen von der MWST ausgenommen und wann handelt es sich um steuerbare Werbung?

Bekanntmachungsleistungen sind von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). Davon zu unterscheiden sind steuerbare Werbeleistungen (Sponsoring). Bekanntmachungsleistungen werden in der Schweizer Rechtsprechung sehr weit gefasst. In der Praxis fallen entsprechend viele Leistungen unter den Begriff. Bei der mehrwertsteuerlichen Qualifikation ist jedoch darauf zu achten, dass ein betroffenes Unternehmen den Leistungsumfang sowie die involvierten Parteien sauber und korrekt aufführt, denn je nach Leistungsart, Leistungserbringer oder -empfänger resultieren unterschiedliche mehrwertsteuerliche Implikationen. Nachfolgend werden die Unterscheidungen übersichtlich erläutert und mit Hilfe von Fallbeispielen veranschaulicht.

Einleitung zu Bekanntmachungsleistungen

Der Begriff der Bekanntmachungsleistungen wird in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sowie in Mehrwertsteuer-Info 4 Ziff. 6.27.3 genauer ausgeführt. Bekanntmachungsleistungen sind Leistungen, mit welchen eine Zuwendung in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, welche über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht. Unter den Begriff der Zuwendung fallen dabei alle Leistungen der Unterstützung oder Förderung. Ziel und Zweck solcher Leistungen ist es, den Namen des Zuwenders mit einer Organisation oder einer Veranstaltung zu verbinden, um dadurch eine positive Wirkung auf dessen Image zu erzielen. Dies kann wiederum zur Verbesserung der Marktposition führen. Wichtig ist die Differenzierung gegenüber Werbung und damit verbundenen Leistungen, denn Bekanntmachungen umfassen nur jene Leistungen, welche auf das Engagement des Unternehmens gegenüber der bekanntmachenden Organisation (bzw. das Engagement der Organisation) aufmerksam machen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ausdrücklich auf die Unterstützung hingewiesen wird, sofern sich diese Tatsache aus den Umständen ergibt (z.B. Bekanntgabe der Zuwendung bzw. des Zuwenders anlässlich einer Veranstaltung) ergibt.

Eine Bekanntmachungsleistung liegt auch bei Naturalspenden vor, d.h. wenn Produkte, welche dem Veranstalter von den Zuwendern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Naturalspende), anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer (z.B. zwecks Verpflegung) oder an das Publikum (z.B. im Rahmen einer Tombola) unentgeltlich abgegeben oder anderweitig im Rahmen der Veranstaltung genutzt werden (z.B. Fahrzeuge für den Material- oder Personentransport). Es ist auch dann von einer Bekanntmachungsleistung auszugehen, wenn der Veranstalter auf diese Tatsache hinweist beziehungsweise sich für eine solche Zuwendung bedankt, sofern die Produkte nicht im Vordergrund stehen.

Die steuerliche Handhabung von Bekanntmachungsleistungen hängt insbesondere vom Sachverhalt ab. Von der MWST ausgenommen sind Leistungen, die gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). Falls keine gemeinnützige Organisation beteiligt ist, weder als Leistungserbringerin noch als Leistungsempfängerin, unterliegt die Bekanntmachungsleistung der Steuer zum Normalsatz. Steuerbare Werbeleistungen liegen vor, sobald ohne Bezug zu einer Zuwendung ein Unternehmen bekannt gemacht oder für dessen Leistungen (Waren und Dienstleistungen) geworben wird.

Fallbeispiele

Beispiele von der Steuer ausgenommener Bekanntmachungsleistungen:

  • Im Programmheft einer Veranstaltung werden die Sponsoren beziehungsweise Zuwender nicht nur dankend erwähnt, es findet sich auch eine Beschreibung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und eine Werbebotschaft: «Wir bedanken uns bei der Auto AG für die grosszügige finanzielle Unterstützung sowie die Bereitstellung ihrer Fahrzeuge für den Shuttle Service».
  • Die gemeinnützige Stiftung A setzt sich für den Schutz Schweizer Wälder ein. Jedes Jahr wird im Rahmen einer Waldsäuberungsaktion ein Rennen durch den Wald organisiert. Diverse Unternehmen leisten finanzielle Beiträge oder unterstützen die Veranstaltung mit Gratisprodukten sowie mit Sachpreisen für die Tombola. Die Unterstützung und die Unterstützer werden mit folgenden Mitteln bekanntgegeben:
    • auf die Unterstützung wird mittels Lautsprecherdurchsagen anlässlich der Veranstaltung hingewiesen;
    • die Logos der Unterstützer befinden sich auf den Startnummern der Läufer und auf den T-Shirts des Personals des Veranstalters (Helfer);
    • auf die Unterstützung wird (mit Verlinkung) auf der Website des Veranstalters hingewiesen («Diese Veranstaltung wäre nicht möglich ohne die Unterstützung durch die folgenden Partner: …»);
    • die Läufer erhalten während des Rennens an Ständen vom Unternehmen X unentgeltlich zur Verfügung gestellte isotonische Getränke und Müsliriegel. Ausserdem erhalten sie als Geschenk ein T-Shirt eines lokalen Textilunternehmens, welche von diesem ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden;
    • an der Tombola wird darauf hingewiesen, dass die Produkte von bestimmten namentlich genannten Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Die gemeinnützigen Veranstalter müssen die Bekanntmachungsleistungen nicht versteuern, weil für das Publikum erkennbar auf die Unterstützung hingewiesen wird und die Produkte nicht im Vordergrund stehen.

  • Eine gemeinnützige Organisation B weist auf ihrer Website auf die Zusammenarbeit mit einem Dienstleistungsunternehmen hin, welches die Organisation «unentgeltlich» finanziell und mit Know-how unterstützt. Die Geschäftstätigkeit des Industrieunternehmens wird allgemein beschrieben und auf dessen Website verwiesen (Verlinkung).

Beispiele von steuerbaren Werbeleistungen:

  • Die gemeinnützige Organisation A gibt ein Magazin heraus, in welchem das Unternehmen X gegen Entgelt ein Inserat platziert, in welchem ihre Produkte beworben werden.
  • Die gemeinnützige Organisation B veranstaltet ein Fussballturnier, bei welchem Geld für benachteiligte Kinder gesammelt werden soll. Dem örtlichen Autohändler C wird gegen Entgelt ermöglicht, einen Neuwagen mit Werbeaufdruck aufzustellen.

Checkliste

  • Handelt es sich um eine Zuwendung (finanziell oder als Naturalleistung) an eine Organisation?
  • Ist die Organisation gemeinnützig gemäss Art. 3 Bst. j MWSTG?
  • Geht die Bekanntmachung über die reine Nennung des Namens hinaus?
  • Steht die Unterstützung des Zwecks im Vordergrund und nicht der Verkauf von Produkten?
  • Werden die Produkte oder Dienstleistungen des Zuwenders nicht aktiv beworben?
  • Erfolgt die Erwähnung im Kontext einer Veranstaltung oder Publikation der Organisation?
  • Sind die Produkte (z. B. Getränke, Preise) nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit?
  • Wird auf die Unterstützung hingewiesen (z. B. durch Logos, Durchsagen, Website-Hinweise)?
  • Liegt keine Gegenleistung in Form eines Inserats oder exklusiver Werbefläche vor?
  • Ist der Leistungsumfang und die involvierten Parteien klar dokumentiert?

Fazit

Bekanntmachungsleistungen liegen in der Regel dann vor, wenn Unternehmen gemeinnützige Organisationen unterstützen. Dies kann entweder in Form von Naturalspenden oder finanzieller Unterstützung geschehen und hilft dem entsprechenden Unternehmen dabei dessen Image in der Öffentlichkeit zu verbessern. Im Gegensatz zur Werbung steht jedoch nicht die Vermarktung der Produkte, respektive des Unternehmens im Vordergrund. Als solches sieht das MWSTG vor, dass Bekanntmachungsleistungen gefördert, werden, indem sie nicht der MWST unterliegen, da sie primär der Unterstützung wohltätiger Zwecke dienen und die Bekanntmachung der betroffenen Unternehmen als Folge dessen geschieht.

FAQ: Bekanntmachungsleistungen

Was ist der Unterschied zwischen einer Bekanntmachungsleistung und Werbung?

Eine Bekanntmachungsleistung dient der Imagepflege durch die Unterstützung einer Organisation oder Veranstaltung, wobei die Zuwendung im Vordergrund steht. Werbung zielt primär auf die Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen ab und ist immer steuerbar.

Sind Naturalspenden an Veranstaltungen von der MWST befreit?

Ja, sofern es sich um unentgeltlich zur Verfügung gestellte Produkte handelt (z. B. Getränke, Tombolapreise), die der Organisation oder den Teilnehmern dienen und nicht im Vordergrund stehen, gelten sie als Bekanntmachungsleistung und sind von der MWST ausgenommen.

Muss eine gemeinnützige Organisation beteiligt sein?

Für die Steuerfreiheit von Bekanntmachungsleistungen muss gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG eine gemeinnützige Organisation involviert sein, entweder als Leistungserbringerin oder als Leistungsempfängerin. Fehlt diese, unterliegt die Leistung dem Normalsatz.

Was passiert, wenn ein Unternehmen gegen Entgelt ein Inserat in einem Magazin platziert?

Handelt es sich um ein bezahltes Inserat zur Bewerbung von Produkten, liegt eine steuerbare Werbeleistung vor, auch wenn das Magazin von einer gemeinnützigen Organisation herausgegeben wird. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuwendungen, nicht für bezahlte Werbeflächen.

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