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MWST auf Parkplatz Miete: Wann Sie steuerpflichtig sind

Als MWST-pflichtige Vermieter oder beauftragte Liegenschaftsverwaltung stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob die MWST auf Parkplatz Miete erhoben werden muss. Eine falsche Einordnung kann zu empfindlichen Nachbelastungen führen und sollte daher sorgfältig überprüft werden.

25.03.2026 Von: Martina Schneider
MWST auf Parkplatz Miete

Definition des Parkplatzes und Fahrzeugs 

Seitens der ESTV sind unter «Parkplätze » jegliche markierten und unmarkierten Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen zu verstehen (Autounterstände, Einzelgaragen, offene oder abschliessbare Garagenboxen, Einstellhallenplätze). Darunter fallen auch Boots- und Trockenplätze z.B. auf Wiesen, Kies- und Sandplätzen. Als «Fahrzeuge» gelten hauptsächlich Automobile, Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Anhänger, Bau- und landwirtschaftliche Maschinen sowie auch Boote und Flugzeuge. 

Bei der Frage, ob eine Parkplatzvermietung der MWST auf Parkplatz Miete unterliegt oder nicht, ist zuerst zwischen folgenden zwei Arten von Parkplätzen zu unterscheiden:

  • im Gemeingebrauch stehender Parkplatz oder
  • nicht im Gemeingebrauch stehender Parkplatz.

Im Gemeingebrauch stehende Parkplätze 

Die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen ist von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG). Als im Gemeingebrauch sind Parkplätze zu verstehen, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (oder im Baurecht übernommen wurden), ohne Zugangssperre öffentlich zugänglich sind und die nicht zu bestimmten Gebäuden/Einrichtungen gehören (z. B. am Strassenrand).

Nicht im Gemeingebrauch stehende Parkplätze 

Zu den nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen zählen unter anderem Parkplätze in Parkhäusern, Park+Ride-Anlagen, Parkplätze an öffentlichen Plätzen, die durch eine Zugangssperre abgegrenzt sind, sowie Parkplätze, die zu bestimmten Gebäuden oder Einrichtungen gehören. 

Wenn ein solcher Parkplatz nicht vermietet wird, sondern unentgeltlich an das Personal und/oder Besucher zur Verfügung gestellt wird, unterliegt dieser gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTV nicht der MWST. Wird jedoch ein nicht im Gemeingebrauch stehender Parkplatz vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich zum derzeitigen Normalsatz von 8,1% steuerbar. Die tatsächliche Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter sowie die Mietdauer sind dabei nicht relevant. 

Die grundsätzlich der MWST unterliegende Parkplatzvermietung des nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplatzes kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen von der MWST ausgenommen sein. 

Nebenleistung zur ausgenommenen Immobilienvermietung 

Mehrwertsteuer ist nur dann nicht geschuldet, wenn die Vermietung von Parkplätzen als eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung qualifiziert. Eine ausgenommene Immobilienvermietung liegt gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG dann vor, wenn ein Grundstück oder Teile davon vermietet werden und nicht nach Art. 22 MWSTG für die Versteuerung optiert und somit freiwillig versteuert werden. 

Da eine freiwillige Versteuerung beispielsweise bei einer Immobilienvermietung, die zu Wohnzwecken dient, nicht möglich ist, liegt in solchen Fällen eine von der MWST ausgenommene Immobilienvermietung vor. Auch die Vermietung eines Gewerberaums ist von der MWST ausgenommen, wenn für diese nicht optiert wird. 

Folglich würde ein zusätzlich zur Wohnung bzw. zum nicht optierten Gewerberaum gemieteter Parkplatz als Nebenleistung qualifizieren und wie die Hauptleistung (Wohnungs-, nicht optierte Gewerberaumvermietung) nicht der MWST unterliegen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Bei dem Vermieter und bei der Mieterpartei muss es sich bei beiden Objekten jeweils um die gleichen Rechtspersonen handeln.
  • Die Parkplätze müssen der Mietpartei während der ganzen im Mietvertrag vereinbarten Zeitdauer zur Verfügung stehen.
  • Die Nebenleistung muss im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sein.
  • Die Nebenleistung muss die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und dadurch mit ihr zusammenhängen.
  • Die Nebenleistung kommt üblicherweise mit der Hauptleistung vor.
  • Ein örtlicher beziehungsweise räumlicher Zusammenhang mit dem Grundstück resp. dem Gebäude und den Parkplätzen muss gegeben sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parkplätze Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden (z.B. Einfamilienhausüberbauung mit gemeinsamer Tiefgarage). 

Keine Rolle spielt hingegen die feste Zuteilung eines bestimmten Platzes. Somit wäre die Vermietung eines beliebigen Parkplatzes innerhalb eines definierten Areals zulässig (solange ein freier Platz garantiert ist). Ebenso ist unter Berücksichtigung der obigen Voraussetzungen sogar die Vermietung eines ganzen Parkhauses oder einzelner Etagen von der Steuer ausgenommen.

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