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MWST-Regelung für Gutscheine: So rechnen Sie Gutscheine korrekt ab

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Verkauf von Gutscheinen stellt in der Schweiz keinen steuerbaren Umsatz dar, da erst beim Einlösen der eigentliche Leistungsaustausch stattfindet. Auf dem Gutscheinverkauf darf daher keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden; die Steuerbemessung erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins gegen eine konkrete Leistung oder Ware. Bei reinen Rabatbons ohne Geldfluss durch Dritte hingegen reduziert sich das steuerbare Entgelt direkt um den Rabatbetrag, und nur der vom Kunden tatsächlich bezahlte Betrag ist zu versteuern.

Die wichtigsten Punkte:

  • Keine MWST auf dem Verkauf von Leistungs- oder Wertegutscheinen ausweisen.
  • Steuerpflicht entsteht erst beim Einlösen des Gutscheins.
  • Ausgewiesene Steuer ist auch geschuldete Steuer; Fehler müssen korrigiert werden.
  • Rabatbons ohne Rückvergütung führen zu einer Entgeltsminderung.
  • Die Bemessungsgrundlage ist der Gegenwert der beim Einlösen erbrachten Leistung.
08.07.2026 Von: Florian Hanslik
MWST-Regelung für Gutscheine

Wie ist die Mehrwertsteuer bei Gutscheinen und Rabatbons in der Schweiz korrekt abzurechnen?

Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee. Wie das Finden eines geeigneten Geschenks, so kann auch die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen Probleme bereiten. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zur MWST-Regelung für Gutscheine.

Mehrwertsteuerliche Grundsätze

Sämtliche Leistungen, die durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbracht werden, unterliegen der Schweizer Mehrwertsteuer (MWST), sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Das Bestehen eines steuerbaren Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass eine nicht von der Steuer ausgenommene Leistung, gegen Entgelt, im Inland, von einer steuerpflichtigen Person erbracht wird und zwischen Leistung und Entgelt ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, oder ist die Leistung gemäss Art. 23 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) von der Steuer befreit, hat die leistungserbringende Person keine Mehrwertsteuer abzurechnen.

Grundsätzlich unterliegen unentgeltliche Leistungen nicht der Steuer. Handelt es sich bei der leistungsempfangenden Person jedoch um eine eng verbundene Person (z.B. Tochtergesellschaft), hat das Entgelt dem Drittpreisvergleich standzuhalten. Beim Drittpreisvergleich handelt es sich um den Preis, den zwei voneinander unabhängige Personen auf dem Markt vereinbaren würden (Marktpreis).

Gewisse Transaktionen wie beispielsweise Rabatte oder Skonti qualifizieren bei der leistungserbringenden Person nicht als Umsatz, sondern als sogenannte Entgeltsminderung. Dabei wird das ursprüngliche Entgelt um den angewendeten Rabatt oder Skonto reduziert. Der korrigierte Wert dient dann als Grundlage für die Steuerbemessung. Entgeltminderungen können in der periodischen MWST-Abrechnung unter Ziffer 235 deklariert werden, wenn sie gleichzeitig oder in einer vorherigen MWST-Abrechnung bereits in Ziffer 200 deklariert wurde.

MWST-Regelung für Gutscheine

Es existieren diverse Arten von Gutscheinen. In der Praxis wird grundsätzlich zwischen Leistungsgutscheine und Wertegutscheinen (aufladbare Karten und Schlüssel) unterschieden. Leistungsgutscheine beziehen sich dabei auf eine konkrete Leistung. Wertgutscheine sind Gutscheine über einen bestimmten Nennwert, die gegen eine beliebige Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) eingetauscht werden können.

Die MWST-Regelung für Gutscheine qualifiziert sowohl die Leistungs- als auch die Wertegutscheine aufgrund des fehlenden Leistungsverhältnisses beim Verkauf des Gutscheins als einen reinen Geldfluss, der nicht bzw. noch nicht von der Mehrwertsteuer erfasst wird. Es handelt sich auch nicht um eine Vorauszahlung. Auf den Belegen (Rechnungen, Quittungen usw.) betreffend den Verkauf von Gutscheinen bzw. über das Aufladen von Karten und Schlüsseln darf deshalb keine Steuer ausgewiesen werden. Wird fälschlicherweise die Steuer auf den Belegen trotzdem ausgewiesen, so ist diese, gemäss dem Grundsatz «ausgewiesene Steuer gleich geschuldete Steuer», entsprechend zu deklarieren und an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu entrichten.

Der mehrwertsteuerlich relevante Leistungsaustausch findet erst bei Einlösen des Gutscheins statt. Daher ist die MWST-Regelung für Gutscheine erst zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. Einlösens des Gutscheins abzurechnen.

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