Finanzdienstleistungen: MWST-Recht richtig anwenden
Inhalt
- Wie sind Finanzdienstleistungen in der Schweiz richtig der MWST zuzuordnen und welche Rolle spielt das Trust Law?
- Einleitung zum Thema Finanzdienstleistungen aus MWST-Sicht
- Der Ort der Dienstleistung
- Von der Steuer befreite Umsätze
- Historische Ansätze des Trust Law
- Grundfunktion des Trusts
- Begriffe des Trusts
- Fazit zum Thema Finanzdienstleistungen
- FAQ: Finanzdienstleistungen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Finanzdienstleistungen unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der Steuerbefreiung gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG, was bedeutet, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Befreiung umfasst Leistungen im Geld- und Kapitalverkehr wie Kreditvergabe, Einlagengeschäft und Wertpapierverwaltung, wobei massgeblich der Inhalt der Leistung und nicht der Erbringer ist. Auch bei ausgelagerten Leistungen durch Tochtergesellschaften bleibt die Steuerfreiheit erhalten, sofern die spezifischen Merkmale einer Finanzdienstleistung erfüllt sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr sind gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG steuerbefreit.
- Kein Vorsteuerabzug für Finanzdienstleistungen möglich.
- Massgeblich für die Befreiung ist der Inhalt der Leistung, nicht wer sie erbringt.
- Ausgelagerte Leistungen an Tochtergesellschaften bleiben steuerfrei.
- Der Ort der Dienstleistung bestimmt die schweizerische Steuerpflicht.

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Wie sind Finanzdienstleistungen in der Schweiz richtig der MWST zuzuordnen und welche Rolle spielt das Trust Law?
Einleitung zum Thema Finanzdienstleistungen aus MWST-Sicht
Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG ist die Option für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG, das heisst für Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, uneingeschränkt ausgeschlossen. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Artikel 29 Absatz 1 MWSTG.
Die betreffenden Dienstleistungen sind in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstaben a–g MWSTG abschliessend wie folgt aufgeführt:
- a. Die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen.
- b. Die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen.
- c. Die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft).
- d. Die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen, beispielsweise in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten und Münzen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke wie Banknoten und Münzen, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden.
- e. Die Umsätze aus Kassa- und Termingeschäften, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen, namentlich das Depotgeschäft, einschliesslich Treuhandanlagen.
- f. Das Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte. Als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 Aufgaben delegieren können. Das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richten sich nach Buchstabe e.
- g. Das Anbieten von Anlagegruppen durch Anlagestiftungen gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte. Als Beauftragte gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können.
Für die Beurteilung, ob eine in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG aufgeführte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, ist, vorbehaltlich von Artikel 21 Absatz 4 MWSTG, ausschliesslich deren Gehalt massgebend. Unerheblich ist, wer die Leistung erbringt oder empfängt (Art. 21 Abs. 3 MWSTG).
Gemäss der Branchen-Info handelt es sich ebenfalls um von der Steuer ausgenommene Umsätze beziehungsweise Leistungen und nicht um steuerbare Vorleistungen, wenn eine der vorstehend genannten steuerbefreiten Leistungen gegenüber dem Empfänger beziehungsweise Kunden nicht durch dessen Vertragspartner, in der Regel eine Bank, sondern durch einen Dritten erbracht wird. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Tochtergesellschaft oder eine ausländische Betriebsstätte einer Bank handeln.
Voraussetzung ist, dass die ausgelagerte Leistung als eigenständige Leistung zu qualifizieren ist und inhaltlich die spezifischen und wesentlichen Merkmale einer von der Steuer ausgenommenen Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs erfüllt.
Beispiel
Eine erfolgreiche Bank mit Sitz im Kanton Genf beauftragt ihre Tochtergesellschaft mit der Ausführung der Zahlungsaufträge ihrer Kunden. Dazu erhält die Tochtergesellschaft Zugriff auf die relevanten Bereiche des Zentralspeichers. Die Weiterverrechnung dieser Leistungen an die Kunden bleibt steuerfrei. Sowohl das Entgelt der Bank gegenüber den Kunden als auch die Vergütung der Tochtergesellschaft bleiben von der Steuer ausgenommen.
Der Ort der Dienstleistung
Eine Dienstleistung ist nur steuerbar, wenn sie als im Inland erbracht gilt. Deshalb muss der Ort der Erbringung der Dienstleistung bestimmt werden. Befindet sich der Ort der Dienstleistung nicht im Inland, gilt sie grundsätzlich als im Ausland erbracht. Sie unterliegt damit nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Der diesbezügliche Nachweis obliegt dem Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 MWSTG.
Artikel 8 MWSTG legt die grundlegenden Prinzipien fest, die für die Besteuerung von Leistungen und Umsätzen gelten:
- Empfängerortsprinzip
- Erbringerortsprinzip
- Tätigkeitsortsprinzip
- Ort der gelegenen Sache
- Bestimmungsortsprinzip
Die Bestimmung des Orts einer Dienstleistung richtet sich in erster Linie nach den vorhandenen Geschäftsunterlagen. Dazu gehören Rechnungen, Verträge und weitere Korrespondenz, die allen Vertragsparteien bekannt sind und aus denen die erbrachte Leistung klar hervorgeht. Zur erleichterten steuerlichen Einordnung empfiehlt es sich, eine präzise Leistungsbeschreibung oder einen Hinweis auf den entsprechenden Vertrag beizufügen.
Von der Steuer befreite Umsätze
Im Folgenden werden mögliche relevante, von der Steuer befreite Leistungen aufgezeigt.
Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG sind dies Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold in den folgenden Formen erzielt werden:
- a. staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900;
- b. Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln in Form von:
- gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers;
- gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke;
- c. Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;
- d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott;
- e. Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn sie Platin enthalten, mehr Gold als Platin aufweisen.
- Im Mehrwertsteuerrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG. Für die Steuerbefreiung von ins Ausland erbrachten Leistungen muss der entsprechende Nachweis erbracht werden.
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