EU-Mehrwertsteuerrichtlinie: Neue Regel für Online-Events

Mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2022/542 des Rates wurden neue Vorschriften über den Ort der Besteuerung von Veranstaltungen eingeführt, die gestreamt oder auf andere Weise virtuell zur Verfügung gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2025 gelten virtuelle Live-Veranstaltungen als in dem Land erbracht, in dem die Teilnehmer niedergelassen sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten. Die Richtlinie gibt den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf bestimmte dieser virtuellen Veranstaltungen ermässigte MWST-Sätze anzuwenden.

26.05.2025 Von: Florian Hanslik
EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Hintergrund der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Mit der Digitalisierung der Wirtschaft werden immer mehr Veranstaltungen, Schulungen und Konferenzen in virtueller oder hybrider Form organisiert. Dieser Trend wurde durch die COVID-19-Pandemie noch beschleunigt. Infolgedessen war die EU der Ansicht, dass ein wachsender Bedarf an einem Rechtsrahmen für die mehrwertsteuerliche Behandlung virtueller Aktivitäten besteht.

Das Fehlen klarer Regeln hat zu erheblichen Diskussionen und unterschiedlichen Auslegungen in der EU in Bezug auf den Ort der Dienstleistung geführt. Die diesbezügliche Unsicherheit wurde durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Geelen (C-568/17) aus dem Jahr 2019 noch verstärkt. Die anschliessende Herausgabe des Arbeitspapiers 1013 und der Leitlinien durch die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie hat nicht alle Unklarheiten beseitigt.

Mit der Umsetzung der neuen Vorschriften sollen die Vorschriften über den Ort der Besteuerung von Online-Veranstaltungen in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geklärt und harmonisiert werden.

Neue Regelung zum Ort der Leistung

Die Änderungen zielen darauf ab, die Besteuerung am Ort des Verbrauchs zu erreichen.

Bei Veranstaltungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gelten virtuelle Veranstaltungen ab dem 1. Januar 2025 als dort stattfindend, wo die nicht steuerpflichtige Person, die an der Veranstaltung teilnimmt, ansässig ist. Die besondere Regelung für Veranstaltungen in Art. 54 EU-Mehrwertsteuerrichtlinie wird auf Fälle ausgedehnt, in denen solche Aktivitäten gestreamt oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden.

Neuer ermässigter Satz oder Befreiung

Im Rahmen der reformierten Regelungen für die Mehrwertsteuersätze auf EU-Ebene wurde auch ausdrücklich aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten künftig den ermässigten Steuersatz auf den Eintritt zu bestimmten Veranstaltungen anwenden können, wenn diese auch live gestreamt werden.

Auswirkungen für Anbieter von Online-Veranstaltungen

Unternehmen, die virtuelle Veranstaltungen mit Live-Elementen organisieren, sollten die möglichen Auswirkungen dieser Änderungen prüfen.

Je nach der aktuellen Auslegung des Orts der Lieferung von virtuellen Veranstaltungen kann sich die anwendbare mehrwertsteuerliche Behandlung dieser Veranstaltungen ab dem 1. Januar 2025 ändern. Bei Veranstaltungen, die ausserhalb der EU stattfinden, können diese neuen Vorschriften mit den Vorschriften des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, kollidieren und möglicherweise zu einer Doppelbesteuerung führen. Darüber hinaus können die Änderungen des Orts der Dienstleistung bedeuten, dass Unternehmen die in den Ländern ihrer Kunden geltenden Vorschriften im Hinblick auf mögliche ermässigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen prüfen müssen (z.B. bei Bildungsdienstleistungen, die von anerkannten Einrichtungen erbracht werden).

Darüber hinaus können die neuen Vorschriften zu zusätzlichen Verpflichtungen führen, sich in allen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Teilnehmer der Veranstaltung ansässig sind, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen. Es ist wichtig, so bald wie möglich festzustellen, ob dies erforderlich ist, um genügend Zeit für die notwendigen Registrierungen zu haben und auch die Möglichkeit zu prüfen, sich für eine One-Stop-Shop-Registrierung (OSS) zu entscheiden, die es dem Anbieter ermöglicht, die in allen Mitgliedstaaten des Verbrauchs fällige Mehrwertsteuer über eine einzige OSS-Erklärung zu erklären.

CH und UK

Die Schweiz hat die gleichen Änderungen bereits angenommen und das MWSTG entsprechend geändert; demnach werden ab dem 1. Jänner 2025 Leistungen, die nicht unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, wie beispielsweise Online-Schulungen, neu am Empfängerort besteuert.

In UK läuft hingegen noch die Diskussion, wie genau die Besteuerung dieser Online-Leistungen ab dem 1. Januar 2025 implementiert werden soll. Es gibt keine Diskussionen, ob dies kommt, sondern nur, wie. Sobald wir diesbezüglich nähere Informationen haben, werden wir Sie umgehend informieren.

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