Umsätze: Innenumsätze versus Aussenumsätze

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ob eine Leistung der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegt, hängt primär vom Ort der Leistung ab. Bei Lieferungen ist entscheidend, wo sich der Gegenstand befindet oder wo die Beförderung beginnt, während bei Dienstleistungen meist der Sitz des Empfängers massgeblich ist. Nur wenn der Leistungsort im Inland liegt und keine gesetzliche Befreiung greift, entsteht eine Steuerpflicht. Auslandsumsätze hingegen unterliegen nicht der Schweizer MWST, können aber im Rahmen der Bezugsteuer relevant sein, wenn Leistungen aus dem Ausland bezogen werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Inlandsteuer gilt für Leistungen mit Leistungsort in der Schweiz (Art. 7 und 8 MWSTG).
  • Auslandumsätze sind von der Schweizer Steuer befreit, da der Leistungsort im Ausland liegt.
  • Der Umsatz muss den Schwellenwerten von CHF 100'000.– oder CHF 250'000.– entsprechen, um steuerpflichtig zu sein.
  • Nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (z. B. Spenden, Subventionen) zählen nicht zur Umsatzschwelle.
  • Beweispflicht liegt beim Unternehmen, um Befreiungen wie direkte Ausfuhren nachzuweisen.
09.03.2026 Von: Florian Hanslik
Umsätze

Wann unterliegt eine Leistung in der Schweiz der Mehrwertsteuer und wann gilt sie als Auslandsumsatz?

Während Innenumsätze Leistungen sind, die im Inland bewirkt werden und grundsätzlich der Inlandsteuer unterliegen, handelt es sich bei Auslandsumsätzen um solche, die nach den Ortsregeln als im Ausland bewirkt gelten und daher gemäss MWSTG von der Steuer befreit sind. Entscheidend dabei sind stets der Ort der Leistung (Lieferung vs. Dienstleistung) und gesetzliche Befreiungen. Der folgende Artikel versucht, einen Überblick über die einzelnen Umsätze sowie über deren Auswirkungen aus mehrwertsteuerlicher Sicht zu schaffen. Aufgrund der Vielfalt im MWST-Bereich kann diese Zusammenfassung aber nicht als endgültig angesehen werden.

Inlandsumsätze

Grundsatz und Steuerpflicht

Gemäss Art. 1 MWSTG erhebt der Bund eine Steuer auf im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen (Inlandsteuer). Ziel ist die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

Steuerpflichtige Person

Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und mit diesem im Inland Leistungen erbringt. Gemäss Art. 10 MWST betreibt ein Unternehmen, wer:

  • nachhaltig,
  • selbstständig,
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • unter eigenem Namen
  • eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Das Nichterreichen der vom MWSTG festgelegten Umsatzschwelle von CHF 100 000.– respektive CHF 250 000.– für gewisse Vereine und Organisationen kann von der Steuerpflicht befreien. Dabei ist zu betonen, dass der erzielte Umsatz im In- und Ausland zählt, jedoch nur für nicht ausgenommene Leistungen, welche in Art. 21 MWSTG aufgeführt sind. Der Vollständigkeit halber soll hier aber auch noch betont werden, dass derjenige, der sich von der Steuerpflicht befreit, auch kein Anrecht auf Abzug der Vorsteuer hat.

Weiterhin muss beachtet werden, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 MWSTG bestimmte Mittelflüsse nicht als Entgelt gelten, Darunter fallen z.B. Subventionen, Spenden, Dividenden, Schadenersatz, hoheitliche Gebühren und lösen demnach keine Inlandsteuer aus. Diese dürfen – da sie eben nicht als Entgelt denken – nicht in die Berechnung der Umsatzschwelle einfliessen; dies wird oft übersehen und führt schnell zu einer höher errechneten Umsatzzahl, als es eigentlich tatsächlich zutrifft.

Abgrenzung nach Leistungsart und Ort

Lieferungen

Der Ort der Lieferung ist entweder der Ort, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht/Überlassung befindet oder wo die Beförderung/Versendung beginnt. Lieferungen vom Ausland ins Inland können nur dann als im Inland erbracht gelten, sobald bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Beispielsweise muss unter Umständen eine Unterstellungserklärung bei der ESTV eingereicht werden, um den Ort der Lieferung künstlich vom Ausland ins Inland zu ändern. Dies gilt aber nur für den effektiven Versand von Waren.

Auch hier muss jedoch beachtet werden, dass eine Unterstellungserklärung jedoch dann nicht nötig ist, wenn wir von einer Lieferung gemäss Art. 3 lit. d Punkt 2 MWSTG ausgehen. Dabei handelt es sich um Werklieferungen, bei denen der Ort der Leistung per se bereits im Inland ist, nämlich dort, wo das «Endprodukt» übergeben wird.

Dienstleistungen

Grundsätzlich liegt der Ort einer Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG dort, wo der Empfänger den Sitz/die Betriebsstätte hat. Absatz 2 normiert die Ausnahmen für spezifische Dienstleistungen, z.B. Leistungen an physisch Anwesende (Ort beim Dienstleister), Kultur/Sport/Unterricht vor Ort (Ort der tatsächlichen Ausübung), Gastgewerbe (Ort der tatsächlichen Erbringung), Personenbeförderung (Ort gemessen an Strecke), Grundstücksleistungen (Ort des Grundstücks) usw. Diese Ortsregeln entscheiden demnach, ob der Umsatz ein Innen- oder Auslandsumsatz ist.

Einheit von Leistungen

Für Kombinationsleistungen und wirtschaftlich unteilbare Vorgänge ist die Behandlung gemäss Art. 19 MWSTG nach der Gesamtleistung massgeblich; Nebenleistungen teilen dabei grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistung. Dies beeinflusst somit, ob die Gesamtleistung im In- oder Ausland gilt.

Steuerbefreiungen

Art. 23 Abs. 1 MWSTG normiert, dass trotz des Leistungsorts im Inland dann keine Inlandsteuer auf einer Leistung geschuldet ist, sofern diese Leistung nach Art. 23 von der Steuer befreit ist. Anbei ein paar Beispiele:

Exporte

Die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert/versendet werden (direkte Ausfuhr), ist von der Inlandsteuer befreit (siehe Art. 23 Abs. 2 MWSTG). Eine direkte Ausfuhr liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand ohne Ingebrauchnahme im Inland exportiert oder in ein offenes Zoll-/Zollfreilager verbracht wird. Oft findet eine direkte Ausfuhr im Zusammenhang mit Reihengeschäften statt. Dann erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle inländischen Lieferanten, sofern der Export durch alle Parteien nachgewiesen werden kann.

Auch die Überlassung zum Gebrauch ist dann befreit, wenn der Gegenstand überwiegend im Ausland genutzt wird. Weitere Befreiungen gemäss diesem Artikel betreffen beispielsweise Lieferungen unter Zollüberwachung, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, Vermittlungsleistungen in fremdem Namen zu befreiten/ausländischen Leistungen, Reisebüroleistungen für im Ausland bewirkte Drittleistungen, Duty-free-Lieferungen und bestimmte Goldumsätze.

Grenzüberschreitende Beförderungen

Der Bundesrat kann nach Art. 23 Abs. 4 MWSTG zur Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr von der Steuer befreien; konkret sind Personenbeförderungen mit Autobussen, Bahn oder im Luftverkehr auf überwiegend ausländischen Strecken oder Transit sowie bestimmte Zubringerstrecken steuerbefreit.

Auslandsumsätze

Umsätze vom Ausland liegen einerseits dann vor, wenn diese für die Schweizer MWST gar nicht massgeblich sind. Darunter fallen die Ausland-Ausland-Umsätze, sobald Waren, die sich bereits im Ausland befinden, ausserhalb des Schweizer Territoriums verkauft werden.

Andererseits fallen darunter aber auch Dienstleistungen, die gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG beim Empfänger steuerbar sind. Sobald der Empfänger seinen Sitz im Ausland hat, sind diese Dienstleistungen nicht mehr massgeblich für die Schweizer MWST und können somit auch nicht mehr unter die Inlandsteuer fallen.

Praktische Unterscheidung Inland- vs. Auslandsumsatz

Ein Inlandsumsatz liegt demnach dann vor, wenn der Leistungsort nach Art. 7 oder Art. 8 MWSTG im Inland gelegen ist und keine Befreiung nach Art. 23 MWSTG oder Ausnahme nach Art. 21 MWSTG greift. Dann ist Inlandsteuer geschuldet. In anderen Worten: Jeder Umsatz unterliegt der Inlandsteuer, sofern das MWSTG keine Befreiung oder Ausnahme vorsieht.

Ein Auslandsumsatz liegt hingegen dann vor, wenn der Leistungsort im Ausland liegt. In diesen Fällen ist keine Inlandsteuer geschuldet und darf somit auch nicht abgerechnet werden.

Getrennt von den beiden oben genannten Umsätze muss auch hier noch die sogenannte Bezugsteuer erwähnt werden, welche den Bezug von Leistungen aus dem Ausland besteuert. Das spielt, wenn der Mandant Dienstleistungen von ausländischen Anbietern bezieht, unabhängig von Innen-/Auslandumsatz seiner eigenen Leistungen (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).

Checkliste

  • Handelt es sich um eine Lieferung oder eine Dienstleistung?
  • Wo befindet sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht?
  • Hat der Empfänger der Dienstleistung seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in der Schweiz?
  • Liegt eine spezifische Ausnahme vor (z. B. Leistungen an physisch Anwesende im Inland)?
  • Ist der Umsatz höher als die steuerfreie Schwelle von CHF 100'000.–?
  • Gilt eine Befreiung nach Art. 23 MWSTG (z. B. direkte Ausfuhr oder grenzüberschreitende Beförderung)?
  • Sind Mittelflüsse wie Spenden oder Dividenden enthalten, die nicht als Entgelt gelten?
  • Wurde bei Lieferungen aus dem Ausland eine Unterstellungserklärung bei der ESTV eingereicht?
  • Ist die Leistung Teil einer wirtschaftlich unteilbaren Gesamtleistung (Art. 19 MWSTG)?
  • Kann der Nachweis für eine Befreiung (z. B. Exportdokumente) erbracht werden?

Zusammenfassung

Die Unterscheidung zwischen Umsätze im Inland und Ausland ist essenziell, um den korrekten steuerbaren Gesamtumsatz gegenüber der ESTV korrekt zu deklarieren.

Dabei ist es wichtig, die zugrunde liegende Leistung als Dienstleistung oder als Lieferung zu qualifizieren.

Es kann mitunter eine komplexe Fragestellung sein, ob es sich um das eine oder doch um das andere handelt. Insbesondere muss einem bewusst sein, dass die Schweizer Definition von Lieferung unterschiedlich zu jener im restlichen Europa sein kann.

Zudem muss man die Befreiungen und Ausnahmen im Blick haben, um nicht unnötig Schweizer MWST zu berechnen. Trotzdem muss klar zwischen diesen beiden unterschieden werden, um Vorsteuer geltend zu machen respektive eine nachvollziehbare Vorsteuerkürzung vornehmen zu können. Wichtig ist es auch, dass man beweisen kann, dass es sich um eine Befreiung oder Ausnahme handelt. Generell unterliegt nämlich jede Leistung der Inlandsteuer.

FAQ: Umsätze

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen Innen- und Aussenumsätzen?

Der Unterschied liegt im Leistungsort: Innenumsätze werden in der Schweiz erbracht und unterliegen der Inlandsteuer, während Aussenumsätze im Ausland bewirkt werden und von der Schweizer MWST befreit sind.

Muss ich bei Dienstleistungen an ausländische Kunden Schweizer MWST berechnen?

Nein, wenn der Empfänger seinen Sitz im Ausland hat, liegt der Leistungsort gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Ausland. Diese Umsätze sind keine Inlandsumsätze.

Was passiert, wenn ich die Umsatzschwelle von CHF 100'000.– nicht erreiche?

Sie sind von der Steuerpflicht befreit, haben aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Der Umsatz zählt sowohl aus In- als auch Ausland, sofern es sich nicht um ausgenommene Leistungen handelt.

Gelten Spenden oder Subventionen als steuerbarer Umsatz?

Nein, gemäss Art. 18 Abs. 2 MWSTG gelten diese Mittelflüsse nicht als Entgelt und lösen keine Inlandsteuer aus. Sie dürfen nicht in die Berechnung der Umsatzschwelle einbezogen werden.

Wie wird eine direkte Ausfuhr von der Steuer befreit?

Eine Lieferung ist befreit, wenn der Gegenstand ohne Ingebrauchnahme im Inland direkt ins Ausland befördert wird. Dies gilt auch für Reihengeschäfte, sofern der Export durch alle Parteien nachgewiesen werden kann.

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