MWST Deutschland: Die MWST-Registrierung in Deutschland
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Schweizerische und liechtensteinische Unternehmen sind in Deutschland ab dem ersten steuerbaren Umsatz registrierungspflichtig, da es keine Kleinbetragsregelung gibt. Dies gilt insbesondere bei Warenlieferungen, bei denen der Lieferant als Importeur auftritt, oder beim Ein- und Verkauf von Waren innerhalb Deutschlands. Eine Registrierung erfolgt beim Finanzamt Konstanz und ist zwingend vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich.
Die wichtigsten Punkte:
- Registrierungspflicht besteht ab dem ersten Umsatz ohne Mindestgrenze.
- Das zuständige Finanzamt für die Erfassung ist Konstanz.
- Eine Fiskalvertretung ist in der Regel nicht erforderlich.
- Für innergemeinschaftliche Geschäfte wird zusätzlich eine UID-Nummer (DE-Nummer) benötigt.

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Wann und wie muss sich ein Schweizer Unternehmen in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren?
MWST Deutschland: Einleitung zur Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland
Sobald ein schweizerisches oder liechtensteinisches Unternehmen in den Waren- und/oder Dienstleistungsverkehr mit dem Nachbarland Deutschland involviert ist, stellt sich die Frage, ob sich das Unternehmen in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren muss – Stichwort: MWST Deutschland. Im Folgenden soll daher zunächst ein Überblick gegeben werden, wann eine Registrierung in Deutschland erforderlich ist. Anschliessend wird auf das Verfahren der Umsatzsteuerregistrierung eingegangen. Die Ausführungen gelten sowohl für schweizerische als auch liechtensteinische Unternehmen.
Erforderlichkeit einer Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass für schweizerische Unternehmen in den folgenden Fällen eine Registrierung für deutsche Umsatzsteuerzwecke erforderlich ist:
- Das Unternehmen erbringt in Deutschland steuerbare Umsätze, und/oder
- das Unternehmen erbringt in Deutschland steuerfreie Umsätze, und
- das Unternehmen wird in Deutschland nicht durch einen Fiskalvertreter vertreten
(beachte: eine Fiskalvertretung ist in Deutschland grundsätzlich nicht erforderlich).
Die Registrierungspflicht besteht ab dem ersten Umsatz. Eine Kleinbetragsregelung oder einen Mindestumsatz für im Ausland ansässige Unternehmer gibt es nicht. Ebenso ist eine freiwillige Registrierung nicht vorgesehen. Beispielhaft werden im Folgenden in der Praxis häufig vorkommende Geschäftsvorfälle, die steuerbare Umsätze in Deutschland generieren und damit für schweizerische Unternehmen zu einer Registrierung in Deutschland führen können, genannt.
Fall 1
Warenlieferungen aus der Schweiz nach Deutschland, bei denen der schweizerische Lieferant Einfuhrsteuer zahlt:
Bei derartigen Konstellationen, bei denen der Lieferant direkt oder vertreten durch eine lokale Gesellschaft als Importeur auftritt, gilt seine Lieferung als in Deutschland erbracht. Der Lieferant muss sich in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren und die Lieferung mit der MWST Deutschland versteuern.
Fall 2
Warenlieferungen aus der Schweiz nach Deutschland, bei denen der schweizerische Lieferant direkt oder vertreten durch eine lokale Gesellschaft als Importeur auftritt und die Waren im Anschluss an die Einfuhr nach Deutschland unmittelbar in ein anderes EU-Land gelangen (oft via EU-Verzollung):
Es gilt das unter 1. Gesagte, die Lieferung gilt als in Deutschland erbracht. Zwar ist es möglich, dass die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit ist – dennoch ist aber eine Registrierung für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich erforderlich.
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