MWST-Pflicht in der Schweiz: Infos für ausländische Firmen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ausländische Unternehmen sind in der Schweiz dann mwst-pflichtig, wenn sie Leistungen im Inland erbringen und einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100'000.– erreichen. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten steuerpflichtigen Umsatz, woraufhin sich das Unternehmen binnen 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden muss. Eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz ist zwingend erforderlich, um die Kommunikation mit den Behörden sicherzustellen und die steuerlichen Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen.
Die wichtigsten Punkte:
- Umsatzgrenze für MWST-Pflicht: CHF 100'000.– weltweiter Umsatz bei Leistungen in der Schweiz.
- Anmeldefrist: Innerhalb von 30 Tagen nach Überschreiten der Grenze bei der ESTV registrieren.
- Steuervertretung: Ein inländischer Vertreter ist zwingend für ausländische Firmen vorgeschrieben.
- Aufbewahrung: Geschäftsbücher und Belege sind grundsätzlich 10 Jahre, bei Immobilien 20 Jahre aufzubewahren.
- Sicherheitsleistung: Bis zu 3 % des Inlandumsatzes können als Sicherheit hinterlegt werden müssen.

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Wann unterliegen ausländische Unternehmen der MWST-Pflicht in der Schweiz und wie erfolgt die Anmeldung?
MWST-Pflicht in der Schweiz und Anmeldung
Steuerpflicht
Für ein ausländisches Unternehmen gilt die MWST-Pflicht in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz Leistungen erbringt und einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100 000.– erzielt. Zu diesen Leistungen gehören sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Eine Ausnahme gilt für gemeinnützige Organisationen sowie Sport- oder Kulturvereine, deren Umsatzgrenze bei CHF 250 000.– liegt.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten steuerpflichtigen Umsatz in der Schweiz. Unternehmen müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Überschreiten der Umsatzgrenze anmelden.
Anmeldung
Die Anmeldung zur MWST-Pflicht in der Schweiz erfolgt über ein Onlineformular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen, um Verzögerungen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Folgende Informationen werden benötigt:
- Unternehmenssitz und Rechtsform
- Geschäftsadresse und Kontaktdaten
- Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit
- Umsatzprognose für die ersten zwölf Monate
- Angaben zu bestehenden Steuervertretungen in der Schweiz
Befreiung von der Steuerpflicht
Unternehmen, die ausschliesslich steuerbefreite Leistungen erbringen (z.B. gewisse Finanzdienstleistungen oder medizinische Behandlungen), müssen sich nicht registrieren. Eine freiwillige Anmeldung zur Mehrwertsteuerpflicht ist jedoch möglich. Unternehmen können sich für eine optionale Steuerpflicht entscheiden, um Vorsteuerabzüge geltend zu machen.
Leistungen im Inland
Lieferungen
Als Lieferung gilt die Übergabe eines Gegenstands mit Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht oder dessen Bearbeitung (z.B. Reparaturen, Installationen). Der Ort der Lieferung bestimmt, ob die Leistung eine MWST-Pflicht in der Schweiz ist. Befindet sich der Gegenstand bei der Übergabe in der Schweiz, oder erfolgt die Bearbeitung dort, unterliegt die Lieferung der MWST.
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- Bei unbeweglichen Sachen ist der Ort der Lieferung dort, wo sich die Sache befindet.
- Bei beweglichen Sachen richtet sich der Lieferort nach dem Ort der Beförderung oder Übergabe.
Dienstleistungen
Dienstleistungen umfassen alle nicht unter Lieferungen fallenden Leistungen, z.B. Beratungen oder Lizenzvergaben. Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerprinzip: Ist der Kunde in der Schweiz ansässig, unterliegt die Dienstleistung der MWST.
Bestimmte Dienstleistungen wie elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienste oder Grundstücksleistungen haben spezielle Regeln zur Bestimmung des Leistungsorts.
Buchführung und Aufbewahrungspflichten
Buchführung
Steuerpflichtige Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz müssen zumindest eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen. Eine vollständige Buchführung ist empfehlenswert, um die Steuerabwicklung zu erleichtern.
Folgende Bücher und Belege sind für die MWST relevant:
- Rechnungen und Belege
- Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse
- Steuererklärungen und MWST-Abrechnungen
Aufbewahrungspflicht
Geschäftsbücher und Belege sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Bei Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren. Es wird empfohlen, die relevanten Dokumente mindestens 26 Jahre lang aufzubewahren, um spätere Steuerprüfungen abzusichern.
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Deklaration und Abrechnung der MWST
Allgemeine Regelungen
Die MWST-Abrechnung ist in der Regel vierteljährlich einzureichen. Diese erfolgt elektronisch. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuerabzüge korrekt erfasst werden.
Vereinfachte Deklaration
Ausländische Unternehmen können in ihrer MWST-Deklaration lediglich die in der Schweiz erzielten Umsätze angeben. Dies erleichtert die Steuerabwicklung, insbesondere für Unternehmen mit hohen internationalen Umsätzen.
Steuervertretung und Sicherheitsleistung
Steuervertreter
Ausländische Unternehmen müssen eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz benennen. Diese Person oder Organisation übernimmt die Kommunikation der ESTV und stellt sicher, dass alle steuerlichen Pflichten eingehalten werden. Durch die Bestimmung einer Vertretung wird keine Betriebsstätte begründet. Die Steuervertretung haftet nicht für die Steuerforderung; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafrechts.
Sicherheitsleistung
Bei der Anmeldung kann eine Sicherheitsleistung von 3% des Inlandumsatzes verlangt werden. Die Mindesthöhe beträgt CHF 2000.–, die Maximalhöhe CHF 250 000.–. Die Sicherheitsleistung kann bar oder in Form einer Bankgarantie hinterlegt werden.
Checkliste
- Prüfen, ob der weltweite Umsatz die Grenze von CHF 100'000.– überschreitet.
- Feststellen, ob Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) in der Schweiz erbracht werden.
- Einen Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz benennen und mandatieren.
- Unternehmensdaten (Sitz, Rechtsform, Tätigkeit) und Umsatzprognose für 12 Monate sammeln.
- Online-Anmeldung über das Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchführen.
- Eine Sicherheitsleistung von 3 % des Inlandumsatzes (Mindest CHF 2'000.–) vorbereiten.
- Eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie alle relevanten Belege einrichten.
- Fristen für die vierteljährliche MWST-Abrechnung im Kalender markieren.
- Dokumente mindestens 10 Jahre (bei Immobilien 20 Jahre) sicher archivieren.
Zuständigkeiten
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
Die ESTV ist für die Erhebung der MWST auf im Inland erbrachte Leistungen sowie für die Kontrolle der Steuerpflicht zuständig. Sie bietet zudem Online-Dienste zur Steueranmeldung und -abrechnung an.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Das BAZG erhebt die MWST auf die Einfuhr von Waren in die Schweiz. Diese Steuer wird bei der Verzollung fällig und ist separat von der regulären MWST-Abrechnung zu leisten.
FAQ: MWST-Pflicht in der Schweiz
Ab welchem Umsatz muss sich ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz zur MWST anmelden?
Die Pflicht besteht, wenn ein ausländisches Unternehmen Leistungen in der Schweiz erbringt und einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100'000.– erzielt. Für gemeinnützige Organisationen und Vereine liegt die Grenze bei CHF 250'000.–.
Ist eine Steuervertretung in der Schweiz für ausländische Firmen zwingend?
Ja, ausländische Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz müssen zwingend eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz benennen. Diese übernimmt die Kommunikation mit der ESTV, begründet jedoch keine Betriebsstätte.
Wie lange müssen MWST-relevante Unterlagen aufbewahrt werden?
Grundsätzlich beträgt die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Belege 10 Jahre. Bei Unterlagen zur Einlageentsteuerung und zum Eigenverbrauch von unbeweglichen Gegenständen gilt eine Frist von 20 Jahren.
Muss die MWST-Abrechnung elektronisch erfolgen?
Ja, die MWST-Abrechnung ist in der Regel vierteljährlich und elektronisch bei der ESTV einzureichen. Ausländische Unternehmen können in der Deklaration lediglich die in der Schweiz erzielten Umsätze angeben.
Was passiert bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz?
Die MWST auf Einfuhren wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Verzollung erhoben. Diese Steuer ist separat von der regulären MWST-Abrechnung der ESTV zu leisten.