OSS: MWST-Regelung beim Versandhandel
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Seit Juli 2021 müssen Schweizer Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Endkunden in der EU verkaufen, das One Stop Shop (OSS)-Verfahren beachten. Das alte Mini One Stop Shop (MOSS) wurde erweitert, um auch den Warenverkehr abzudecken, und die bisherigen Schwellenwerte wurden durch eine einheitliche EU-weite Grenze von 10'000 EUR ersetzt. Dies bedeutet faktisch eine Registrierungsverpflichtung für die meisten KMU mit grenzüberschreitenden Umsätzen in der EU, wobei die MWST nun zentral in einem Mitgliedstaat angemeldet und abgeführt wird.
Die wichtigsten Punkte:
- Das OSS-Verfahren vereinfacht die MWST-Meldung für alle EU-Umsätze über eine zentrale Stelle.
- Die alte Grenze von 100'000 EUR pro Land wurde abgeschafft; neu gilt eine EU-weite Schwelle von 10'000 EUR.
- Für Sendungen bis 150 EUR aus Drittstaaten muss die MWST direkt an den Endkunden berechnet und im OSS gemeldet werden.
- Marktplatzbetreiber können unter bestimmten Umständen selbst als Lieferant und MWST-Pflichtiger eingestuft werden.

Passende Arbeitshilfen
Welche MWST-Regeln gelten für Schweizer Versandhändler in der EU seit der Einführung des OSS?
Online-Shops und Marktplätze sind in den letzten 10–15 Jahren wie Pilze aus dem Boden geschossen, jedes Unternehmen möchte mitmischen, um den Anschluss an den Wandel der Zeit nicht zu verlieren. Den meisten Unternehmen ist in der Zwischenzeit bewusst geworden, dass die Umstellung vom Warenhandel im eigenen Ladengeschäft (also im eigenen Land mit den entsprechenden MWST-Folgen) auf Online-Verkäufe (an möglicherweise auch ausländische Kunden) Folgen für die MWST hat. Und während die einen sich mit den Folgen auseinandersetzen und die MWST-lichen Konsequenzen tragen, versuchen andere, die Schlupflöcher, die es bis anhin gab, geschickt auszunutzen. Ziel des sog. “e-commerce package” der europäischen Kommission ist nebst der Einführung von Vereinfachungsmassnahmen im grenzüberschreitenden elektronischen Warenverkehr insbesondere das Schliessen dieser “Schlupflöcher” und somit eine gerechte Versteuerung der Online-Umsätze.
Das Mehrwertsteuer-Paket für den grenzüberschreitenden elektronischen Versandhandel
Der Europäische Rat hat seit 2015 in 2 Massnahmenpaketen neue Vorschriften für den elektronischen Dienstleistungs- und Warenverkehr angenommen. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt der EU strebt die Anpassung des MWST-Systems an die zunehmend digitalisierte Wirtschaft an. Ziel ist es, die Erhebung der MWST zu erleichtern, wenn Gegenstände und Dienstleistungen über das Internet verkauft/gekauft werden. Hierfür hat die EU ein MWST-Paket für den elektronischen Handel verabschiedet, welches die Modernisierung der MWST für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU vorantreiben soll. Dieses Paket trat per Juli 2021 in Kraft.
Die neuen Bestimmungen des MWST-Pakets beinhalten die Verbesserung des bestehenden Mini One Stop Shops (MOSS), welcher seit 2015 in Kraft ist, Sonderregelungen für Verkäufe, die durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des MOSS zu einem One Stop Shop (OSS).
Die Europäische Kommission hält ausdrücklich fest, dass das MWST-System für Online-Unternehmen in der EU klar vereinfacht wird. Insbesondere wird der grenzüberschreitende elektronische Warenverkauf/-ankauf für Start-ups und KMU erleichtert. Zusätzlich soll durch das Einführen des MWST-Pakets sichergestellt werden, dass Online-Marktplätze ihren Beitrag zur Bekämpfung des Steuerbetrugs leisten. Dadurch sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer sichergestellt werden. Ziel war zudem Steuerumgehungen im Online-Handel in Höhe von ca. EUR 5 Mrd. zu verhindern.
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine