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Elektronischer Handel: Relevante MWST-Regelungen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Seit Juli 2021 hat die EU das MWST-Paket für den elektronischen Handel eingeführt, um Steuerumgehungen zu verhindern und KMU zu vereinfachen. Das alte MOSS-Verfahren wurde zum One Stop Shop (OSS) erweitert, der nun alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen an Endkunden in der EU abdeckt. Für Schweizer Anbieter bedeutet dies eine tiefgreifende Änderung: Die Umsatzschwelle für die Registrierung liegt neu bei nur 10'000 EUR für alle EU-Umsätze, was faktisch eine Registrierungspflicht für die meisten Unternehmen auslöst.

Die wichtigsten Punkte:

  • Das OSS-Verfahren ersetzt das MOSS und gilt für alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen an Endkunden.
  • Die einheitliche Umsatzschwelle von 10'000 EUR löst die alten, länderspezifischen Schwellen ab.
  • Für Sendungen bis 150 EUR gilt eine neue Einfuhrregelung ohne MWST-Befreiung; die Steuer wird direkt vom Verkäufer erhoben.
  • Elektronische Schnittstellen (Marktplätze) können unter Umständen selbst als Lieferant mit MWST-Pflicht am Zielort gelten.
03.03.2026 Von: Christoph Drexl
Elektronischer Handel

Welche MWST-Regelungen gelten für Schweizer Unternehmen beim grenzüberschreitenden Online-Handel in der EU?

Der elektronische Handel boomt – doch gerade beim grenzüberschreitenden Verkauf gelten für Schweizer Unternehmen spezielle MWST-Vorschriften. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema elektronischer Handel innerhalb der EU und worauf Sie achten müssen.

Einleitung elektronischer Handel

Online Shops und Marktplätze sind in den letzten 10–15 Jahren wie Pilze aus dem Boden geschossen, jedes Unternehmen möchte mitmischen, um den Anschluss an den Wandel der Zeit nicht zu verlieren. Den meisten Unternehmen ist in der Zwischenzeit bewusst geworden, dass die Umstellung vom Warenhandel im eigenen Ladengeschäft (also im eigenen Land mit den entsprechenden MWST-Folgen) auf Online-Verkäufe (an möglicherweise auch ausländische Kunden) Folgen für die MWST hat. Und während die einen sich mit den Folgen auseinandersetzen und die MWST-lichen Konsequenzen tragen, versuchen andere, die Schlupflöcher, die es bis anhin gab, geschickt auszunutzen. Ziel des sog. “e-commerce package” der europäischen Kommission ist nebst der Einführung von Vereinfachungsmassnahmen im grenzüberschreitenden elektronischen Warenverkehr insbesondere das Schliessen dieser “Schlupflöcher” und somit eine gerechte Versteuerung der Online-Umsätze. Nachfolgend werden wir daher vorgestellt, was Sie in Bezug zum Thema elektronischer Handel wissen müssen. 

Elektronischer Handel - Das MWST-Paket

Der Europäische Rat hat seit 2015 in 2 Massnahmenpaketen neue Vorschriften für den elektronischen Dienstleistungs- und Warenverkehr angenommen. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt der EU strebt die Anpassung des MWST-Systems an die zunehmend digitalisierte Wirtschaft an. Ziel ist es, die Erhebung der MWST zu erleichtern, wenn Gegenstände und Dienstleistungen über das Internet verkauft/gekauft werden. Hierfür hat die EU ein MWST-Paket für den elektronischen Handel verabschiedet, welches die Modernisierung der MWST für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU vorantreiben soll. Dieses Paket trat per Juli 2021 in Kraft.

Die neuen Bestimmungen des MWST-Pakets beinhalten die Verbesserung des bestehenden Mini One Stop Shops (MOSS), welcher seit 2015 in Kraft ist, Sonderregelungen für Verkäufe, die durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des MOSS zu einem One Stop Shop (OSS).

Die Europäische Kommission hält ausdrücklich fest, dass das MWST-System für Online-Unternehmen in der EU klar vereinfacht wird. Insbesondere wird der grenzüberschreitende elektronische Warenverkauf/-Ankauf für Start-ups und KMU erleichtert. Zusätzlich soll durch das Einführen des MWST-Pakets sichergestellt werden, dass Online-Marktplätze ihren Beitrag zur Bekämpfung des Steuerbetrugs leisten. Dadurch sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer sichergestellt werden. Ziel war zudem Steuerumgehungen im Online-Handel in Höhe von ca. EUR 5 Mrd. zu verhindern.

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