Werklieferung: Lieferung oder Leistung?
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Eine Werklieferung liegt vor, wenn Gegenstände neu angefertigt oder vor der Ablieferung bearbeitet werden, wie etwa durch Montage, Prüfung oder Eichung. Im Gegensatz zur klassischen Lieferung unterliegen diese Sachverhalte oft speziellen mehrwertsteuerlichen Regelungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen mit Installation oder Montage beim Kunden.
Die wichtigsten Punkte:
- Werklieferungen umfassen Bearbeitungstätigkeiten wie Montage, Kalibrierung oder Prüfung, auch ohne Materialzusatz.
- Die Unterscheidung zur reinen Lieferung ist entscheidend für den korrekten Ort der Besteuerung.
- Besondere Vorsicht ist bei Einbauarbeiten oder festen Verbindungen mit Fundamenten geboten.
- Verträge sollten im Vorfeld geprüft werden, um mehrwertsteuerliche Fallstricke zu vermeiden.

Passende Arbeitshilfen
Wann gilt eine Lieferung als Werklieferung und welche mehrwertsteuerlichen Folgen hat dies für Schweizer Unternehmen?
Die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen ist an sich schon komplex. Besonders aufzupassen ist bei Lieferungen, die neben der Lieferung auch bestimmte Dienstleistungskomponenten beinhalten (z.B. Einbau in eine bestehende Produktionsstrasse, feste Verbindung mit einem Fundament beim Kunden oder aber auch nur schon die Montage vor Ort mit Kalibrierung und Testlauf).
Was ist eine Werklieferung?
In der Schweiz werden Lieferungen von Gegenständen, die aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages neu angefertigt oder vor der Ablieferung bearbeitet werden als «werkvertragliche Lieferungen» bezeichnet. (vgl. MWST-Info 06 «Ort der Leistungserbringung», Ziffer 3.1). Als Bearbeitung gelten alle Arbeiten an Gegenständen, selbst wenn diese dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass für diese Bearbeitungstätigkeiten Material verwendet, ersetzt oder hinzugefügt wird.
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die die Grundlage bildet, des Mehrwertsteuerrechts der Mitgliedsstaaten, kennt den Begriff der werkvertraglichen Lieferung nicht. In Art.36 spricht sie von Lieferungen, die nach Beförderung oder Versendung noch vom Lieferer selbst oder auf seine Rechnung installiert oder montiert werden («Installations- und Montagelieferungen»). Die Formulierung scheint damit der zweiten Variante der schweizerischen werkvertraglichen Lieferung zu entsprechen (Lieferung von Gegenständen, die vor Ablieferung bearbeitet werden).
Das deutsche und das österreichische Umsatzsteuerrecht kennen den Begriff der Werklieferung. Beiden ist gemein, dass sie die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes voraussetzen, also regelmässig eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes.
Checkliste
- Wurde der Gegenstand neu angefertigt oder vor der Ablieferung bearbeitet?
- Findet eine Montage, Installation oder Kalibrierung beim Kunden statt?
- Wird der Gegenstand fest mit einem Fundament oder einer bestehenden Anlage verbunden?
- Umfasst der Auftrag neben der Lieferung auch Dienstleistungskomponenten?
- Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion?
- Wer trägt die Kosten für die Montage oder Bearbeitung?
- Ist der Gegenstand vom Auftraggeber beigestellt (deutsches/österreichisches Recht)?
- Sind die Vertragsbedingungen klar auf die Art der Leistung ausgerichtet?
Fallstricke für Schweizer Unternehmungen
Eine Werklieferung ist eine Lieferung, unterliegt aber unter Umständen besonderen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und «normaler» Lieferung kann im Einzelfall weitreichende Auswirkung haben. Um die gewünschten mehrwertsteuerlichen Folgen zu erzielen ist es daher unerlässlich, entsprechende Sachverhalte im Vorfeld gründlich zu prüfen und Verträge im Bedarfsfall anzupassen.
FAQ: Werklieferung
Was unterscheidet eine Werklieferung von einer normalen Lieferung?
Der entscheidende Unterschied liegt in der Bearbeitung des Gegenstands vor der Ablieferung, etwa durch Montage, Prüfung oder Eichung, während eine normale Lieferung nur den Transfer des Gegenstands umfasst.
Gilt auch eine reine Montage als Bearbeitung im Sinne der Werklieferung?
Ja, selbst wenn keine Materialien hinzugefügt werden, gelten Arbeiten wie Montage, Kalibrierung oder Testlauf als Bearbeitung und können eine Werklieferung begründen.
Welche Rolle spielt das deutsche oder österreichische Recht für Schweizer Unternehmen?
In Deutschland und Österreich ist der Begriff der Werklieferung gesetzlich definiert und setzt oft eine Beistellung des Materials durch den Auftraggeber voraus, was in der Schweiz anders gehandhabt wird.
Warum ist die korrekte Einordnung für Schweizer KMU wichtig?
Eine falsche Einordnung kann zu erheblichen mehrwertsteuerlichen Fehlern führen, da der Ort der Leistungserbringung und damit das besteuernde Land variieren können.