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Fiktiver Vorsteuerabzug: Für eine effektive Steueroptimierung

Der Abzug fiktiver Vorsteuern auf individualisierte, bewegliche Gegenstände ist eine wichtige Möglichkeit, die steuerliche Belastung zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Kunden zu stärken; vergessen wir diesen Abzug deshalb nicht!

16.01.2024 Von: Andreas Graf
Fiktiver Vorsteuerabzug

Was ist die fiktive Vorsteuer?

Die fiktive Vorsteuer ist ein Begriff aus der Perspektive der MWST und bezieht sich auf die Vorsteuer, die ein Unternehmen auf Ausgaben geltend machen kann, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen für steuerpflichtige Geschäftszwecke entstehen, aber für die keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt. In der Regel kann ein Unternehmen Vorsteuer, die in der Rechnung aufgeführt ist, in der MWST-Abrechnung geltend machen. In einigen Fällen gibt es jedoch Ausgaben, die zwar geschäftlich bedingt sind, aber bei denen keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt.

In der Schweiz kann fiktive Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand bezogen wird und beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. Dabei geht die ESTV davon aus, dass eine nicht steuerpflichtige Person einen Gegenstand mit einer Vorsteuerbelastung eingekauft hat. Deshalb besteht das Recht, auf den korrekterweise ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Gegenstand die Vorsteuer abzuziehen.

Auf welchen Gegenständen ist der Abzug fiktiver Vorsteuern zulässig?

Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, gilt diese Berechtigung ebenfalls für den Abzug von fiktiver Vorsteuer: Das MWSTG vom 12. Juni 2009 mit Stand vom 1. Januar 2023 gibt den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, gemäss Art. 28a MWSTG unter gewissen Voraussetzungen und auf bestimmte Gegenstände einen Abzug fiktiver Vorsteuer vorzunehmen. In der MWST-Info wird die Erläuterung im Zusammenhang mit den zulässigen Gegenständen wie folgt definiert:

Ein beweglicher Gegenstand kann aufgrund einer individuellen Kennzeichnung, aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnung, oder wenn dieser aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell einzigartig ist, was sich aus den Belegen und/ oder anderen Beweismitteln ergibt, als individualisiert bezeichnet werden. Diese nicht abschliessende Aufzählung in den rechtlichen Grundlagen geht so weit, dass beispielsweise ein Hirsch einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand darstellt, zumal jedes Tier einzigartig ist und mittels Abschusses bei der Jagd durch die kantonalen Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften zur Sonderjagd unverzüglich dem zuständigen Wildhüter zwecks Registrierung vorzuweisen ist. Durch die Registrierung erhält der Hirsch zu seiner Einzigartigkeit zusätzlich individuelle Kennzeichnung.

Dieses Beispiel soll zeigen, dass im Zusammenhang mit der Optimierung in Bezug auf den Abzug fiktiver Vorsteuern die Anwendung nicht nur auf das im ersten Blick Offensichtliche möglich, wie beispielsweise ein Motorfahrzeug, sondern der Abzug weitreichender ist.

Eine weitere Möglichkeit für den Abzug fiktiver Vorsteuern besteht zudem bei den Leistungen der Urproduktion: Leistungen der Urproduktion sind grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 lit. 26 MWSTG). Die Urproduzenten müssen über die im Betrieb gewonnenen Erzeugnisse mit der ESTV nicht abrechnen und überwälzen entsprechend keine MWST auf deren Abnehmenden. Um eine Schattensteuer auf den Erzeugnissen dieser Urproduzenten zu vermeiden, können gemäss Art. 28 Abs. 2 MWSTG steuerpflichtige Bezüger den reduzierten Steuersatz auf den in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude der Leistungserbringenden im Inland befinden.

Dokumentation

Um den Abzug fiktiver Vorsteuern zu rechtfertigen und möglichen Steuerprüfungen standzuhalten, ist eine genaue Dokumentation und Nachweisführung von grosser Bedeutung. Hier sind einige wichtige Aspekte, auf die man achten sollte:
Es ist sicherzustellen, dass der Kaufvertrag eindeutig die individualisierten Aspekte des Gegenstands angibt. Bei Fehlen eines Kauvertrags ist beim Lieferanten resp. der Verkäuferschaft eine detaillierte Rechnung mit Angaben der detaillierten Kaufgegenstände einzuverlangen. Bei Gegenständen, die nicht dem Weiterverkauf bestimmt sind, wird zudem ein detailliertes Anlageverzeichnis mit Angaben zum Kaufzeitpunkt, der individuellen Kennzeichnung des Gegenstands empfohlen.

Fiktiver Vorsteuerabzug - Ein Fazit

Der Abzug fiktiver Vorsteuern beim Einkauf individualisierter, beweglicher Gegenstände ist eine effektive Möglichkeit, die Steuerbelastung zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Kunden zu stärken. Durch die genaue Dokumentation und Nachweisführung kann sichergestellt werden, dass die Kunden den Vorsteuerabzug rechtfertigen und möglichen Prüfungen standhalten können. Die individuelle Kennzeichnung, detaillierte Rechnungen, Kaufverträge und gegebenenfalls Anlageverzeichnisse spielen dabei eine entscheidende Rolle. Um sicherzugehen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, empfiehlt es sich, bei Bedarf Experten hinzuzuziehen oder eine Anfrage bei der Eidg. Steuerverwaltung ESTV zur Sicherstellung des Abzugs fiktiver Vorsteuern vorzunehmen.

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