Weka Plus

Fiktiver Vorsteuerabzug: Für eine effektive Steueroptimierung

Der Abzug fiktiver Vorsteuern auf individualisierte, bewegliche Gegenstände ist eine wichtige Möglichkeit, die steuerliche Belastung zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Kunden zu stärken; vergessen wir diesen Abzug deshalb nicht!

16.03.2026 Von: Andreas Graf
Fiktiver Vorsteuerabzug

Was ist die fiktive Vorsteuer?

Die fiktive Vorsteuer ist ein Begriff aus der Perspektive der MWST und bezieht sich auf die Vorsteuer, die ein Unternehmen auf Ausgaben geltend machen kann, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen für steuerpflichtige Geschäftszwecke entstehen, aber für die keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt. In der Regel kann ein Unternehmen Vorsteuer, die in der Rechnung aufgeführt ist, in der MWST-Abrechnung geltend machen. In einigen Fällen gibt es jedoch Ausgaben, die zwar geschäftlich bedingt sind, aber bei denen keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt.

In der Schweiz kann fiktive Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand bezogen wird und beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. Dabei geht die ESTV davon aus, dass eine nicht steuerpflichtige Person einen Gegenstand mit einer Vorsteuerbelastung eingekauft hat. Deshalb besteht das Recht, auf den korrekterweise ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Gegenstand die Vorsteuer abzuziehen.

Auf welchen Gegenständen ist der Fiktiver Vorsteuerabzug zulässig?

Der Fiktiver Vorsteuerabzug ist erlaubt, wenn:

  • der Gegenstand ein einzelnes, bewegliches Objekt ist (zum Beispiel ein Auto oder ein Computer),
  • keine offene MWST auf der Rechnung steht, und
  • der Gegenstand im Rahmen eines zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens gekauft wurde.

Der fiktive Vorsteuerabzug ist auch erlaubt, wenn:

  • der Gegenstand neu ist,
  • er im Unternehmen verwendet wird (nicht weiterverkauft),
  • oder er exportiert wird.

Nicht erlaubt ist der Abzug bei Kunst, Antiquitäten oder Sammlerstücken. Hier gilt ein spezielles Steuerverfahren: die sogenannte Margenbesteuerung.

Ein beweglicher Gegenstand kann aufgrund einer individuellen Kennzeichnung, aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnung, oder wenn dieser aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell einzigartig ist, was sich aus den Belegen und/ oder anderen Beweismitteln ergibt, als individualisiert bezeichnet werden. Diese nicht abschliessende Aufzählung in den rechtlichen Grundlagen geht so weit, dass beispielsweise ein Hirsch einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand darstellt, zumal jedes Tier einzigartig ist und mittels Abschusses bei der Jagd durch die kantonalen Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften zur Sonderjagd unverzüglich dem zuständigen Wildhüter zwecks Registrierung vorzuweisen ist. Durch die Registrierung erhält der Hirsch zu seiner Einzigartigkeit zusätzlich individuelle Kennzeichnung.

Dieses Beispiel soll zeigen, dass im Zusammenhang mit der Optimierung in Bezug auf den Abzug fiktiver Vorsteuern die Anwendung nicht nur auf das im ersten Blick Offensichtliche möglich, wie beispielsweise ein Motorfahrzeug, sondern der Abzug weitreichender ist.

Eine weitere Möglichkeit für den Abzug fiktiver Vorsteuern besteht zudem bei den Leistungen der Urproduktion: Leistungen der Urproduktion sind grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 lit. 26 MWSTG). Die Urproduzenten müssen über die im Betrieb gewonnenen Erzeugnisse mit der ESTV nicht abrechnen und überwälzen entsprechend keine MWST auf deren Abnehmenden. Um eine Schattensteuer auf den Erzeugnissen dieser Urproduzenten zu vermeiden, können gemäss Art. 28 Abs. 2 MWSTG steuerpflichtige Bezüger den reduzierten Steuersatz auf den in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude der Leistungserbringenden im Inland befinden.

Jetzt Member werden und weiterlesen:

  • Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Zugriff auf alle Videos
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • News- & Update-Services
  • Seminargutscheine
und viele weitere Vorteile! ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sind Sie schon Member? Hier anmelden
Member werden Newsletter