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Eigene Aktien: Im aktuellen Rechnungslegungsrecht nach OR

Die Bilanzierung von eigenen Aktien ist seit den per 1.1.2013 in Kraft getretenen Änderungen im Rechnungslegungsrecht mit Risiken behaftet. Eine transparente Rechnungslegung hilft, dieses Minenfeld zu entschärfen.

23.02.2022 Von: Sikander von Bhicknapahari
Eigene Aktien

Bis zum 31.12.2012 war alles klar

Bis zur OR-Version per 31.12.2012 bestand bei der Rechnungslegung kein Zweifel darüber, dass eine Reserve für eigene Aktien ausgewiesen werden muss. Dies unabhängig davon, ob nun die Gesellschaft selbst eigene Aktien oder ob deren Tochtergesellschaft Aktien der Mutter hielt. Wegen der Verzögerung bei der Aktienrechtsrevision und der trotzdem per 1.1.2013 in Kraft getretenen Revision des 32. Titels des OR besteht nun eine Unsicherheit, ob die Bildung dieser Reserve weiterhin wie bisher Pflicht ist.

Der Ursprung

Seit 1992 verlangt das Aktienrecht die Bildung einer Reserve für eigene Aktien, wenn eine Gesellschaft solche erwirbt. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass in einem Konzernverhältnis eine Tochtergesellschaft Aktien der Muttergesellschaft hält. In der Botschaft von 1983 wurde zu den damals neu im OR thematisierten eigenen Aktien ausgeführt, dass hierfür frei verfügbarer Bilanzgewinn oder Reserven in Höhe des Kaufbetrags vorhanden sein müssen sowie eine Reserve gebildet werden muss. Die Begründung für Letztere lautete: «[...] die Reserve für eigene Aktien ist somit gegen Ausschüttungen gesperrt. Sie wird gebildet durch Umbuchung von freien Reserven oder von Bilanzgewinn». Der Zweck der heute noch in Art. 659a und 671a OR erwähnten Reserve für eigene Aktien ist somit klar: Man muss die sonst für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden Eigenkapitalanteile um jenen Betrag reduzieren, den man den Aktionären beim Kauf der eigenen Aktien ausbezahlt hat. Aus der Bilanz ist danach – solange man diese eigenen Aktien hält – ersichtlich, wie viel an die Aktionäre mittels Kauf von Aktien «ausgeschüttet» wurde. Je nach Höhe des Kaufpreises dieser Aktien wird mit der Zahlung an den Aktionär einerseits Aktienkapital zurückerstattet und andererseits, wenn der Preis für die Aktien über dem Nennwert liegt, auch ein Anteil aus den frei verfügbaren Reserven und/oder dem Gewinnvortrag ausbezahlt. Die Umbuchung auf ein separates Konto stellt sicher, dass nur die für eine zukünftige Ausschüttung verfügbaren Mittel als solche auf dem Gewinnvortrag oder den für Ausschüttungen verfügbaren Reserven ausgewiesen werden.

Das Rechnungslegungsrecht ab 1.1.2013

Seit dem 1.1.2013 verlangt Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR den Ausweis der eigenen Aktien als Minusposition beim Eigenkapital. Eine Zeile «Reserve für eigene Aktien» wird in der neuen Mindestpflicht, wie das Eigenkapital dargestellt werden muss, nicht erwähnt. In verschiedenen Publikationen wird nun die Ansicht vertreten, eine Reserve für eigene Aktien sei in einem Abschluss nach neuem Recht nicht mehr auszuweisen. Dies obwohl Art. 659a Abs. 2 OR bis heute unverändert im Gesetz steht und verlangt, den Anschaffungswert der eigenen Aktien als gesonderte Reserve auszuweisen.

Pro- und Kontra-Begründungen

Grund für die Meinung, man könne auf einen Ausweis der Reserven für eigene Aktien verzichten, könnte folgende Ausführung in der Botschaft zum neuen Rechnungslegungsrecht sein: «Neu werden die eigenen Aktien dagegen bis zu ihrer Veräusserung vom Eigenkapital abgezogen, und zwar in der Höhe ihres Anschaffungswerts (Kaufpreis). Die bisherige Reserve für eigene Aktien wird neu als Minusposten gezeigt und nicht mehr als separate Reserve.»

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