HGStG: Korrekte Verbuchung von Handänderungssteuern bei wirtschaftlicher Handänderung
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft (Share Deal) wird die wirtschaftliche Handänderung steuerlich einer direkten Liegenschaftsübertragung gleichgestellt. Obwohl keine Grundbuchänderung stattfindet, fällt Handänderungssteuer an. Die zentrale Frage ist die Verbuchung: Statt diese Kosten als Aufwand bei der Muttergesellschaft zu behandeln oder auf die Beteiligung zu buchen, empfiehlt sich die Aktivierung als Anlagekosten direkt auf die Liegenschaft in der Tochtergesellschaft. Dies erhält das Abschreibungspotenzial auch bei späteren Fusionen.
Die wichtigsten Punkte:
- Share Deals mit Immobilien werden nach HGStG FR einer direkten Grundstücksübertragung gleichgestellt.
- Handänderungssteuern können als Anlagekosten auf die Liegenschaft in der Tochtergesellschaft verbucht werden.
- Diese Verbuchung sichert das Abschreibungspotenzial bei einer späteren Mutter-Tochter-Fusion.
- Eine reine Verbuchung als Aufwand mindert zwar den Gewinn, nutzt aber keine langfristigen Abschreibungsmöglichkeiten.

Passende Arbeitshilfen
Wie sind Handänderungssteuern bei einer wirtschaftlichen Handänderung nach HGStG korrekt zu verbuchen?
Sachverhalt
Die X-AG kauft eine im Kanton FR gelegene Liegenschaft für CHF 10 000 000.–. Die Liegenschaft befindet sich als Hauptaktivum in der Immobiliengesellschaft Y (Immo AG). Kaufobjekt sind 100 % der Beteiligungen an der betreffenden Immo AG. Einige Monate später erhält die X-AG erwartungsgemäss eine Handänderungssteuerrechnung des zuständigen Grundbuchamtes FR über CHF 300 000.–. Es stellt sich die Frage, wo und wie diese Handänderungssteuern zu verbuchen sind. Handelt es sich um Gestehungskosten einer Beteiligung oder besteht allenfalls doch die Möglichkeit, die Handänderungssteuern auf die Liegenschaft in der Anlagebuchhaltung der erworbenen Gesellschaft zu buchen?
Rechtliche Grundlagen
Ausschlaggebend für genannten Sachverhalt sind sicherlich das Handelsrecht mit seinen buchhalterischen Grundsätzen, das Steuergesetz des Kantons FR und insbesondere das freiburgische Handänderungssteuergesetz (HGStG FR).1) Ebenfalls zu beachten sind das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sowie das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG).2)
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