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CSR-Standards: Soziale und ökologische Verantwortung im Schweizer Arbeitsrecht

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Corporate Social Responsibility (CSR) verpflichtet Schweizer Unternehmen, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt zu übernehmen. Während der Bund die Einhaltung internationaler Leitlinien wie der OECD-Leitsätze erwartet, unterscheidet sich die Schweizer Berichterstattungspflicht aktuell noch von der strengen EU-CSRD. Für das Arbeitsrecht bedeutet dies, dass Themen wie Lohngleichheit, Gesundheitsschutz und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nur ethische Ziele, sondern zunehmend zentrale Faktoren für die Personalgewinnung und den Unternehmenserfolg sind.

Die wichtigsten Punkte:

  • CSR umfasst soziale, ökologische und wirtschaftliche Verantwortung sowie die Berücksichtigung aller Stakeholder.
  • Die OECD-Leitsätze sind für Schweizer Unternehmen zwar nicht direkt rechtlich bindend, werden aber durch Nationale Kontaktpunkte überwacht.
  • Das Schweizer Arbeitsrecht deckt bereits viele Kernanliegen ab, etwa Kündigungsschutz und Lohngleichheit, erfordert aber weitere Schritte wie den Whistleblower-Schutz.
  • Attraktive Arbeitsbedingungen wie flexible Modelle oder Homeoffice sind entscheidende Wettbewerbsvorteile im Fachkräftemarkt.
11.06.2025 Von: Catherine de Sépibus, André Lerch
CSR-Standards

Welche CSR-Standards sind für Schweizer Unternehmen im Arbeitsrecht relevant und wie lassen sie sich umsetzen?

Der Einfluss von Unternehmen auf Gesellschaft und Umwelt steigt stetig, und damit einhergehend auch deren damit verbundene Verantwortung und die CSR-Standards. Corporate Social Responsibility (CSR) bezeichnet das Leitmotiv, welches Unternehmen dazu anregen soll, über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus diese Verantwortung wahrzunehmen.

Worum geht es bei den CSR-Standards?

Soziale Verantwortung: Fördern des Wohlergehens der Mitarbeitenden, faire Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und soziales Engagement.

Ökologische Verantwortung: Umweltschutz, Massnahmen zur Reduktion der Umweltauswirkungen eines Unternehmens, beispielsweise durch den Einsatz erneuerbarer Energien und die Minimierung des Abfallaufkommens («papierloses» Büro).

Wirtschaftliche Verantwortung: Profitabilität auf eine verantwortungsvolle und ethische Weise, Transparenz, fairer Wettbewerb, Korruptionsprävention.

Verantwortung gegenüber «Stakeholdern »: Berücksichtigung der Interessen von Konsumentinnen und Konsumenten, Lieferanten und der Gemeinschaft, Aufbau von langfristigen Partnerschaften.

Harmonisierung auf internationaler Ebene

Ganz freiwillig ist die Beachtung der CSR für die Unternehmen allerdings nicht. Der Bund erwartet von den in der Schweiz ansässigen oder tätigen Unternehmen, dass sie ihre Verantwortung gemäss den international anerkannten CSR-Standards und -Leitlinien bei ihrer gesamten Tätigkeit im In- und Ausland wahrnehmen.

Einschlägig sind die von der OECD verabschiedeten und im Jahr 2023 aktualisierten Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. Diese sind rechtlich nicht verbindlich, die Umsetzung wird aber von sog. Nationalen Kontaktpunkten (NKP) der Unterzeichnerstaaten gefördert, und vermeintliche Verstösse können den NKP gemeldet werden. Die NKP bieten eine Dialogplattform oder ein Mediationsverfahren an.

Exkurs: CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive der EU) und die Schweiz

In der EU wurden die Berichterstattungspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit zwischenzeitlich verschärft, nachdem im Dezember 2022 die «Corporate Sustainability Reporting Directive» (Richtlinie 2022/2464/EU CSRD) angenommen wurde. Die Berichterstattungspflicht gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden bereits heute, und bis 2028 wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen stufenweise erhöht.

Die Schweiz kennt derzeit eine Berichterstattungspflicht im Rahmen der Art. 964a–964i OR für Gesellschaften des öffentlichen Interesses und Rohstoffunternehmen sowie die Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse im Rahmen der Art. 13a–13i Gleichstellungsgesetz (GlG). Die EU-Richtlinie erfasst mehr Unternehmen als die Schweizer Gesetzgebung und geht auch inhaltlich weiter. Im Rahmen der hier interessierenden Berichterstattung zur eigenen Belegschaft sind beispielsweise nicht nur das Geschlechterverhältnis im obersten Kader und der geschlechterspezifische Lohnunterschied in der gesamten Belegschaft zu rapportieren, sondern unter anderem auch folgende Informationen: Altersstruktur der Belegschaft, Anteil von Arbeitnehmenden mit Behinderung, Schulung und Förderung der Mitarbeitenden, Möglichkeit, Zeit mit der Familie zu verbringen, Lohnunterschied zwischen dem höchsten Lohn und dem Durchschnittslohn etc.

Derzeit prüft die Schweiz den vollständigen oder zumindest teilweisen Nachvollzug der CSRD. Bis Mitte Oktober 2024 laufen die Vernehmlassungen des Bundesrats.

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