Haftungsrisiko: Wie Verwaltungsräte Risiken minimieren

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No risk – no fun
Wieso werden Risiken eingegangen? Jede Handlung – auch jene von Verwaltungsräten – ist mit Risiken behaftet. Selbst Passivität schützt nicht vor Risiken, da die Handlungen Dritter ebenfalls Auswirkungen entfalten. Risiko ist die Möglichkeit, dass Abweichungen von geplanten Handlungen oder erwarteten Ereignissen negative Folgen für die rechtliche Stellung, die finanzielle Situation, die Zielerreichung oder die Reputation haben. Idealerweise erfolgt eine Handlung erst nach durchgeführter Risikoanalyse, d.h. nach der Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der potenziellen negativen Konsequenzen. Erst wenn aufgrund der Risikoanalyse von einem positiven Nutzen-/Risiko-Verhältnis ausgegangen werden kann, sollte eine Handlung vorgenommen werden. Bei den Auswirkungen nicht kontrollierbaren Ereignissen, kann durch Änderung beeinflussbarer Parameter (z.B. Abschluss einer Versicherung) das Risiko reduziert werden (vgl. Risk Map).
Die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitglieds
Verwaltungsräte sind für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit diese nicht auf jemanden übertragen wird. Mit der Übernahme eines Verwaltungsratsmandats hat ein Verwaltungsrat zusammen mit den anderen Verwaltungsräten das Unternehmen zu führen, d.h. festzulegen, wie die gesetzten Ziele durch personelle, organisatorische und finanzielle Massnahmen erreicht werden sollen. Damit verbunden sind unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, welche gesetzlich festgelegt sind (vgl. Art. 716a OR). Dazu gehören insbesondere:
- Die Oberleitung der Gesellschaft;
- Die Festlegung der Organisation;
- Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies für die Gesellschaftsführung notwendig ist;
- Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzte, Statuten Reglemente und Weisungen;
- Die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
Diese Auflistung macht klar, dass Verwaltungsräte mit der Mandatsannahme ein Haftungsrisiko eingehen, das sowohl rechtlicher als auch finanzieller Natur ist.
Welches Haftungsrisiko ist mit der Übernahme eines Verwaltungsratsmandates verbunden
Persönliche zivilrechtliche Haftung
Verwaltungsräte haben im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Verwaltungsräte müssen sich bewusst sein, dass sie sowohl vom Unternehmen als auch von Aktionären oder Gläubigern persönlich mittels einer Verantwortlichkeitsklage auf Schadenersatz verklagt werden können, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Besonders risikobehaftet sind die ungenügende Überwachung der Geschäftsführung, die Verletzung von Buchführungspflichten sowie das Unterlassen rechtzeitiger Massnahmen bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens. In der Praxis sind die Voraussetzungen für die persönliche Haftung hoch. Die Klägerseite hat nicht nur die Pflichtverletzung des beklagten Verwaltungsratsmitglieds nachzuweisen, sondern auch, dass diese ursächlich für einen bezifferten Schaden war, und dass dem Verwaltungsratsmitglied vorgeworfen werden kann, es habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verwaltungsratsmitglied in vergleichbarer Situation objektiv erwartet werden kann. Verfügt das Verwaltungsratsmitglied über Spezialkenntnisse (z.B. IT-Spezialist, Finanzspezialist), werden in diesem Bereich höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt. In der Gerichtspraxis wird zudem bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus unternehmerischen Entscheidungen beurteilt, ob der Verwaltungsratsentscheid auf einer sachgerechten Informationsgrundlage basierte, frei von Interessenkonflikten erfolgte, im Unternehmensinteresse war, durch formell korrekten Beschluss und unter Einhaltung der gesetzlichen sowie unternehmensinternen Regelwerke getroffen wurde (sog. Business Judgement Rule). Sind diese Voraussetzungen erfüllt und erscheint der Entscheid aus damaliger Sicht als vertretbar, entfällt die Haftung. Das Bundesgericht hat z.B. im Jahr 2017 die Haftung für einen finanziellen Schaden verneint, der wegen eines ungesicherten Darlehens entstanden war, weil mit der Darlehensgewährung ein geplantes Immobilienprojekt weiterverfolgt werden konnte und dies zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Interesse der Darlehensgeberin gewesen war.
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Strafrechtliche und steuerrechtliche Risiken
Neben zivilrechtlicher Haftung besteht auch das Risiko, wegen Verletzung von Steuer- bzw. Abgabenormen, Konkursverschleppung oder ungetreuer Geschäftsbesorgung mit einem Straf- oder Verwaltungsverfahren konfrontiert zu werden. Wird z.B. beschlossen, einen Teilbetrieb ins Ausland zu verlagern und werden dadurch stille Reserven ins Ausland verschoben, kann unter Umständen ein Verwaltungsratsmitglied persönlich für Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen belangt werden. Gerade bei der Verrechnungssteuer ist zu beachten, dass die Haftung nicht auf Sachverhalte, die sich während der Amtszeit ereignet haben, beschränkt ist, sondern auch Steuerforderungen umfasst, die vor Amtsantritt entstanden sind. Eine Bestrafung wegen Misswirtschaft droht, wenn ein Verwaltungsratsmitglied es versäumt, die Liquidität zu überwachen oder eine drohende Überschuldung rechtzeitig zu erkennen. Die COVID-Pandemie und ihre Folgen haben dies deutlich vor Augen geführt. In diesem Zusammenhang gilt das Prinzip „mitgegangen – mitgehangen“, d. h., wer im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen ist, setzt sich solchen Verfahrensrisiken aus. Neben dem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand sind vor allem die Auswirkungen auf Reputation und persönliches Umfeld gravierend. Diese Folgen lassen sich selbst bei einer späteren Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch kaum mehr beheben. Noch schwerer wiegt es, wenn im Verwaltungsstrafverfahren (z. B. wegen nicht oder nicht rechtzeitig abgerechneter Verrechnungs- oder Mehrwertsteuer) eine Busse von über CHF 5'000 verhängt wird, da dies einen Strafregistereintrag zur Folge hat. Abgesehen von Steuerbetrug und der Veruntreuung von Quellensteuern erscheint dieser jedoch nur im Behördenauszug.
Praktische Massnahmen zur Risikominimierung
Verwaltungsräte können sich effektiv gegen das Haftungsrisiko schützen, wenn sie folgende Grundprinzipien beachten:
- Vor Wahlannahme:
- Informationsbeschaffung über Lage des Unternehmens (Protokolle, Organigramm, Geschäfts- und Revisionsberichte), Zusammensetzung der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats (Unabhängigkeit, Fachkompetenz, wirtschaftliche Verhältnisse, Organisationsreglement), sowie über pendente oder drohende Rechtsfälle
- Bestätigung einholen, dass keine überfälligen Steuerschulden und Sozialabgabeverpflichtungen vorliegen
- Abschluss Organhaftpflichtversicherung
- Mandatsvertrag
- Informationsbeschaffung über Lage des Unternehmens (Protokolle, Organigramm, Geschäfts- und Revisionsberichte), Zusammensetzung der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats (Unabhängigkeit, Fachkompetenz, wirtschaftliche Verhältnisse, Organisationsreglement), sowie über pendente oder drohende Rechtsfälle
- Nach Wahlannahme:
- Klare Regelung der Berichterstattung sowie des Informationsflusses zwischen Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
- Konsultation der Unterlagen, Nachfragen bei kritischen oder unklaren Punkten
- Vergewisserung, dass Protokollführung korrekt ist
- Risk- und Compliance-Management: Regelmässige Finanzkontrolle, Kontrolle der Liquidität; Vergewisserung, dass Abrechnung von Steuern und Sozialabgaben korrekt erfolgt sind und Regeln beachtet werden.
- Klare Regelung der Berichterstattung sowie des Informationsflusses zwischen Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
- Bei Beendigung des Mandats:
- Mandatsniederlegung: schriftlich und datiert
- Sicherstellung, dass Löschung im Handelsregister unverzüglich vorgenommen wird
- Mandatsniederlegung: schriftlich und datiert
Fazit
Die Tätigkeit im Verwaltungsrat bedeutet weit mehr als bloße Repräsentation. Sie erfordert aktive Mitarbeit, fundierte Entscheidungen und gezielte Haftungsprävention. Wer Risiken frühzeitig erkennt und ihnen mit gezielten Maßnahmen begegnet, kann das Haftungsrisiko deutlich minimieren – und sich auf die gestalterische Zusammenarbeit im Verwaltungsrat konzentrieren.