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Rangrücktritt: Die Subordination von Schulden bei der Sanierung

Gemäss Art. 725 OR ist bei einer Überschuldung eine Deponierung der Bilanz nicht notwendig, wenn eine Rangrücktrittsvereinbarung eines oder mehrerer Gläubiger vorliegt, welche die Überschuldung decken. Alles zur Rangrücktrittsvereinbarung finden Sie in diesem Beitrag.

17.07.2018 Von: WEKA Redaktionsteam
Rangrücktritt

Art. 725 Abs. 2 OR lautet wie folgt: "Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten."

Oft sind grosse Gläubiger wie Banken, wichtige Lieferanten oder Hauptaktionäre mit Passivdarlehen bereit, einen Rangrücktritt zu unterzeichnen, um damit den Konkurs zu vermeiden. Der Rangrücktritt bedeutet, dass im Falle eines Konkurses die Gläubiger mit Rangrücktritt zurücktreten gegenüber den anderen 5.-Klasse-Gläubigern. Sie sind jedoch besser gestellt als die Aktionäre. Gemäss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung wird dem Rangrücktritt jedoch die Sanierungswirkung abgesprochen, da die Überschuldung nicht beseitigt wird. Der Verwaltungsrat hat trotzdem die Generalversammlung einzuberufen und vor ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Einzig die Benachrichtigung des Richters entfällt.

Achtung
Die Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung bedarf meistens einer juristischen Abklärung. Auf jeden Fall sollte ein schriftlicher Vertrag auf unbeschränkte Zeit erstellt werden. Zudem ist abzuklären, ob der Gläubiger auch auf die Forderung verzichten kann.

Forderungsverzicht

Beim Rangrücktritt bleibt die Forderung des Gläubigers bestehen. Sie wird weiterhin als Fremdkapital ausgewiesen und wird normalerweise weiter verzinst, falls nichts anderes abgemacht wird (z.B. Zinsstundung). Anders ist es beim Forderungsverzicht, wo der Gläubiger schriftlich auf seine Forderung verzichtet.

Das Fremdkapital wird somit in Eigenkapital umgewandelt. Es sind die Steuerfolgen zu beachten (Emissionsstempel auf Kapitaleinlagen). Allenfalls kann durch ein Erlassgesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung Abt. Stempelsteuern diese Steuerfolgen vermieden werden. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Bestätigung des Forderungsverzichtes des Gläubigers notwendig.

Teilweiser Erlass und Stundung

Anstelle eines vollen Forderungsverzichtes im Sinne des Rangrücktritt ist auch ein teilweiser Erlass denkbar, vor allem bei Gläubigern, die nicht Aktionäre sind oder werden wollen. Allenfalls kann gegen eine sofortige Barzahlung oder gegen einen Abzahlungsvorschlag eine Reduktion erreicht werden. Allenfalls ist auch eine Stundungsvereinbarung möglich.

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