Rangrücktritt: Die Subordination von Schulden bei der Sanierung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine Rangrücktrittsvereinbarung ermöglicht es einem Unternehmen, bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters zu umgehen, sofern die Unterdeckung durch die subordinierten Forderungen gedeckt wird. Obwohl die formelle Überschuldung rechtlich bestehen bleibt und der Verwaltungsrat die Generalversammlung einberufen muss, wird der Konkurs oft verhindert, da grosse Gläubiger wie Banken oder Hauptaktionäre ihre Forderungen in Rang nachstellen. Wichtig ist jedoch, dass dies keine Sanierungswirkung im Sinne einer Tilgung der Überschuldung hat und eine juristische Abklärung der Vereinbarung zwingend erforderlich ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR entfällt die Richterbenachrichtigung bei einer gedeckten Unterdeckung durch Rangrücktritt.
  • Gläubiger mit Rangrücktritt treten hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurück, stehen aber vor den Aktionären.
  • Der Rangrücktritt wandelt die Forderung nicht in Eigenkapital um; sie bleibt Fremdkapital.
  • Eine schriftliche Vereinbarung auf unbeschränkte Zeit ist zwingend erforderlich.
  • Alternative Sanierungsmassnahmen sind Forderungsverzicht, teilweiser Erlass oder Stundung.
12.06.2025 Von: WEKA Redaktionsteam
Rangrücktritt

Wie kann eine Rangrücktrittsvereinbarung die Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung verhindern?

Gemäss Art. 725 OR ist bei einer Überschuldung eine Deponierung der Bilanz nicht notwendig, wenn eine Rangrücktrittsvereinbarung eines oder mehrerer Gläubiger vorliegt, welche die Überschuldung decken. Ein solcher Rangrücktritt kann entscheidend dazu beitragen, eine formelle Insolvenz zu vermeiden. Alles zur Rangrücktrittsvereinbarung finden Sie in diesem Beitrag.

Art. 725 Abs. 2 OR lautet wie folgt: "Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten."

Oft sind grosse Gläubiger wie Banken, wichtige Lieferanten oder Hauptaktionäre mit Passivdarlehen bereit, einen Rangrücktritt zu unterzeichnen, um damit den Konkurs zu vermeiden. Der Rangrücktritt bedeutet, dass im Falle eines Konkurses die Gläubiger mit Rangrücktritt zurücktreten gegenüber den anderen 5.-Klasse-Gläubigern. Sie sind jedoch besser gestellt als die Aktionäre. Gemäss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung wird dem Rangrücktritt jedoch die Sanierungswirkung abgesprochen, da die Überschuldung nicht beseitigt wird. Der Verwaltungsrat hat trotzdem die Generalversammlung einzuberufen und vor ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Einzig die Benachrichtigung des Richters entfällt.

Achtung
Die Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung bedarf meistens einer juristischen Abklärung. Auf jeden Fall sollte ein schriftlicher Vertrag auf unbeschränkte Zeit erstellt werden. Zudem ist abzuklären, ob der Gläubiger auch auf die Forderung verzichten kann.

Forderungsverzicht

Beim Rangrücktritt bleibt die Forderung des Gläubigers bestehen. Sie wird weiterhin als Fremdkapital ausgewiesen und wird normalerweise weiter verzinst, falls nichts anderes abgemacht wird (z.B. Zinsstundung). Anders ist es beim Forderungsverzicht, wo der Gläubiger schriftlich auf seine Forderung verzichtet.

Checkliste

  • Prüfen, ob eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht und eine Zwischenbilanz erstellt wurde.
  • Identifizieren geeigneter Gläubiger (z. B. Banken, Hauptaktionäre), die bereit sind, einen Rangrücktritt zu unterzeichnen.
  • Sicherstellen, dass die subordinierten Forderungen die gesamte Unterdeckung decken.
  • Verfassen eines schriftlichen Vertrags über den Rangrücktritt auf unbeschränkte Zeit.
  • Lassen Sie die Ausgestaltung der Vereinbarung von einer juristischen Fachperson abklären.
  • Einberufung der Generalversammlung zur Beantragung von Sanierungsmassnahmen trotz entfallender Richterbenachrichtigung.
  • Prüfen, ob der Gläubiger alternativ auf die Forderung verzichten kann (Umwandlung in Eigenkapital).
  • Beachten der steuerlichen Folgen bei einem Forderungsverzicht (Emissionsstempel).
  • Erforderlichenfalls ein Erlassgesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung stellen.
  • Schriftliche Bestätigung des Forderungsverzichtes oder der Stundung als Beweisstück sichern.

Das Fremdkapital wird somit in Eigenkapital umgewandelt. Es sind die Steuerfolgen zu beachten (Emissionsstempel auf Kapitaleinlagen). Allenfalls kann durch ein Erlassgesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung Abt. Stempelsteuern diese Steuerfolgen vermieden werden. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Bestätigung des Forderungsverzichtes des Gläubigers notwendig.

Teilweiser Erlass und Stundung

Anstelle eines vollen Forderungsverzichtes im Sinne des Rangrücktritt ist auch ein teilweiser Erlass denkbar, vor allem bei Gläubigern, die nicht Aktionäre sind oder werden wollen. Allenfalls kann gegen eine sofortige Barzahlung oder gegen einen Abzahlungsvorschlag eine Reduktion erreicht werden. Allenfalls ist auch eine Stundungsvereinbarung möglich.

FAQ: Rangrücktritt

Was ist der Hauptunterschied zwischen einem Rangrücktritt und einem Forderungsverzicht?

Beim Rangrücktritt bleibt die Forderung als Fremdkapital bestehen und wird meist weiter verzinst; der Gläubiger tritt nur im Konkursfall im Rang hinter andere Gläubiger zurück. Beim Forderungsverzicht verzichtet der Gläubiger schriftlich auf die Forderung, wodurch das Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird.

Muss der Verwaltungsrat bei einem Rangrücktritt trotzdem die Generalversammlung einberufen?

Ja, obwohl die Benachrichtigung des Richters entfällt, hat der Verwaltungsrat die Generalversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen, da die Überschuldung rechtlich weiterhin besteht.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Forderungsverzicht?

Bei der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital durch einen Forderungsverzicht fallen Emissionsstempel auf Kapitaleinlagen an. Diese können unter Umständen durch ein Erlassgesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung vermieden werden.

Kann ein Rangrücktritt auch nur teilweise vereinbart werden?

Ja, anstelle eines vollen Erlasses ist auch ein teilweiser Erlass oder eine Stundungsvereinbarung möglich, insbesondere bei Gläubigern, die nicht Aktionäre werden wollen. Oft wird dies gegen eine sofortige Barzahlung oder einen Abzahlungsvorschlag vereinbart.

Ist eine mündliche Rangrücktrittsvereinbarung ausreichend?

Nein, auf jeden Fall sollte ein schriftlicher Vertrag auf unbeschränkte Zeit erstellt werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und die Wirksamkeit der Vereinbarung im Insolvenzfall zu sichern.

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