Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse: Sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen und Lösungen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse erfordern eine präzise Einordnung, ob eine Mehrfachtätigkeit oder eine Entsendung vorliegt, da dies die zuständige Sozialversicherung bestimmt. Grundsätzlich gilt für die Schweiz im Verhältnis zur EU und EFTA das Erwerbsortsprinzip, welches durch internationale Abkommen koordiniert wird, um Doppelversicherungen zu vermeiden. Entscheidend für die Zuordnung ist oft die Wesentlichkeit der Tätigkeit im Wohnsitzstaat, wobei ein Anteil von mindestens 25 % des Lohns oder der Gesamttätigkeit ausschlaggebend ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eine Mehrfachtätigkeit liegt vor, wenn die Arbeit gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten gleichzeitig oder abwechselnd erfolgt.
  • Bei einer Entsendung bleibt der Arbeitnehmer während der Dauer im Entsendestaat versichert und ist im Einsatzstaat befreit.
  • Die 25-%-Regel bestimmt, ob der Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat oder am Erwerbsort versichert ist.
  • Drittstaatsangehörige unterliegen gesonderten Prüfungen, da viele Abkommen nur EU/EFTA-Staatsangehörige tangieren.
  • Familienzulagen richten sich primär nach dem Wohnsitzstaat der Kinder, mit Anspruch auf Differenzzahlung in der Schweiz bei höheren Schweizer Sätzen.
29.07.2025 Von: Stephan Fischer
Grenzueberschreitende Arbeitsverhaeltnisse

Wie sind grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich korrekt zu behandeln?

Mittlerweile beschäftigen zahlreiche in der Schweiz ansässige Unternehmen Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben sowie in mehr als einem Staat erwerbstätig sind. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse bringen jedoch rechtliche und tatsächliche Herausforderungen mit sich. Nachstehend wird dies insbesondere im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht näher erläutert.

Begriffserklärung

Eine Mehrfachtätigkeit liegt vor, wenn eine Person gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber erwerbstätig ist. Zu beachten ist, dass die Arbeitsleistung grundsätzlich gleichzeitig, abwechselnd und regelmässig erfolgt. Einmalige Arbeitsleistungen werden dabei nicht berücksichtigt.

ACHTUNG 
Für die Annahme einer Mehrfachtätigkeit kann bereits eine Verwaltungsratstätigkeit in einem anderen Staat genügen.

Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse: Unterschied von der zur Entsendung

Von einer Entsendung ist die Rede, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zum Arbeiten in einen anderen Staat entsendet, in dem er weder seinen Sitz hat noch gewöhnlich Arbeit verrichtet. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich hier deutlich, da die Tätigkeit in mehreren Staaten erfolgt und dabei die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung besonders zu prüfen ist.

Im Unterschied zur Mehrfachtätigkeit kennzeichnet sich die Entsendung dadurch, dass die Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung von der Versicherungspflicht im Einsatzstaat befreit sind. Somit bleiben die Arbeitnehmer während der Entsendung weiterhin im Entsendestaat versichert. Einen weiteren Unterschied bildet der Umstand, dass die Arbeitnehmer bei der Entsendung grundsätzlich keiner weiteren Tätigkeit im Einsatzstaat nachgehen und sich damit lediglich in einem einzigen Arbeitsverhältnis befinden. Sollten die Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit in einem weiteren Staat aufnehmen, kommen die Regeln zur Mehrfachtätigkeit zur Anwendung. In der Folge muss erneut geprüft werden, welchem Staat die entsprechende Person sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist.

Sozialversicherungen

Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse erfordern eine internationale Koordination der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung. Grundsätzlich sind Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, auch in der Schweiz versichert. Im Verhältnis zur EU und der EFTA gilt somit grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip, was jedoch die Konsequenz hätte, dass eine Person in jedem Staat der Erwerbstätigkeit versichert wäre. Damit die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung einer von der Mehrfachtätigkeit betroffenen Person international koordiniert werden kann, hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Im Vordergrund steht dabei das Abkommen mit der EU und der EFTA. Die mit diversen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen bezwecken, dass Versicherte trotz einer Mehrfachtätigkeit in verschiedenen Staaten sozialversicherungsrechtlich nur einem Staat unterstellt sind. Darüber hinaus besteht zwischen den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Beitrags- und Abrechnungspflicht. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, mit den entsprechenden Beitragssätzen des zuständigen Staats und der zuständigen Behörde abzurechnen.

ACHTUNG 
Für Drittstaatsangehörige ist die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung gesondert zu prüfen. Eine Vielzahl von Abkommen tangiert lediglich die Staatsangehörigen der Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten.

Leitet eine Person ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, wird diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich so behandelt, wie wenn sie in der Schweiz erwerbstätig wäre. Für diese Qualifikation muss die Person in der Schweiz auch effektiv Arbeiten ausführen.

HINWEIS 
Sofern eine Person auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, hat sie die zuständige Ausgleichskasse darüber zu informieren. Betreffend die Versicherungs- und Beitragspflicht wird die Ausgleichskasse die Sachlage direkt mit dem Arbeitnehmer abklären.

Wesentlichkeit der Erwerbstätigkeit

Für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ist massgeblich, ob ein wesentlicher Teil, somit ein quantitativ erheblicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird. Dafür muss mindestens 25% des Lohns oder der Gesamttätigkeit auf den Wohnsitzstaat entfallen, damit der Arbeitnehmer nur im Wohnsitzstaat versichert ist. Der Arbeitnehmer wird damit so behandelt, wie wenn er seine gesamten Einkünfte in einem Staat erzielen würde. In der Schweiz nimmt die Ausgleichskasse die Beurteilung der wesentlichen Erwerbstätigkeit vor.

PRAXISBEISPIEL 
Der Deutsche Ulrich arbeitet zu 90% als Bodenleger in Zürich (CH) und führt zusätzlich in einem Pensum von rund 10% Hauswartsarbeiten an seinem Wohnsitz in Konstanz (DE) durch. Die Tätigkeit als Hauswart beträgt lediglich 10%, sodass er an seinem Wohnsitz keine wesentliche Tätigkeit ausübt und demnach einzig in der Schweiz versichert ist.

ACHTUNG 
Arbeitet eine Person lediglich Teilzeit, sind die Beurteilung der Wesentlichkeit sowie die 25% im Verhältnis zum Gesamtpensum umzurechnen.

Ein Arbeitgeber – mehrere Staaten

Wird eine Person lediglich für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig und übt dazu keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so ist sie im Sitzstaat ihres Arbeitgebers versichert. Fällt die wesentliche Tätigkeit auf ihren Wohnsitzstaat, so ist sie im Wohnsitzstaat versichert.

Mehrere Arbeitgeber – mehrere Staaten

Ist das Wesentlichkeitskriterium von 25% nicht erfüllt, so verschiebt sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung vom Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zum Sitzstaat des Arbeitgebers.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Für die Mehrfachtätigkeit muss ein Selbstständigerwerbender gewöhnlich in zwei oder mehreren EU- oder EFTA-Staaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Tätigkeiten haben nicht identisch zu sein und können ebenfalls abwechselnd erfolgen. Die Art der Tätigkeit ist dabei nicht von Relevanz. Marginale bzw. einmalige Arbeitsleistungen sind für die Beurteilung einer Mehrfachtätigkeit jedoch nicht beizuziehen. Für die selbstständigen Personen gilt, dass sie bei einer wesentlichen Erwerbstätigkeit an ihrem Wohnsitz im Wohnsitzstaat versichert sind. Ist die Tätigkeit am Wohnsitz nicht wesentlich, so ist die selbstständige Person sozialversicherungsrechtlich dem Staat an ihrem hauptsächlichen Erwerbsort unterstellt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit können die für die unselbstständig erwerbenden Personen geltenden Kriterien herbeigezogen werden.

Eine Ausnahme von der 25-%-Regel bildet der Umstand, wenn eine Person in einem Mitgliedstaat der EU bzw. EFTA eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und zeitgleich in einem anderen Mitgliedstaat einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In solchen Konstellationen ist die Person in jenem Staat versichert, in dem sie unselbstständig erwerbstätig ist.

ACHTUNG 
Selbstständige Drittstaatsangehörige, die einen Wohnsitz in der Schweiz haben, jedoch in einem EU- bzw. EFTA-Staat tätig sind, sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich ebenfalls dem Staat unterstellt, in welchem sie die Arbeitsleistungen erbringen. Sofern kein Sozialversicherungsabkommen einschlägig ist, wird grundsätzlich auf das allgemeine Erwerbsortsprinzip Bezug genommen. Diese Beurteilung muss jedoch im Verhältnis zu jedem Staat gesondert vorgenommen werden.

Familienzulagen

Auch betreffend die Familienzulagen wird grundsätzlich an die Erwerbstätigkeit bzw. an den Erwerbsort geknüpft, an welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn die Elternteile jeweils in verschiedenen Staaten arbeiten oder ein Elternteil mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten hat, so ist zu prüfen, ob der Sitz eines Arbeitgebers auf den Wohnsitzstaat der Kinder fällt. Sollte dies der Fall sein, sind die Familienzulagen primär im Wohnsitzstaat der Kinder auszurichten.

Werden in der Schweiz AHV-Beiträge abgerechnet, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen. Hat der Arbeitnehmer jedoch seinen Wohnsitz in einem EU- bzw. EFTA-Staat und wurden von diesem bereits Familienzulagen ausbezahlt, besteht ein Anspruch in der Schweiz nur, wenn die in der Schweiz ausgerichteten Familienzulagen diejenigen im Wohnsitzstaat übersteigen. Liegt eine Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten vor, kommt eine Differenzzahlung infrage, wenn die Familienzulagen im nachrangig zuständigen Staat höher sind.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob die Tätigkeit in mehreren Staaten gewöhnlich, regelmässig und gleichzeitig oder abwechselnd erfolgt.
  • Unterscheiden Sie klar zwischen einer Mehrfachtätigkeit und einer zeitlich begrenzten Entsendung.
  • Ermitteln Sie den prozentualen Anteil der im Wohnsitzstaat ausgeübten Tätigkeit (Lohn oder Zeit).
  • Stellen Sie fest, ob mindestens 25 % der Erwerbstätigkeit auf den Wohnsitzstaat entfallen.
  • Berücksichtigen Sie bei Drittstaatsangehörigen die spezifischen Sozialversicherungsabkommen oder das allgemeine Erwerbsortsprinzip.
  • Informieren Sie die zuständige Ausgleichskasse über die Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten.
  • Klären Sie bei mehreren Arbeitgebern, ob der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnsitz des Mitarbeiters massgeblich ist.
  • Prüfen Sie bei Selbstständigen, ob eine wesentliche Tätigkeit am Wohnsitzort vorliegt.
  • Ermitteln Sie bei gemischten Tätigkeiten (selbstständig und unselbstständig) den Status der unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
  • Organisieren Sie die Auszahlung von Familienzulagen unter Berücksichtigung des Wohnsitzes der Kinder und möglicher Differenzzahlungen.

FAQ: Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Wann liegt eine Mehrfachtätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?

Eine Mehrfachtätigkeit besteht, wenn eine Person gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber erwerbstätig ist. Dies umfasst abwechselnde oder gleichzeitig erbrachte Leistungen, schliesst jedoch einmalige Arbeitsvorgänge aus.

Wie unterscheidet sich die Entsendung von der Mehrfachtätigkeit?

Bei einer Entsendung wird ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum in einen anderen Staat geschickt, bleibt aber im Ursprungsstaat versichert. Bei einer Mehrfachtätigkeit erfolgt die Erwerbstätigkeit dauerhaft in mehreren Staaten, was eine internationale Koordination der Versicherungspflicht erfordert.

Was bedeutet die 25-%-Regel für die Versicherungspflicht?

Wenn mindestens 25 % des Lohns oder der Gesamttätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, ist der Arbeitnehmer dort versichert, unabhängig von der Tätigkeit in anderen Staaten. Fällt dieser Anteil unter 25 %, verschiebt sich die Versicherungspflicht zum Sitzstaat des Arbeitgebers oder zum Haupterwerbsort.

Gelten die gleichen Regeln für Drittstaatsangehörige?

Nein, für Drittstaatsangehörige sind die Regeln gesondert zu prüfen. Viele Sozialversicherungsabkommen gelten nur für EU- und EFTA-Staatsangehörige. Ohne einschlägiges Abkommen kommt das allgemeine Erwerbsortsprinzip zur Anwendung.

Wer zahlt die Familienzulagen bei grenzüberschreitender Arbeit?

Familienzulagen richten sich primär nach dem Wohnsitzstaat der Kinder. Wenn der Arbeitgeber im Wohnsitzstaat der Kinder sitzt, zahlt dieser. In der Schweiz besteht ein Anspruch auf Differenzzahlung, wenn die Schweizer Zulagen höher sind als die im Wohnsitzstaat ausbezahlten Beträge.

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