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Entsendungen: Regeln für ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz

Die Entsendung von Arbeitnehmern vom Ausland in die Schweiz hat insbesondere im Dienstleistungssektor oder in der Montage eine grosse Bedeutung. Aber auch konzernintern werden grenzüberschreitende Entsendungen vorgenommen. In diesem Beitrag werden einige rechtliche Gesichtspunkte der Entsendung behandelt.

27.11.2023 Von: Stefan Eichenberger
Entsendungen

Entsendungen

Bei entsandten Arbeitnehmern handelt es sich gemäss Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 EntsG um Personen, die von ihrem Arbeitgeber in die Schweiz entsendet werden, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum auf Rechnung und unter Leitung des Arbeitgebers im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und einem Leistungserbringer eine Arbeitsleistung erbringen oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört. Der Arbeitnehmer bleibt in beiden Fällen während der ganzen Dauer des Einsatzes seinem bisherigen Arbeitgeber unterstellt, das Weisungsrecht geht somit nicht auf den Einsatzbetrieb über.

Beim Übergang des Weisungsrechts auf den Einsatzbetrieb liegt demgegenüber Personalverleih aus dem Ausland vor, der grundsätzlich verboten ist (Art. 12 Abs. 2 Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG).

Dem Einsatz in der Schweiz ist in objektiver Hinsicht grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber im Ausland vorausgegangen. Subjektiv besteht vor dem Auslandeinsatz sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer zumindest ein Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Auslandeinsatzes (Wieder beschäftigungs- und Rückkehrwille).

Entsendungen sind weiter durch folgende Elemente charakterisiert:

  • Entsendende Partei: Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
  • Entsandte Partei: Arbeitnehmer, keine selbstständigerwerbenden Dienstleister
  • Einsatzbetrieb: Arbeitsleistung in einem Betrieb in der Schweiz
  • Dauer: Zeitlich begrenzte Tätigkeit in der Schweiz (Praxis: maximal 5 Jahre)
  • Entsendekonstellation: Konzerninterne Entsendungen oder Arbeitsleistung aufgrund eines Vertrags des ausländischen Arbeitgebers mit einem Dritten

Entsendung haben vor allem im Dienstleistungssektor – und dort namentlich im IT-Bereich – oder beispielsweise in der Montage eine grosse praktische Relevanz. Aber auch konzernintern erfreuen sich grenzüberschreitende Entsendungen grosser Beliebtheit.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zum grenzüberschreitenden Personaleinsatz finden sich insbesondere in folgenden Erlassen:

  • Freizügigkeitsabkommen: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA), in Kraft getreten am 1. Juni 2002
  • Entsendegesetz: Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (EntsG)
  • Entsendeverordnung: Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21. Mai 2003 (EntsV)
  • Ausländer- und Integrationsgesetz: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG)
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

Gerichtsstand

Ein Auslandbezug liegt vor, sobald der Arbeitnehmende, der Arbeitgeber, der Tätigkeitsort oder der Einsatzbetrieb seinen Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat. Dann ist zu prüfen, welche Gerichte für Streitfragen zuständig sind und welches Landesrecht das Arbeitsverhältnis regelt.

Sofern die Beklagte ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) hat, d.h. grundsätzlich in der Schweiz oder einem EU-/EFTA-Staat (ohne Liechtenstein), richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem LugÜ; andernfalls ist das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) einschlägig. Im Falle von Klagen aus Arbeitsvertrag reicht es, wenn der Arbeitgeber eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des LugÜ hat und die Streitigkeit aus deren Betrieb stammt (vgl. Art. 18 Ziff. 2 LugÜ).

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