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Entsendevertrag: Rechtssicher in den Auslandseinsatz

Um den reibungslosen Ablauf einer Entsendung sicherzustellen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen klar zu regeln. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was es bei der Ausgestaltung von Entsendeverträgen zu beachten gilt.

02.04.2024 Von: Roger Hischier
Endsendevertrag

Schickt ein inländischer Arbeitgeber einen Mitarbeitenden für beschränkte Zeit für einen Arbeitseinsatz ins Ausland, spricht man landläufig von einer Entsendung. Daneben gibt es bei Auslandseinsätzen noch verschiedene andere Konstellationen, die je nach Zweck zu sachgerechteren Lösungen führen. Dies ist jedoch vorliegend nicht das Thema, sondern vielmehr die vertragliche Ausgestaltung einer Entsendung im beschriebenen Sinne.

Da eine Entsendung arbeitsrechtliche Berührungspunkte zu mindestens zwei Staaten aufweist, bedarf es gegenüber dem bestehenden rein inländischen Arbeitsvertrag verschiedener zusätzlicher bzw. abweichender Regelungen. Diese können entweder in einem Zusatzvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag oder in einem eigenständigen Entsendevertrag, der an die Stelle des bisherigen Arbeitsvertrags tritt, niedergeschrieben werden. Bei regelmässigen Entsendungen empfiehlt es sich zur Verringerung des administrativen Aufwandes, Entsenderichtlinien zu erlassen und im jeweiligen Entsendevertrag auf diese zu verweisen und diese darin zum integrierten Vertragsbestandteil zu erklären.

In einem Entsendevertrag gilt es namentlich folgende Punkte zu regeln:

Vertragsparteien

Obwohl dies als selbstverständlich erscheint, werden in der Praxis immer wieder ungenaue oder falsche Parteibezeichnungen verwendet. Insbesondere, wenn Firma und Adresse des Arbeitgebers nicht korrekt aufgeführt sind, kann dies bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Zuständigkeits- und Legitimationsproblemen führen.

Präambel

In der Präambel empfiehlt es sich, für den unbeteiligten Dritten die Vorgeschichte und die Beweggründe der Entsendung festzuhalten. Nicht in die Präambel gehören vertragliche Rechte und Pflichten einer Partei.

Gegenstand und Umfang des Vertrags

Wenn ein Mitarbeitender im Ausland arbeiten möchte, benötigt er dazu eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Liegt diese nicht oder nicht mehr vor, ist der Arbeitnehmer faktisch an der Arbeitsleistung verhindert. Ohne vertragliche Regelung hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Folgen dieser sogenannten subjektiven Unmöglichkeit zu tragen. Daher empfiehlt es sich, die Gültigkeit des Entsendevertrags an das Vorliegen dieser Bewilligungen zu knüpfen. Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt aussehen:

Musterformulierung: «Unter Vorbehalt der Erteilung und Aufrechterhaltung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung am Einsatzort an den Entsandten erhält dieser Entsendevertrag für die Dauer des Auslandseinsatzes Gültigkeit.»

Wie in dieser Klausel vorgesehen, soll der Entsendevertrag nur so lange Gültigkeit haben, wie sich der Arbeitnehmer im Ausland befindet. Kommt der Arbeitnehmer vorzeitig oder nach geplanter Beendigung der Entsendung ins inländische Unternehmen zurück, soll – gemäss vertraglicher Regelung – automatisch wieder der ursprüngliche Arbeitsvertrag aufleben; es sei denn, der Entsendevertrag wird aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, fristlos gekündigt.

Funktion und Unterstellung

Insbesondere wegen der örtlich weiten Distanz ist es bei Entsendungen wichtig, dass im Entsendevertrag die Funktion und vor allem auch die Kompetenzen genau geregelt sind. Sonst kann es vorkommen, dass der Entsandte unbemerkt seine Arbeit falsch ausführt oder seine Kompetenzen überschreitet. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, empfiehlt es sich auch, eine Person zu bestimmen, welcher der Entsandte unterstellt ist und an die er regelmässig über seine Tätigkeiten rapportiert. Diese Person sollte mit dem Entsandten auch periodisch seine Karriereplanung und Lohnentwicklung besprechen.

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