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Auslandsentsendung: Die Aufenthaltszeit ist massgebend

Entsendungen sind steuerlich komplex und sollten individuell aus der Sicht aller involvierten Staaten in der Planungsphase abgeklärt werden, da die Steuern einen erheblichen Anteil der Kosten einer Entsendung darstellen.

18.08.2023 Von: Michelle Birri
Auslandsentsendung

Entsendung ins Ausland

Einleitend gilt es zu bemerken, dass der Begriff der Entsendung kein steuerrechtlicher Fachbegriff ist und man demzufolge in den Steuergesetzen vergeblich nach einer Begriffsdefinition sucht.

Für das Vorliegen einer Entsendung sind grundsätzlich die folgenden beiden Merkmale zu erfüllen:

  • Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Staat in einen anderen Staat; und
  • Der Zeitraum des Aufenthalts im anderen Staat ist begrenzt.

Bei einer Entsendung ist aus steuerlicher Sicht vorab zu klären, ob der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz begründet, beibehalten oder aufgegeben wird. Die Kriterien, um dies festzustellen, sind die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz während der Entsendung.

Bei einer Entsendung ist aus steuerlicher Sicht vorab zu klären, ob der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz begründet, beibehalten oder aufgegeben wird. Die Kriterien, um dies festzustellen, sind die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz während der Entsendung. Von der Entsendung abzugrenzen sind die Geschäftsreise sowie die Versetzung. Die Geschäftsreise ist definiert als Ortswechsel inklusive Hin- und Rückfahrt aufgrund einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Vorübergehend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer stets an seinen üblichen Arbeitsort zurückkehrt, um dort seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Daher fehlt die für die Annahme einer Entsendung nötige Versetzung, da der übliche Arbeitsort im Heimatstaat beibehalten wird. Die Versetzung hingegen kennzeichnet sich dadurch, dass die Arbeitsaufnahme im Gastland nicht nur vorübergehend, sondern unbegrenzt ist. Der Mitarbeiter verbleibt also auf unbestimmte Zeit im Gaststaat. Somit kann auch bei der Versetzung nicht von einer Entsendung gesprochen werden, da die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts fehlt.

Kurzfristige Entsendungen

Die Ausgestaltung von Entsendungen ist sehr vielfältig. Für das Steuerrecht relevant ist vor allem die Unterscheidung nach der Zeitdauer der Entsendung. Kurzfristige Entsendungen können steuerrechtlich eingeteilt werden in Tätigkeiten unter sechs Monaten und Tätigkeiten über sechs Monaten. Diese Einteilung ist relevant für das internationale Steuerrecht. Bis zu einer Dauer von zwölf Monaten spricht man üblicherweise von einer kurzfristigen Entsendung.

Bei den kurzfristigen Entsendungen verbleibt der Wohnsitz im Heimatstaat, und die unbeschränkte Steuerpflicht bleibt üblicherweise bestehen, während im anderen Staat je nach lokalem Steuergesetz zumeist höchstens mit einer beschränkten Steuerpflicht zu rechnen ist. Wird somit eine Person kurzfristig von der Schweiz ins Ausland entsandt, wird in der Regel empfohlen, dass sie sich in der Schweiz nicht abmeldet. Eine Abmeldung wird in der Regel auch nicht akzeptiert, da die Absicht des dauerhaften Verbleibs im Ausland fehlt. Auch bei kurzfristigen Projekttätigkeiten im Ausland sollte jedoch abgeklärt werden, ob mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, da auch kurze Aufenthalte eine unbeschränkte Steuerpflicht im Gaststaat auslösen können. Eine Abmeldung sollte dann je nach der Sachlage trotzdem versucht werden.

Auslandsentsendung bei langfristigen Aufenthalten

Langfristige Entsendungen haben meistens eine Verlegung des Wohnsitzes in den anderen Staat zur Folge. Ist die Schweiz der Heimatstaat, wird in solchen Fällen mit dem Tage der Wohnsitzverlegung die unbeschränkte Steuerpflicht beendet und im anderen Staat eine Steuerpflicht begründet.

Da Entsendungen oft komplexe Sachverhalte darstellen, sollte jede Entsendung einzeln betrachtet und steuerrechtlich abgeklärt werden. Die Besteuerung kann, selbst bei der Entsendung von zwei Mitarbeitern in den gleichen Staat, unterschiedlich sein. Diese Vorabklärungen sind vor allem wichtig, um eine allfällige unvorhergesehene Steuerpflicht im Gaststaat und damit verbundene steuerliche Mehrkosten frühzeitig erkennen und bei der Planung und Verhandlung berücksichtigen zu können.

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