Auslandsentsendung: Die Aufenthaltszeit ist massgebend

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine Auslandsentsendung liegt steuerlich vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat versetzt wird, wobei die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts das entscheidende Kriterium darstellt. Im Gegensatz zur Geschäftsreise, bei der der übliche Arbeitsort beibehalten wird, oder zur unbegrenzten Versetzung, definiert sich die Entsendung durch ihre Befristung. Ob der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz bleibt oder ins Ausland verlegt wird, hängt primär von der voraussichtlichen Dauer sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz während des Aufenthalts ab.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts ist das Hauptmerkmal einer Entsendung.
  • Bei kurzfristigen Entsendungen (bis 12 Monate) bleibt der Wohnsitz meist in der Schweiz.
  • Langfristige Entsendungen führen oft zur Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes ins Ausland.
  • Doppelbesteuerungsabkommen können auch bei kurzen Aufenthalten eine Steuerpflicht im Gaststaat auslösen.
  • Moderne Arbeitsmodelle wie Remote Work im Ausland erfordern eine individuelle steuerliche Prüfung.
26.08.2025 Von: Michelle Birri, Ralph Büchel, Thomas Wachter
Auslandsentsendung

Wie beeinflusst die Dauer des Auslandsaufenthalts die steuerliche Einordnung einer Entsendung?

Eine Auslandsentsendung ist steuerlich komplex und sollte individuell aus der Sicht aller involvierten Staaten in der Planungsphase abgeklärt werden, da die Steuern einen erheblichen Anteil der Kosten einer Entsendung darstellen.

Auslandsentsendung

Einleitend gilt es zu bemerken, dass der Begriff der Entsendung kein steuerrechtlicher Fachbegriff ist und man demzufolge in den Steuergesetzen vergeblich nach einer Begriffsdefinition sucht.

Für das Vorliegen einer Entsendung sind grundsätzlich die folgenden beiden Merkmale zu erfüllen:

  • Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Staat in einen anderen Staat; und
  • Der Zeitraum des Aufenthalts im anderen Staat ist begrenzt.

Bei einer Auslandsentsendung ist aus steuerlicher Sicht vorab zu klären, ob der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz begründet, beibehalten oder aufgegeben wird. Die Kriterien, um dies festzustellen, sind die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz während der Entsendung.

Bei einer Auslandsentsendung ist aus steuerlicher Sicht vorab zu klären, ob der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz begründet, beibehalten oder aufgegeben wird. Die Kriterien, um dies festzustellen, sind die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz während der Entsendung. Von der Entsendung abzugrenzen sind die Geschäftsreise sowie die Versetzung. Die Geschäftsreise ist definiert als Ortswechsel inklusive Hin- und Rückfahrt aufgrund einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Vorübergehend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer stets an seinen üblichen Arbeitsort zurückkehrt, um dort seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Daher fehlt die für die Annahme einer Entsendung nötige Versetzung, da der übliche Arbeitsort im Heimatstaat beibehalten wird. Die Versetzung hingegen kennzeichnet sich dadurch, dass die Arbeitsaufnahme im Gastland nicht nur vorübergehend, sondern unbegrenzt ist. Der Mitarbeiter verbleibt also auf unbestimmte Zeit im Gaststaat. Somit kann auch bei der Versetzung nicht von einer Entsendung gesprochen werden, da die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts fehlt.

Kurzfristige Entsendungen

Die Ausgestaltung von Entsendungen ist sehr vielfältig. Für das Steuerrecht relevant ist vor allem die Unterscheidung nach der Zeitdauer der Entsendung. Kurzfristige Entsendungen können steuerrechtlich eingeteilt werden in Tätigkeiten unter sechs Monaten und Tätigkeiten über sechs Monaten. Diese Einteilung ist relevant für das internationale Steuerrecht. Bis zu einer Dauer von zwölf Monaten spricht man üblicherweise von einer kurzfristigen Entsendung.

Bei den kurzfristigen Entsendungen verbleibt der Wohnsitz im Heimatstaat, und die unbeschränkte Steuerpflicht bleibt üblicherweise bestehen, während im anderen Staat je nach lokalem Steuergesetz zumeist höchstens mit einer beschränkten Steuerpflicht zu rechnen ist. Wird somit eine Person kurzfristig von der Schweiz ins Ausland entsandt, wird in der Regel empfohlen, dass sie sich in der Schweiz nicht abmeldet. Eine Abmeldung wird in der Regel auch nicht akzeptiert, da die Absicht des dauerhaften Verbleibs im Ausland fehlt. Auch bei kurzfristigen Projekttätigkeiten im Ausland sollte jedoch abgeklärt werden, ob mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, da auch kurze Aufenthalte eine unbeschränkte Steuerpflicht im Gaststaat auslösen können. Eine Abmeldung sollte dann je nach der Sachlage trotzdem versucht werden.

Auslandsentsendung bei langfristigen Aufenthalten

Langfristige Entsendungen haben meistens eine Verlegung des Wohnsitzes in den anderen Staat zur Folge. Ist die Schweiz der Heimatstaat, wird in solchen Fällen mit dem Tage der Wohnsitzverlegung die unbeschränkte Steuerpflicht beendet und im anderen Staat eine Steuerpflicht begründet.

Da Entsendungen oft komplexe Sachverhalte darstellen, sollte jede Entsendung einzeln betrachtet und steuerrechtlich abgeklärt werden. Die Besteuerung kann, selbst bei der Entsendung von zwei Mitarbeitern in den gleichen Staat, unterschiedlich sein. Diese Vorabklärungen sind vor allem wichtig, um eine allfällige unvorhergesehene Steuerpflicht im Gaststaat und damit verbundene steuerliche Mehrkosten frühzeitig erkennen und bei der Planung und Verhandlung berücksichtigen zu können.

Checkliste

  • Klären Sie die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts im Gastland.
  • Prüfen Sie, ob der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz beibehalten oder aufgegeben wird.
  • Untersuchen Sie die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz während der Entsendung.
  • Unterscheiden Sie klar zwischen Entsendung, Geschäftsreise und unbegrenzter Versetzung.
  • Recherchieren Sie das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Gaststaat.
  • Beurteilen Sie, ob der Gaststaat eine unbeschränkte Steuerpflicht bereits bei kurzen Aufenthalten vorsieht.
  • Prüfen Sie die Auswirkungen auf die Sozialversicherung in beiden Staaten.
  • Berücksichtigen Sie bei modernen Arbeitsmodellen (Remote Work) die neuen Leitlinien ab 2023.
  • Ermitteln Sie, ob im Gastland eine Betriebsstätte angenommen werden könnte.
  • Lassen Sie die individuelle Konstellation vorab steuerrechtlich abklären, um Mehrkosten zu vermeiden.

Aktuelle Entwicklungen (2025)

Neben den klassischen Entsendungssituationen hat seit der Pandemie auch das Remote Work und die sogenannte Workation im Ausland an Bedeutung gewonnen. Diese Konstellationen werfen ähnliche steuerrechtliche Fragen auf wie Entsendungen, sind aber teilweise noch komplexer:

  • Bereits wenige Tage pro Jahr können im Gaststaat eine Steuerpflicht auslösen, wenn nach lokalem Recht oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte oder Steuerpflicht angenommen wird.
  • Auch bei gemischten Modellen (z.B. teilweise Tätigkeit in der Schweiz, teilweise im Ausland) ist zu prüfen, welchem Staat die Sozialversicherungen und die Steuerpflicht zugeordnet werden.
  • Einige Länder haben seit 2023 neue Leitlinien zu Homeoffice-Tagen im internationalen Kontext eingeführt, was eine laufende Prüfung zwingend macht.

Praxistipp: Unternehmen sollten heute nicht nur klassische Entsendungen, sondern auch flexible Arbeitsmodelle mit Auslandsbezug frühzeitig steuerlich und sozialversicherungsrechtlich prüfen lassen. Die individuelle Abklärung bleibt das zentrale Element, um Doppelbesteuerungen oder ungeplante Mehrkosten zu vermeiden.

FAQ: Auslandsentsendung

Was unterscheidet eine Entsendung von einer Geschäftsreise?

Bei einer Geschäftsreise kehrt der Arbeitnehmer stets an seinen üblichen Arbeitsort zurück, während bei einer Entsendung der Aufenthalt im Ausland zwar begrenzt, aber als Versetzung an einem neuen Ort definiert ist. Der übliche Arbeitsort im Heimatstaat wird bei der Entsendung nicht beibehalten.

Ab wann gilt eine Entsendung als langfristiger Aufenthalt?

Üblicherweise spricht man ab einer Dauer von zwölf Monaten von einer kurzfristigen Entsendung. Langfristige Entsendungen führen in der Regel zur Verlegung des Wohnsitzes in den Gaststaat, was die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz beendet.

Muss sich ein entsandter Mitarbeiter in der Schweiz abmelden?

Bei kurzfristigen Entsendungen wird eine Abmeldung in der Schweiz in der Regel nicht empfohlen und oft auch nicht akzeptiert, da die Absicht eines dauerhaften Verbleibs im Ausland fehlt. Bei langfristigen Aufenthalten hingegen wird der Wohnsitz verlegt.

Gelten die gleichen Regeln für Remote Work im Ausland?

Nein, Remote Work und Workations sind oft komplexer. Bereits wenige Tage pro Jahr können im Gaststaat eine Steuerpflicht auslösen, und es müssen spezifische Leitlinien zu Homeoffice-Tagen sowie Sozialversicherungsfragen geklärt werden.

Warum ist eine individuelle Abklärung vor der Entsendung wichtig?

Weil die Besteuerung selbst bei zwei Mitarbeitern in denselben Staat unterschiedlich ausfallen kann. Eine individuelle Prüfung hilft, unvorhergesehene Steuerpflichten und Doppelbesteuerungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

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