Entsendung: Entsendung und Personalverleih rechtssicher abwickeln
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei der Entsendung bleibt das Arbeitsverhältnis in der Schweiz bestehen, während der Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland tätig wird. Beim Personalverleih hingegen geht das Weisungsrecht auf einen Einsatzbetrieb über, der den Arbeitnehmer in seine Arbeitsorganisation eingliedert. Die rechtssichere Abwicklung erfordert eine klare Trennung der Konstellationen und die Beachtung zwingender lokaler Vorschriften sowie der Schweizer Bewilligungspflichten.
Die wichtigsten Punkte:
- Entsendung setzt ein bestehendes inländisches Arbeitsverhältnis voraus, das nach dem Einsatz weitergeführt wird.
- Beim Personalverleih wechselt das Weisungsrecht an den Einsatzbetrieb im Ausland.
- Zwingende lokale Normen am Einsatzort (Eingriffsnormen) sind unabhängig vom gewählten Recht einzuhalten.
- Gewerbsmässiger Personalverleih aus dem Ausland ist in der Schweiz grundsätzlich verboten.
- Für konzerninternen Verleih bestehen spezielle Ausnahmen bei der Bewilligungspflicht.

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Wie können Schweizer Unternehmen Entsendung und Personalverleih rechtssicher gestalten?
Entsendung
Grundsätzlich können unter dem Begriff der Entsendung im weiteren Sinne alle Konstellationen verstanden werden, bei denen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit in ein anderes Land schickt, um dort zu arbeiten. Entscheidend für das Vorliegen einer Entsendung ist, dass davor bereits ein inländisches Arbeitsverhältnis besteht, welches nach dem Ende der Entsendung im Inland weitergeführt werden soll. Die Maximaldauer einer Entsendung beträgt gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen fünf Jahre, wobei aber Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten teilweise auch eine kürzere Maximaldauer festlegen. Es können folgende Kategorien der Entsendung unterschieden werden:
- Eine klassische Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit ins Ausland entsendet, um dort für ihn Arbeit zu verrichten. Der bestehende inländische Arbeitsvertrag wird um die sog. Entsendungsvereinbarung ergänzt, welche die Modalitäten des Auslandseinsatzes regelt.
- Beim Personalverleih wird der entsandte Arbeitnehmer zusätzlich in die Arbeitsorganisation eines Einsatzbetriebs am ausländischen Arbeitsort eingegliedert und das Weisungsrecht geht auf den Einsatzbetrieb über.
- Als dritte Kategorie wird in manchen Entsendekonstellationen zusätzlich zum inländischen Arbeitsvertrag ein lokaler Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb im Ausland abgeschlossen.
Anwendbares Recht
Nach der Schweizer und den meisten anderen Rechtsordnungen untersteht ein Arbeitsvertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
Bei der Entsendung verschiebt sich vor allem der tatsächliche Arbeitsort des entsandten Arbeitnehmers, der sich für eine begrenzte Zeit im Ausland befindet. Dabei ändert der gewöhnliche Arbeitsort bei kurzfristigen Auslandseinsätzen nicht, «kippt» aber mit zunehmender Einsatzdauer früher oder später ins Ausland. Mit zunehmender Einsatzdauer steigt somit das Risiko, dass die lokalen Gerichte am Einsatzort bei Streitigkeiten lokales Recht anwenden. Es empfiehlt sich deshalb, das anwendbare Recht mittels Rechtswahlklausel vertraglich festzuhalten, soweit dies die lokale Rechtsordnung am Einsatzort erlaubt.
Zwingende Regeln am Einsatzort
Unabhängig vom auf das Arbeitsverhältnis generell anwendbaren Recht gibt es in jedem Einsatzstaat zwingend anwendbare lokale Normen, die auf jeden Fall einzuhalten sind (sog. «Eingriffsnormen»). Typischerweise gehören dazu Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer wie z.B. lokale Vorschriften über Gesundheitsschutz, Arbeits- und Ruhezeit.
In der Schweiz enthält insbesondere das Entsendegesetz zahlreiche Vorschriften, die bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz zwingend beachtet werden müssen. Auch ist generell eine schriftliche Meldung der Entsendung an die zuständige kantonale Behörde spätestens acht Tage vor Einsatzbeginn vorgeschrieben. Bei Verstössen können Bussen ausgesprochen werden.
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Personalverleih
Beim Personalverleih verleiht ein Arbeitgeber basierend auf einem Verleihvertrag seinen Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb, und das Weisungsrecht geht an diesen über. Der Arbeitnehmer wird für die Dauer des Einsatzes in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs eingegliedert.
Der Personalverleih ist in der Schweiz im Arbeitsvermittlungsgesetz geregelt, welches zahlreiche Vorschriften, u.a. zum Mindestinhalt von Arbeits- und Verleihvertrag und zur Bewilligungspflicht, enthält. Bei Nichtbefolgung der Vorschriften drohen auch hier Bussen. Der allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih gilt zudem für alle Betriebe, deren Hauptaktivität Personalverleih darstellt.
Es können drei verschiedene Arten von Personalverleih unterschieden werden:
- Bei der Temporärarbeit sind der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Verleih-Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt.
- Von Leiharbeit wird gesprochen, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
- Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt dann vor, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet, der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise verliehen wird und die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
Typischerweise wird beim gelegentlichen Überlassen keine Gewinnabsicht verfolgt. Der Personalverleih ist kein Standardangebot des Arbeitgebers, sondern dient z.B. dem kurzfristigen Überbrücken von Beschäftigungslücken oder dem Know-how-Transfer zwischen Konzerngesellschaften. Oft soll auch einem Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts verschafft werden.
Checkliste
- Prüfen, ob der Einsatz als Entsendung oder als Personalverleih klassifiziert werden muss.
- Sicherstellen, dass das bestehende inländische Arbeitsverhältnis für die Entsendung fortbesteht.
- Eine schriftliche Entsendungsvereinbarung mit allen Modalitäten erstellen.
- Das anwendbare Recht mittels Rechtswahlklausel vertraglich festhalten, soweit lokal erlaubt.
- Zwingende lokale Schutzvorschriften am Einsatzort (z. B. Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz) identifizieren.
- Bei Entsendung in die Schweiz: Meldung an die kantonale Behörde spätestens acht Tage vor Beginn.
- Für gewerbsmässigen Personalverleih: Bewilligung beim SECO und der zuständigen Kantonalbehörde einholen.
- Prüfen, ob die Bewilligungspflicht für konzerninternen Verleih greift.
- Bei Verleih aus dem Ausland: Verbot prüfen und Ausnahmen für gelegentlichen konzerninternen Verleih beachten.
- Alle Verträge auf Einhaltung des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih abstimmen.
Bewilligungspflicht
Nur der gewerbsmässige Personalverleih im Rahmen der Temporärarbeit und der Leiharbeit ist bewilligungspflichtig (also nicht das gelegentliche Überlassen). Die Bewilligungspflicht gilt auch für den konzerninternen Verleih. Ausnahmsweise nicht bewilligungspflichtig ist der ausschliessliche Verleih des Inhabers oder von Mitbesitzern des verleihenden Betriebs.
Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber regelmässig und mit Gewinnabsicht Personal verleiht oder mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100 000.– erzielt.
Um eine Bewilligung zu erhalten, müssen zahlreiche betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden, die im Arbeitsvermittlungsgesetz aufgelistet sind. Bei internationalem Personalverleih ist nebst der kantonalen Bewilligung auch eine solche vom SECO einzuholen. Jede Zweigniederlassung ist separat bewilligungspflichtig. Das SECO und die Kantone führen ein öffentliches, per Internet zugängliches Verzeichnis über alle bewilligten Personalverleihbetriebe in der Schweiz.
Verleih aus dem Ausland
Der Personalverleih aus dem Ausland ist in der Schweiz – wie in vielen anderen Ländern auch – grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt auch für den indirekten Verleih; ein ausländischer Dienstleistungserbringer darf also auch keine selbst entliehenen Arbeitnehmer zum Einsatz in der Schweiz mitnehmen.
Nach Auskunft des SECO betrachtet es auch den nicht bewilligungspflichtigen, gelegentlichen Personalverleih als von diesem Verbot umfasst, was umstritten ist. Das SECO macht aber für den gelegentlichen Verleih im Konzern eine Ausnahme.
FAQ: Entsendung
Was ist der Hauptunterschied zwischen Entsendung und Personalverleih?
Bei der Entsendung bleibt der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber und das Weisungsrecht bleibt dort. Beim Personalverleih wird der Arbeitnehmer an einen Einsatzbetrieb verliehen, der das Weisungsrecht übernimmt und ihn in seine Organisation eingliedert.
Ist der Personalverleih aus dem Ausland in der Schweiz erlaubt?
Der gewerbsmässige Personalverleih aus dem Ausland ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für den indirekten Verleih. Eine Ausnahme macht das SECO jedoch für den gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Verleih innerhalb eines Konzerns.
Ab wann ist für den Personalverleih eine Bewilligung erforderlich?
Eine Bewilligung ist für den gewerbsmässigen Personalverleih notwendig, also bei Temporärarbeit und Leiharbeit mit regelmässiger Tätigkeit und Gewinnabsicht oder einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000. Das gelegentliche Überlassen ohne Gewinnabsicht ist davon ausgenommen.
Müssen bei der Entsendung auch lokale Gesetze am Einsatzort beachtet werden?
Ja, unabhängig vom auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht sind zwingende lokale Normen am Einsatzort (Eingriffsnormen) einzuhalten. Dazu gehören oft Vorschriften zum Gesundheitsschutz sowie zu Arbeits- und Ruhezeiten.
Wie lange darf ein Arbeitnehmer maximal entsendet werden?
Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen beträgt die Maximaldauer einer Entsendung fünf Jahre. Allerdings können Sozialversicherungsabkommen mit bestimmten Staaten auch kürzere Fristen vorsehen.