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IT-Reglement: So regeln Sie die IT-Sicherheit und den Umgang mit IT-Geräten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein IT-Reglement dient als einseitige arbeitsrechtliche Weisung des Arbeitgebers und definiert verbindlich den Umgang mit betrieblichen und privaten IT-Geräten. Es ist ein zentrales Instrument, um die im revidierten Datenschutzgesetz (DSG) geforderten technischen und organisatorischen Massnahmen (TOMs) umzusetzen und das Unternehmen vor Datenverlust sowie Cyberangriffen zu schützen. Obwohl keine gesetzliche Pflicht zum Erlass besteht, ist ein solches Reglement essenziell, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und im Schadensfall die Einhaltung der Mindestanforderungen nachweisen zu können.

Die wichtigsten Punkte:

  • Das IT-Reglement ist als einseitige Weisung (Art. 321d OR) für Mitarbeitende verbindlich, ohne dass eine Zustimmung erforderlich ist.
  • Es regelt den Umgang mit Firmen- und Privatgeräten, die Nutzung von KI-Tools sowie das Verhalten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten.
  • Das Reglement muss regelmässig auf Aktualität überprüft und bei Änderungen neu kommuniziert werden, um seine Wirksamkeit zu erhalten.
  • Eine klare Definition von Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen und Diebstahl von Geräten ist zwingend erforderlich.
  • Das Dokument schafft die Rechtsgrundlage für Überwachungsmassnahmen und arbeitsrechtliche Sanktionen bei Verstössen.
08.07.2026 Von: Stefan Eichenberger, Marius Vischer
IT-Reglement

Was muss ein IT-Reglement für Schweizer Unternehmen enthalten?

Unternehmen müssen geeignete Massnahmen ergreifen, um eine angemessene Datensicherheit gewährleisten zu können. Diese Massnahmen beziehen sich auch auf den Umgang von Mitarbeitenden mit IT-Geräten. Die diesbezüglichen Vorgaben werden üblicherweise in einem IT-Reglement festgehalten, welches für die Mitarbeitenden verbindlich ist. Im Folgenden legen wir den üblichen Inhalt solcher IT-Reglemente dar.

Gewährleistung der Datensicherheit

Mit dem im September 2023 in Kraft getretenen revidierten Datenschutzgesetz (DSG) wurde die Schweizer Rechtslage im Wesentlichen an die EU-DSGVO angeglichen. Mittlerweile hat sich die damit verbundene Governance im Schweizer Unternehmensalltag etabliert.

Die Revision hat im Wesentlichen einen Ausbau der Governance von Unternehmen zur Folge (Datenschutzerklärung, Bearbeitungsverzeichnisse, Datenschutz-Folgenabschätzungen etc.).

In Bezug auf die Datensicherheit müssen Unternehmen wie bisher durch geeignete technische oder organisatorische Massnahmen (sog. TOMs) eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten. Dies bedeutet, dass diejenigen Massnahmen zu ergreifen sind, welche in Anbetracht des Zwecks der Datenbearbeitung, des Risikos, des Stands der Technik und der Implementierungskosten erforderlich und angemessen sind.

Typische Massnahmen zur Erreichung angemessener Datensicherheit sind z. B. Zugriffsbeschränkungen, Zugangsbeschränkungen, Datenverschlüsselung, Backup, Bewachung, Alarmanlagen, aber auch Reglemente, Weisungen und Schulungen.

Zwar bleiben die Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit auch unter dem neuen DSG im Wesentlichen unverändert. Was sich jedoch stetig verschärft, ist die Bedrohungslage. Hackerangriffe nahmen über die letzten Jahre stark zu. Eine Auseinandersetzung mit der Datensicherheit, allenfalls unter Hinzuziehung von externen Spezialisten, gewinnt vor diesem Hintergrund an Aktualität und ist zwingend geboten.

Was eine angemessene Datensicherheit ist, müssen die Unternehmen selbst entscheiden. Die getroffenen Massnahmen müssen keinen absoluten Schutz bieten, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko einer Verletzung der Datensicherheit stehen. Wir empfehlen, dass Unternehmen die diesbezüglichen Überlegungen und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen dokumentieren, auch mit Blick auf die Strafbestimmung des DSG, welche die vorsätzliche Nichteinhaltung der Mindestanforderungen unter Strafe stellt.

Inhalt des IT-Reglements

Allerdings ist es mit dem Ergreifen dieser Massnahmen nicht getan. Oft sind es die Mitarbeitenden, die Einfallstor einer Sicherheitsverletzung sind. Sie sollten deshalb informiert werden, wie mit den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräten oder den im Arbeitskontext verwendeten privaten Geräten umgegangen werden soll. Auch sollten regelmässig entsprechende Schulungen durchgeführt werden.

Obwohl Unternehmen in der Schweiz keine Pflicht haben, ein für die Mitarbeitenden bindendes IT-Reglement zu erlassen, geschieht eine solche Information der Mitarbeitenden in der Regel über ein solches. Dies bietet sich auch an, denn wird das IT-Reglement als einseitige Weisung des Arbeitgebers (im Sinne von Art. 321d OR) ausgestaltet, ist es für die Mitarbeitenden verbindlich, ohne dass sie zustimmen müssen. Eine blosse Kenntnisnahme im Sinne einer Information (z. B. durch einen Hinweis im Arbeitsvertrag) sowie idealerweise einer Schulung reicht aus. Wir empfehlen, im Reglement explizit darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine arbeitsrechtliche Weisung handelt.

Das Reglement ist regelmässig auf Aktualität hin zu überprüfen. Im Falle der Ausgestaltung des Reglements als arbeitsrechtliche Weisung bedarf es bei einer Anpassung oder Weiterentwicklung zwar wiederum einer Information und allenfalls einer Schulung der Mitarbeitenden, jedoch (weiterhin) keines Einverständnisses. Würde es als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestaltet, müsste jeweils jeder Mitarbeitende einzeln Änderungen zustimmen.

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