Mitarbeiterfotos: Die rechtmässige Verwendung von Mitarbeiterfotos
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Verwendung von Mitarbeiterfotos mit Arbeitsplatzbezug
Fotos (aber auch z.B. Videos) sind als Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu qualifizieren, sofern die darauf abgebildete Person identifiziert werden kann. Unternehmen dürfen die Personendaten ihrer Mitarbeitenden grundsätzlich nur bearbeiten, soweit ein Arbeitsplatzbezug besteht, d.h. soweit sie deren Eignung für das konkrete Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind.1
Ein Foto kann in Einzelfällen notwendig sein, um die Eignung des Bewerbers für eine konkrete Arbeitsstelle im Sinne des Art. 328b OR abklären zu können. Beispielsweise möchte das Unternehmen das Erscheinungsbild eines Bewerbers, welcher im Rahmen des potenziellen Arbeitsverhältnisses Kundenkontakt haben wird, vorgängig prüfen können. Denkbar ist auch, dass für bestimmte Stellenausschreibungen verlangt wird, dass die Bewerber Videoausschnitte von sich einreichen, wie beispielsweise bei einer Bewerbung als Fernsehmoderator oder als Schauspieler.
Auch die Durchführung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann die Verwendung von Mitarbeiterfotos erforderlich machen. Abhängig von der konkreten Funktion der betroffenen Person kann es beispielsweise notwendig sein, deren Profilfoto auf der Website oder auf ähnlichen Medien zu veröffentlichen. Dies ist in erster Linie bei Mitarbeitenden der Fall, welche nach aussen in Erscheinung treten und dabei Kontakt mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern oder auch den Medien haben. Bei Mitarbeitenden hingegen, die nicht nach aussen auftreten und die von Dritten daher auch nicht als Vertreter des Unternehmens müssen identifiziert werden können, wäre die Veröffentlichung des Profilfotos nicht durch einen Arbeitsplatzbezug im Sinne des Art. 328b OR gedeckt.
Ist wie in den beschriebenen Beispielen ein Arbeitsplatzbezug gegeben, benötigt das Unternehmen für die rechtmässige Nutzung von Mitarbeiterfotos somit die Einwilligung der Mitarbeitenden nicht.
Verwendung von Mitarbeiterfotos ohne Arbeitsplatzbezug
Hat eine Verwendung von Mitarbeiterfotos jedoch keinen Arbeitsplatzbezug, dann ist sie nur rechtmässig, wenn das Unternehmen hierfür einen Rechtfertigungsgrund vorweisen kann. In diesem Fall muss die Datenbearbeitung somit entweder im Gesetz vorgesehen sein oder auf einem überwiegenden Interesse der Arbeitgeberin oder auf der Einwilligung der betroffenen Person beruhen.2
Das Gesetz kennt soweit keine Pflicht zur Verwendung von Mitarbeiterdaten. Hingegen ist es denkbar, dass ein Unternehmen ein überwiegendes Interesse an der Verwendung der Mitarbeiterfotos haben kann, wie unter anderem um die Sicherheit und den korrekten Betrieb sicherzustellen. So muss es ihm unter anderem möglich sein, Mitarbeiterfotos auf unternehmensinternen Personalausweisen oder Ähnlichem zu drucken, damit die Mitarbeitenden beim Eintritt identifiziert werden können.
Kann das Unternehmen jedoch auch kein überwiegendes Interesse geltend machen, wird es die Einwilligung der Mitarbeitenden einholen müssen. Die Einholung der Einwilligung wird insbesondere immer dann angebracht sein, wenn die Fotos der Mitarbeitenden für Werbe- und Informationszwecke verwendet oder auch wenn die Fotos des letzten Firmenausflugs auf der Website veröffentlicht werden sollen.
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