
Social Media am Arbeitsplatz: Wenn die Arbeit zur Nebensache wird

Arbeitshilfen Arbeitsverträge und Reglemente
Darf die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz untersagt werden?
Social Media haben das Kommunikationsverhalten in den letzten Jahren massgeblich verändert. Die Grenzen zwischen Privatleben und Öffentlichkeit verschwimmen in sozialen Netzwerken ebenso wie jene zwischen Arbeit und Freizeit. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellen sich im Umgang mit Social Media viele heikle Fragen: Darf den Mitarbeitenden die Nutzung von sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit untersagt werden? Darf die Internetnutzung überwacht werden? Und wie ist bei missbräuchlicher Nutzung von Social Media vorzugehen?
Gestützt auf sein Weisungsrecht, kann der Arbeitgeber Weisungen zur Nutzung von Social Media erlassen. Wenn Mitarbeitende vom Arbeitsplatzcomputer aus auf soziale Netzwerke zugreifen wollen, kann der Arbeitgeber dies vollständig verbieten, da er darüber bestimmen darf, wie seine Arbeitsgeräte zu verwenden sind. Erlässt ein Arbeitgeber jedoch keine Weisung, so darf ein Arbeitnehmer seinen Computer in begrenztem Umfang für den Zugang zu Social Media nutzen.
Regeln für die Nutzung
Die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit kann die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Wie aber stellt man fest, ob dies der Fall ist? Da sich die Arbeitsleistung in der Regel nicht genau messen lässt, gibt es hier einen Unschärfebereich. Als Faustregel gilt, dass eine Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz in dem Ausmass zulässig ist, wie auch das Führen privater Telefongespräche möglich ist. Bei einem Vollzeitpensum wären das zwei bis drei Telefonate pro Tag im Umfang von wenigen Minuten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die betriebliche Usanz. Für einen Produktionsbetrieb gelten andere Regeln als für ein Marketingunternehmen, wo das Unterhalten sozialer Kontakte zum Stellenprofil gehört.
Grosse Risiken für Unternehmen
Der Verlust der Arbeitsleistung ist geradezu harmlos im Vergleich zum Schädigungspotenzial, welches unangemessenes Verhalten in sozialen Netzwerken für ein Unternehmen haben kann. Neben der Gefahr der Rufschädigung besteht auch das Risiko, dass Betriebsgeheimnisse an die Öffentlichkeit dringen. Beim Geheimnisverrat über soziale Netzwerke geht es meist nicht um ein absichtliches Verhalten, sondern vielmehr um das unbeabsichtigte Ausplaudern von betrieblichen Interna. Wenn Mitarbeitende via Social Media kommunizieren, womit sie sich gerade beruflich beschäftigen, so ist das für Konkurrenten eine willkommene Information, besonders wenn es sich um Mitarbeitende aus sensitiven Entwicklungsabteilungen handelt.
Informationen aus Social Media können aber auch für Mitarbeitende negative Konsequenzen haben. Häufig sind die Fälle, in denen sich Mitarbeitende in einem sozialen Netzwerk bei ihren Freunden über ihre Arbeit beschweren. Allzu oft gelangen diese Informationen dann zu den Vorgesetzten. Zudem gibt es mittlerweile auch im Bereich des Arbeitsrechts erste Fälle von Cyber-Mobbing. So wurde etwa eine im Unfrieden ausgeschiedene Mitarbeiterin wegen Verleumdung verurteilt, weil sie im Internet über ihren ehemaligen Vorgesetzten hergezogen war. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen, inwiefern Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden schützen und gewisse Vorkehrungen treffen müssen oder ob eine Beistandspflicht besteht, wenn ein Mitarbeitender von dritter Seite attackiert wird.
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