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Aufenthaltsbewilligung: Aufenthaltsrecht für fünf Jahre

Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA) können Personen, die vom Geltungsbereich des FZA erfasst werden, grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend machen.

09.10.2023 Von: Christian Gersbach
Aufenthaltsbewilligung

Personengruppen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

  • Unselbständig Erwerbstätige, die in einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber stehen (Art. 6 Abs. 1 Anh. I FZA)
  • Selbständig Erwerbstätige, die den Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten und existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit erbringen (Art. 12 Abs. 1 Anh. I FZA)
  • Nicht-Erwerbstätige, die den Nachweis über ausreichend vorhandene finanzielle Mittel für sich und ihre Familienangehörigen erbringen (Art. 24 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA)
  • Erwerbstätige, die ihre Stelle verloren haben, die jedoch im Zeitpunkt des Ablaufs der erstmaligen fünfjährigen Bewilligungsdauer nicht bereits seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind (vgl. Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anh. I FZA)
  • Erwerbstätige, die invalid geworden sind, die sich vor Eintritt der Invalidität bereits während mindestens zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten haben
  • Erwerbstätige, die sich in der Schweiz pensionieren lassen und in diesem Zeitpunkt bereits während mindestens drei Jahren in der Schweiz anwesend und hier mindestens ein Jahr erwerbstätig waren (vgl. Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anh. I FZA)
  • EU/EFTA-staatsangehörige und drittstaatsangehörige Familienmitglieder von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen (Art. 3 Abs. 3 Anh. I FZA)

Die Aufenthaltsbewilligungen für die genannten Personen werden für fünf Jahre erteilt, stellen also in gewissem Sinne «Daueraufenthaltsbewilligungen» dar. Sie bleiben jedoch an den ursprünglichen Bewilligungszweck gebunden, d.h., sie können widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, sobald der Zweck wegfällt (bspw. Auflösung der Ehe; Erwerbslosigkeit). Andererseits, bei weiterhin gegebenem Zweck (bspw. Fortdauer der Ehe; weiterhin bestehende Erwerbstätigkeit) oder bei einem der Verbleiberechts-Tatbestände, verlängert die zuständige kantonale Migrationsbehörde den B-Ausweis um weitere fünf Jahre. Ohnehin haben die meisten der EU/EFTA-Staatsangehörigen nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt sogar einen Anspruch auf Erteilung der unbefristeten und zweckfreien Niederlassungsbewilligung.

Aufenthaltsbewilligung für Arbeitnehmende

Bewilligungsdauer

Hat eine EU/EFTA-Staatsangehörige mit einem Schweizer Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag über mehr als ein Jahr (oder unbefristet) abgeschlossen, so erhält sie eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (B-Ausweis EU/EFTA). Die hier in der Schweiz angenommene Stelle braucht nicht etwa eine Vollzeitstelle zu sein, es genügt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens zwölf Arbeitsstunden.

Kantons- und Stellenwechsel

Einmal im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung muss sich ein EU/EFTA-Staatsangehöriger den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber nicht bewilligen zu lassen, selbst dann nicht, wenn er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt. Er hat den Stellenwechsel nicht einmal zu melden. Es besteht demnach die volle berufliche Mobilität.

Gleich gut bestellt ist es im Rahmen des Freizügigkeitsrechts um die geografische Mobilität: Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Wohnsitznahme in der ganzen Schweiz. Dabei ist lediglich zu beachten, dass vor dem kantonsüberschreitenden Wohnsitzwechsel der neue Kanton vorgängig um die Ausstellung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen ist. Dies ist eine rein administrative Angelegenheit, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen.

Verlängerung

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Ablauf der ersten fünf Jahre Aufenthalt weiterhin erfüllt, wird der B-Ausweis verlängert. Die Verlängerung ist allerdings rechtzeitig vom Ausweisinhaber zu beantragen. Für die Verlängerung genügt das Vorlegen eines überjährigen (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrages, wobei der Arbeitgeber nicht derselbe wie beim ursprünglich bewilligten Arbeitsvertrag sein muss. Wie einleitend bemerkt, wird gewissen EU/EFTA-Staatsangehörigen aufgrund von bilateralen Niederlassungsvereinbarungen oder gestützt auf Gegenrechtsüberlegungen nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt, sofern die vorgesehenen Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen. Wird die Aufenthaltsbewilligung verlängert, dann grundsätzlich wiederum um weitere fünf Jahre.

Eine Ausnahme besteht für diejenigen Personen, die vor der Verlängerung während mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos waren. In diesem Fall wird die Verlängerung auf ein Jahr beschränkt. Ist die Person dann immer noch arbeitslos, erlischt das Aufenthaltsrecht und der EU/EFTA-Staatsangehörige muss die Schweiz verlassen. Eine Wiedereinreise und ein erneutes Bewilligungsgesuch ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Aufenthaltsbewilligung für Selbstständigerwerbende

Begriff

Selbständige Erwerbstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Ein selbständig Erwerbender ist nicht in die Arbeitsorganisation einer Unternehmung bzw. eines Betriebes eingegliedert. Auch anderweitig darf die selbständig erwerbende Person nicht an Weisungen Dritter gebunden sein.

Bewilligungsdauer

Ein selbständig Erwerbender besitzt sämtliche Freizügigkeitsrechte wie ein angestellter Arbeitnehmer. In der Schweiz erhält er eine Aufenthaltsbewilligung mit der üblichen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Der entsprechende B-Ausweis kann nach fünf Jahren bei nach wie vor gegebenen Voraussetzungen um weitere fünf Jahre verlängert oder in die Niederlassungsbewilligung «umgewandelt» werden.

Der Nachweis, in der Schweiz tatsächlich und nachhaltig eine selbständige Erwerbstätigkeit zu erbringen, kann sich für den selbständigen EU/EFTA-Staatsangehörigen jedoch als recht schwierig erweisen. Die selbständig Erwerbenden müssen der zuständigen Behörde (der kantonalen Arbeitsmarktbehörde) aufzeigen, dass sie mit ihrer Tätigkeit in der Schweiz ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen werden erwirtschaften können. In der Regel wird hierfür die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz verlangt, die im Handelsregister eingetragen wird. Ausserdem muss die Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die zuständige Sozialversicherungsanstalt vorliegen. Darüber hinaus können die Behörden vom Gesuchsteller Auszüge aus der Buchhaltung und – vor allem bei Neugründungen – einen professionellen Businessplan anfordern.

Das Aufenthaltsrecht eines selbständig Erwerbenden kann während der Gültigkeitsdauer des B-Ausweises dahinfallen, wenn der Aufenthalter aufgrund des schlechten Geschäftsganges kein regelmässiges Einkommen mehr erzielt und nicht mehr über genügend eigene Finanzmittel verfügt.

Kantons- und Stellenwechsel

Wie die angestellten Erwerbstätigen, so hat auch der selbständig Erwerbende sämtliche geografischen und beruflichen Mobilitätsrechte. Er kann ohne weitere Bewilligung von seiner selbständigen Tätigkeit zu einer unselbständigen wechseln, d.h., sich bei einer hier in der Schweiz tätigen Unternehmung anstellen lassen (Arbeitsvertrag über mind. zwölf Wochenstunden). Es steht ihm zudem frei, in einem anderen als dem ursprünglichen Bewilligungskanton Wohnsitz zu nehmen. 

Verlängerung

Die Freizügigkeitsrechte eines selbständig Erwerbstätigen sind dieselben wie beim unselbständig Erwerbstätigen. Die Aufenthaltsbewilligung hat die übliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Der entsprechende B-Ausweis kann nach fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert oder (falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) in die Niederlassungsbewilligung «umgewandelt» werden.

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