Quellensteuerverordnung: Änderungen mit Folgen für die Praxis
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz eine neue Regelung zur Besteuerung von Telearbeit im internationalen Kontext. Arbeitgeber müssen nun sicherstellen, dass Lohndaten von Mitarbeitenden, die im Ausland (insbesondere in Italien und Frankreich) arbeiten, korrekt an die Steuerbehörden übermittelt werden. Ziel ist die Wahrung der Steuereinnahmen und die Schaffung von Rechtssicherheit bei Arbeitgeberwechseln durch klar definierte Bescheinigungspflichten.
Die wichtigsten Punkte:
- Neue Meldepflicht für Lohndaten an kantonale Steuerbehörden gemäss Art. 129 des Gesetzes.
- Spezifische Telearbeitsgrenzen: Italien (max. 25 %) und Frankreich (max. 40 %).
- Bescheinigungspflicht bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel für in Frankreich ansässige Mitarbeitende.
- Unterscheidung zwischen Telearbeitstagen und temporären Einsätzen wie Geschäftsreisen.

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Was müssen Arbeitgeber bei der Quellensteuer für Telearbeit im Ausland beachten?
Die Quellensteuerverordnung
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Besteuerung von Telearbeit im internationalen Kontext per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Das Gesetz regelt, dass die Schweiz das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteuern kann, auch wenn diese im Ausland leben und von dort aus arbeiten, solange ein entsprechendes Abkommen besteht. Aktuell gibt es im Bereich der Steuern spezielle Telearbeitsregelungen mit Italien (für alte und neue Grenzgänger gemäss Grenzgängerabkommen maximal 25% Telearbeit) und mit Frankreich (maximal 40% Telearbeit). Dabei ist zu bemerken, dass die Definition der Telearbeit in den zwei Abkommen sehr unterschiedlich gestaltet ist. Werden die Bedingungen der Abkommen eingehalten, darf der Arbeitgeber die Quellensteuerbestimmungen ganz normal anwenden. Ziel ist es, dass die Schweiz durch Telearbeit möglichst wenig Steuereinnahmen verliert.
Damit diese Regelungen zwischen den Ländern gut funktionieren, müssen die Arbeitgeber laut Art. 129 des Gesetzes den kantonalen Steuerbehörden die erforderlichen Lohndaten übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeitenden keine Telearbeit im Wohnsitzland ausführen. Die Übermittlung von erforderlichen Lohndaten gemäss Grenzgängerabkommen mit Italien erfolgte erstmals Anfang 2025 für das Kalenderjahr 2024. Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Frankreich ist in Kraft getreten und Lohndaten müssen erstmalig Anfang 2027 für das Kalenderjahr 2026 an Frankreich übermittelt werden. Zusätzlich sieht Art. 127 des Gesetzes vor, dass der Arbeitgeber bei einem unterjährigen Austritt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Bescheinigung ausstellen muss, wenn dies für die korrekte Umsetzung eines internationalen Steuerabkommens notwendig ist. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat mit der Anpassung der Quellensteuerverordnung per 1. Januar 2025 die Bescheinigung für Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich konkretisiert. Eine solche Bescheinigung im Zusammenhang mit dem Grenzgängerabkommen mit Italien ist aktuell nicht vorgesehen.
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Erläuterungen zum Quellensteuerartikel in der Quellensteuerverordnung
Der neue Artikel zur Bescheinigungspflicht bei unterjährigem Arbeitsverhältnis für in Frankreich ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgt für klare Regelungen, wenn diese während des Jahres den Arbeitgeber wechselt. Diese Regelung zielt darauf ab, sowohl dem neuen als auch dem alten Arbeitgeber Rechtssicherheit zu geben und eine korrekte Besteuerung der Telearbeitstage sicherzustellen. Wenn ein Arbeitnehmender den Arbeitgeber wechselt, muss der alte Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmenden eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung enthält wichtige Informationen wie z. B. die Anzahl der bereits geleisteten Telearbeitstage in Frankreich. Der neue Arbeitgeber kann auf Basis dieser Informationen dann die entsprechenden Vereinbarungen treffen und seine Verpflichtungen gemäss den internationalen Steuerabkommen erfüllen. Die Bescheinigung umfasst den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmende in Frankreich gelebt hat und daher in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig war. Ausserdem wird der durchschnittliche Beschäftigungsgrad (in Prozent) für diese Zeiträume angegeben. Bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads oder bei unterbrochener Arbeitszeit (z. B. durch unbezahlten Urlaub) wird ein Durchschnittswert berechnet.
Checkliste
- Prüfen, ob Mitarbeitende mit Wohnsitz in Italien oder Frankreich im Ausland Telearbeit leisten.
- Sicherstellen, dass die vereinbarte Telearbeit die prozentualen Grenzen (25 % bzw. 40 %) nicht überschreitet.
- Lohndaten für das Kalenderjahr 2024 an Italien übermittelt haben (erfolgt Anfang 2025).
- Vorbereitung auf die Datenübermittlung an Frankreich für das Jahr 2026 (fällig Anfang 2027).
- Prozesse für die Ausstellung von Bescheinigungen bei unterjährigem Austritt von Arbeitnehmenden in Frankreich etablieren.
- Telearbeitstage klar von Dienstreisen und Übernachtungen in der Schweiz trennen.
- Den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad für bescheinigungsrelevante Zeiträume korrekt berechnen.
- Die konkreten Bescheinigungsformulare der Schweizerischen Quellensteuer der ESTV konsultieren.
- Mitarbeitende über die neuen Meldepflichten und die Bedeutung der Bescheinigungen informieren.
Temporäre Einsätze wie Geschäftsreisen oder Fortbildungen im Ausland werden ebenfalls erfasst. Die zwischen Frankreich und der Schweiz getroffene Regelung sieht vor, dass bis zu zehn Tage pro Jahr, an welchen der Arbeitnehmende ausserhalb der Schweiz solche temporären Einsätze ausübt, als Telearbeitstage gelten dürfen. Diese Regelung soll verhindern, dass eine zusätzliche internationale Steuerregelung angewendet werden muss. Besonders wichtig ist die Unterscheidung der Telearbeitstage von anderen Einsätzen. Telearbeitstage sind die Tage, an denen die Arbeitsleistung von zu Hause oder einem anderen Ort in Frankreich, wie einem Co-Workingspace ausgeübt wird. Diese Tage werden gesondert ausgewiesen. Dienstreisen oder Geschäftsreisen zählen nicht als Telearbeitstage. Zusätzlich müssen Übernachtungen in der Schweiz ebenfalls bescheinigt werden für Fälle, bei welchen das Grenzgängerabkommen (1983) angewendet wird.
Die konkrete Bescheinigung mit den Erläuterungen dazu sind auf der Seite Schweizerische Quellensteuer der ESTV veröffentlicht.
FAQ: Quellensteuerverordnung
Welche Länder sind aktuell von der neuen Telearbeitsregelung betroffen?
Aktuell gelten spezifische Regelungen für Telearbeit mit Italien (maximal 25 %) und Frankreich (maximal 40 %). Andere Länder benötigen entsprechende Abkommen, um unter diese Bestimmungen zu fallen.
Muss ich Lohndaten auch dann übermitteln, wenn keine Telearbeit im Wohnsitzland stattfindet?
Ja. Gemäss Art. 129 des Gesetzes müssen Arbeitgeber die erforderlichen Lohndaten den kantonalen Steuerbehörden übermitteln, auch wenn die Mitarbeitenden keine Telearbeit im Wohnsitzland ausführen.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel während des Jahres für Mitarbeitende in Frankreich?
Der alte Arbeitgeber muss auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen, die die Anzahl der geleisteten Telearbeitstage und den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad enthält. Dies dient der korrekten Besteuerung durch den neuen Arbeitgeber.
Zählen Geschäftsreisen als Telearbeitstage?
Nein. Telearbeitstage sind Tage, an denen die Arbeit von zu Hause oder einem anderen Ort im Ausland (z. B. Co-Workingspace) geleistet wird. Temporäre Einsätze wie Geschäftsreisen oder Fortbildungen werden separat behandelt; bis zu zehn solcher Tage pro Jahr dürfen jedoch als Telearbeitstage gelten.
Wo finde ich die genauen Formulare für die Bescheinigungen?
Die konkreten Bescheinigungsformulare sowie Erläuterungen dazu sind auf der Seite der Schweizerischen Quellensteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht.