Weiterbildungsvereinbarung: So regeln Sie Rückzahlungsverpflichtungen
Inhalt
- Wie gestalten Arbeitgeberinnen in der Schweiz rechtssichere Weiterbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln?
- Allgemeines
- Abgrenzung Weiterbildung/ betriebsbedingte Weiterbildung («Ausbildung»)
- Zulässigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen
- Umfang der Rückzahlungsverpflichtung
- Rückzahlungspflicht bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Beschränkungen der Rückzahlungsverpflichtung
- Abbruch der Weiterbildung/Nichtbestehen der Weiterbildung
- Wesentliche Inhalte einer Weiterbildungsvereinbarung
- Exkurs: Bundesbeiträge für Weiterbildungen
- Fazit
- FAQ: Weiterbildungsvereinbarung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Weiterbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsverpflichtungen sind im Schweizer Privatrecht gesetzlich nicht explizit geregelt, basieren jedoch auf anerkannter Rechtsprechung analog zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR). Arbeitgeberinnen können Arbeitnehmerinnen nach einer finanziell unterstützten Weiterbildung an das Unternehmen binden, müssen dabei jedoch strenge Kriterien einhalten: Die Vereinbarung muss vor Beginn der Massnahme abgeschlossen sein, den Rückzahlungsbetrag konkret benennen und eine degressive Staffelung über maximal drei Jahre vorsehen.
Die wichtigsten Punkte:
- Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn die Weiterbildung dem Arbeitnehmer auch ausserhalb des Betriebs einen Vorteil bringt (keine reinen Betriebsausbildungen).
- Die Vereinbarung muss zwingend vor Start der Weiterbildung schriftlich fixiert werden, um den Persönlichkeitsschutz zu wahren.
- Die Rückzahlungspflicht entfällt bei Kündigung durch die Arbeitgeberin oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund (z. B. Persönlichkeitsverletzung).
- Die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung ist auf maximal drei Jahre begrenzt und muss degressiv ausgestaltet sein.

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Wie gestalten Arbeitgeberinnen in der Schweiz rechtssichere Weiterbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln?
Klare Regeln über Weiterbildungsvereinbarungen sind im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gesetzlich nicht zu finden. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse muss deshalb auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Allgemeines
Mit Weiterbildungsvereinbarungen versucht die Arbeitgeberin, einen Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit nach Abschluss der Weiterbildung an das Unternehmen zu binden. Wenn die Arbeitgeberin die Weiterbildung finanziell mitträgt, ist dieser Wunsch durchaus nachvollziehbar. In einer Weiterbildungsvereinbarung wird daher oft das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers einseitig eingeschränkt. Gerichte haben diese Möglichkeit grundsätzlich anerkannt.
Klare Regeln über Weiterbildungsvereinbarungen sind im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gesetzlich nicht zu finden. Gewisse Gesamtarbeitsverträge sehen Regelungen vor, welche nicht allgemeingültig sind. Das auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene Weiterbildungsgesetz (WeBiG) soll die Qualität und Transparenz von Weiterbildungsangeboten fördern und die Chancengleichheit verbessern. Das WeBiG regelt aber nicht die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin in Bezug auf Weiterbildungen. In öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sehen gewisse Personalerlasse Regelungen vor. Deshalb muss für Weiterbildungsvereinbarungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Abgrenzung Weiterbildung/ betriebsbedingte Weiterbildung («Ausbildung»)
Ausbildungen, welche rein betriebsbedingt absolviert werden müssen und dem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt keinen eigentlichen Vorteil bringen, muss die Arbeitgeberin finanzieren. Diese Ausbildungen werden regelmässig durch die Arbeitgeberin angeordnet und sind zwingend zu besuchen. Der Arbeitnehmer braucht das Wissen, um die Tätigkeit im Betrieb durchführen zu können; es handelt sich dabei regelmässig um Kosten im Zusammenhang mit der Einarbeitung des Arbeitnehmers (z.B. Schulung auf einem bestimmten Programm oder interner Betriebsabläufe etc.). Bei diesen Ausbildungen werden üblicherweise keine Diplome/ Zertifikate ausgestellt und bringen dem Arbeitnehmer somit ausserhalb des Betriebs keine Vorteile. Bei solchen Ausbildungen handelt es sich um notwendige Auslagen. Notwendige Auslagen sind durch die Arbeitgeberin zu finanzieren, was sich aus Art. 327a Obligationenrecht (OR) ergibt. Deshalb kann für solche Kosten keine Rückzahlungsverpflichtung bei einer möglichen Kündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehen werden.
Bei Weiterbildungen, welche nicht zwingend notwendig sind, für die Arbeitgeberin wohl aber einen Vorteil bieten können, sieht es anders aus. Kosten solcher Weiterbildungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen. Oft beteiligt sich die Arbeitgeberin freiwillig an den Kosten oder übernimmt diese gar vollständig. Verständlich aber, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer verpflichten will.
Zulässigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen
Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass Weiterbildungsvereinbarungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung zwingend vor Beginn der Weiterbildung abgeschlossen werden müssen. Begründet wird dies mit dem Persönlichkeitsschutz. Die Vereinbarung muss dabei den zurückzubezahlenden Betrag nennen und auch den genauen Rückzahlungsplan aufstellen, während welcher die Rückzahlungsverpflichtung gelten soll. Solche Klauseln sind daher grundsätzlich rechtens.
Umfang der Rückzahlungsverpflichtung
Die Parteien sollten klären, was alles unter die Rückzahlungsverpflichtung fällt. In erster Linie geht es sicherlich um die Weiterbildungskosten (Kosten für Unterricht, Lehrmittel, Prüfungsgebühren). Möglich ist auch, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine Weiterbildung absolvieren können und diese somit auch Arbeitszeit aufschreiben können. Das heisst, die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, den Lohn auch während der Absenz für eine Weiterbildung zu bezahlen. Zu klären wäre demnach, ob allenfalls Lohn zurückbezahlt werden muss. Gemäss Rechtsprechung muss dies zwingend eindeutig vereinbart werden, wobei die Anforderungen an eine solche Verpflichtung sehr streng sind.
Rückzahlungspflicht bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
In der Praxis werden bei Rückzahlungsklauseln die Bestimmungen und die Rechtsprechung zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot herangezogen, d.h., anwendbar sind die Art. 340 ff. OR. Insbesondere Art. 340 Abs. 2 OR ist analog anwendbar. Dieser Artikel regelt den Wegfall des Konkurrenzverbots bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin. Analog gilt dies auch bei Rückzahlungsklauseln. Wenn der Arbeitnehmer keinen Anlass zur Kündigung setzt oder die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen kündigt, fällt eine solch vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung weg. Und wenn der Arbeitnehmer kündigt, weil die Arbeitgeberin ihm einen begründeten Anlass dazu gegeben hat (z.B. grobe Persönlichkeitsverletzung, Nichtgewährung einer versprochenen Beförderung, ungerechtfertigte Lohnkürzung etc.), kann die Verpflichtung ebenfalls wegfallen.
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