BVG-Renten: Wie berechnet sich die BVG-Rente?

Die Altersleistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) spielen eine zentrale Rolle für die finanzielle Absicherung im Ruhestand. Ihre Höhe wird im Betragsprimat durch das angesparte Altersguthaben und im Leistungsprimat durch das Vorsorgereglement bestimmt. BVG-Renten, wie sicher sind sie tatsächlich?

06.03.2025 Von: Ralph Büchel
BVG-Renten

BVG-Renten

Die BVG-Rente berechnet sich im Betragsprimat aufgrund des Altersguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung. Das Altersguthaben ergibt sich aus der Summe der Eintrittsleistung, sämtlicher Altersgutschriften und Einkäufe samt Zinsen. Im Vorsorgeausweis wird dies jeweils projiziert ausgewiesen, d.h. der Berechnung liegt der aktuelle gesetzliche Mindestzinssatz zugrunde.

Bei Rentenzahlungen nach Erreichen des AHV-Alters beträgt die Rente 6,8% des Altersguthabens, d.h. pro CHF 100 000.– Altersguthaben beträgt die Jahresrente CHF 6800.–.

Das Reglement kann bei überobligatorischen Leistungen auch einen tieferen Rentenumwandlungssatz vorsehen, was auch regelmässig so vorgesehen ist.

Im Leistungsprimat dagegen bestimmt das Reglement die Höhe der Altersleistungen, abhängig vom versicherten Lohn. Fehlende Beitragsjahre oder fehlende Einkäufe führen zu einer Kürzung der reglementarischen Altersrente.

Wie sicher ist meine BVG-Rente?

Die Finanzkrise hat auch die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG) nicht verschont. Umso bedeutsamer ist die Bestimmung im BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen eine allfällige Unterdeckung selbst beheben, und entsprechende Sanierungsmassnahmen vorsehen müssen. Von Unterdeckung spricht man, wenn die Guthaben der Vorsorgeeinrichtung nicht ausreichen, sämtliche Verpflichtungen zu decken.

Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Sanierungsmassnahmen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzepts sein müssen. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Zu den gesetzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen gehört auch, von Rentenbezügern einen Beitrag zu erheben. Die Erhebung eines solchen Beitrags ist allerdings auf den Teil beschränkt, der in den letzten zehn Jahren vor der 1. BVG-Revision (01.01.2005) durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod oder Invalidität der obligatorischen Versicherung erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der BVG-Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. Gekürzt werden können also lediglich Erhöhungen der ursprünglich entstandenen Rente (im Besonderen durch Teuerungszulagen).

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