BVG-Renten: Wie berechnet sich die BVG-Rente?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Höhe der BVG-Rente hängt davon ab, ob die Vorsorgeeinrichtung das Betragsprimat oder das Leistungsprimat anwendet. Im Betragsprimat resultiert die Rente aus dem angesparten Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz, wobei aktuell 6,8 % für Personen im AHV-Alter gelten. Im Leistungsprimat bestimmt das Reglement die Leistung direkt in Abhängigkeit vom versicherten Lohn, wobei fehlende Beitragsjahre die Rente mindern können.

Die wichtigsten Punkte:

  • Im Betragsprimat zählt das angesparte Guthaben und der Umwandlungssatz.
  • Der aktuelle gesetzliche Mindestsatz beträgt 6,8 % des Altersguthabens.
  • Im Leistungsprimat ist der versicherte Lohn und das Reglement massgeblich.
  • Unterdeckungen müssen von der Vorsorgeeinrichtung selbst saniert werden.
  • Rentenkürzungen bei Unterdeckung betreffen nur überobligatorische Erhöhungen.
05.01.2026 Von: Ralph Büchel
BVG-Renten

Wie wird die Höhe der BVG-Rente berechnet und wie sicher sind die Leistungen?

Die Altersleistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) spielen eine zentrale Rolle für die finanzielle Absicherung im Ruhestand. Ihre Höhe wird im Betragsprimat durch das angesparte Altersguthaben und im Leistungsprimat durch das Vorsorgereglement bestimmt. BVG-Renten, wie sicher sind sie tatsächlich?

BVG-Renten

Die BVG-Rente berechnet sich im Betragsprimat aufgrund des Altersguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung. Das Altersguthaben ergibt sich aus der Summe der Eintrittsleistung, sämtlicher Altersgutschriften und Einkäufe samt Zinsen. Im Vorsorgeausweis wird dies jeweils projiziert ausgewiesen, d.h. der Berechnung liegt der aktuelle gesetzliche Mindestzinssatz zugrunde.

Bei Rentenzahlungen nach Erreichen des AHV-Alters beträgt die Rente 6,8% des Altersguthabens, d.h. pro CHF 100 000.– Altersguthaben beträgt die Jahresrente CHF 6800.–.

Das Reglement kann bei überobligatorischen Leistungen auch einen tieferen Rentenumwandlungssatz vorsehen, was auch regelmässig so vorgesehen ist.

Im Leistungsprimat dagegen bestimmt das Reglement die Höhe der Altersleistungen, abhängig vom versicherten Lohn. Fehlende Beitragsjahre oder fehlende Einkäufe führen zu einer Kürzung der reglementarischen Altersrente.

Wie sicher ist meine BVG-Rente?

Die Finanzkrise hat auch die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG) nicht verschont. Umso bedeutsamer ist die Bestimmung im BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen eine allfällige Unterdeckung selbst beheben, und entsprechende Sanierungsmassnahmen vorsehen müssen. Von Unterdeckung spricht man, wenn die Guthaben der Vorsorgeeinrichtung nicht ausreichen, sämtliche Verpflichtungen zu decken.

Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Sanierungsmassnahmen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzepts sein müssen. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Zu den gesetzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen gehört auch, von Rentenbezügern einen Beitrag zu erheben. Die Erhebung eines solchen Beitrags ist allerdings auf den Teil beschränkt, der in den letzten zehn Jahren vor der 1. BVG-Revision (01.01.2005) durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod oder Invalidität der obligatorischen Versicherung erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der BVG-Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. Gekürzt werden können also lediglich Erhöhungen der ursprünglich entstandenen Rente (im Besonderen durch Teuerungszulagen).

Checkliste

  • Vorsorgeausweis auf das projizierte Altersguthaben prüfen.
  • Klärung, ob die Vorsorgeeinrichtung Betrags- oder Leistungsprimat anwendet.
  • Überprüfung des aktuellen Umwandlungssatzes im Reglement.
  • Feststellung, ob alle Beitragsjahre korrekt erfasst sind.
  • Prüfung, ob notwendige Einkäufe in die Vorsorge getätigt wurden.
  • Ermittlung des Grades einer allfälligen Unterdeckung der Stiftung.
  • Klärung, ob Sanierungsmassnahmen reglementarisch verankert sind.
  • Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen.
  • Prüfung, ob Teuerungszulagen von einer Kürzung betroffen sein könnten.
  • Einholung einer Beratung bei Unsicherheiten zur Rente.

FAQ: BVG-Renten

Wie hoch ist die BVG-Rente bei 100'000 Franken Altersguthaben?

Bei Rentenzahlungen nach Erreichen des AHV-Alters beträgt die Rente 6,8 % des Altersguthabens. Das entspricht bei einem Guthaben von 100'000 Franken einer Jahresrente von 6'800 Franken.

Was passiert, wenn die Vorsorgeeinrichtung unterdeckt ist?

Die Vorsorgeeinrichtung muss Sanierungsmassnahmen ergreifen. Gesetzlich darf ein Beitrag nur von Rentenbezügern für den Teil der Rente erhoben werden, der durch nicht vorgeschriebene Erhöhungen in den letzten zehn Jahren vor der 1. BVG-Revision entstanden ist. Die obligatorischen Mindestleistungen bleiben gewährleistet.

Können meine BVG-Rente gekürzt werden?

Die Höhe der Rente bei Entstehung des Anspruchs ist gewährleistet. Gekürzt werden können allenfalls überobligatorische Erhöhungen, wie zum Beispiel Teuerungszulagen, sofern eine reglementarische Grundlage für Sanierungsmassnahmen besteht.

Unterscheidet sich die Berechnung im Leistungsprimat vom Betragsprimat?

Ja. Im Betragsprimat hängt die Rente vom angesparten Guthaben ab, während im Leistungsprimat das Reglement und der versicherte Lohn die Höhe der Leistung bestimmen. Fehlende Beitragsjahre wirken sich im Leistungsprimat direkt als Kürzung aus.

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