Säule 3a-Einkauf: So funktioniert die Nachzahlung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Seit dem 1. Januar 2025 erlauben die neuen gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz, dass erwerbstätige Personen verpasste Beiträge in ihre gebundene Selbstvorsorge nachträglich einzahlen. Wer in einem Jahr nicht den maximal zulässigen Betrag eingezahlt hat, kann diese Lücke bis zu zehn Jahre rückwirkend schliessen, sofern das ordentliche Jahresbetragslimit für das betreffende Jahr zuvor vollständig erfüllt wurde. Diese Möglichkeit gilt erstmals für das Steuerjahr 2026, wenn Einkäufe für das Jahr 2025 getätigt werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Nachzahlungen sind für Beitragslücken möglich, die nach dem 1. Januar 2025 entstehen.
  • Der Einkauf ist bis zu zehn Jahre rückwirkend zulässig, jedoch nur bei Vorliegen eines AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im jeweiligen Jahr.
  • Die Höhe der Nachzahlung ist auf den sogenannten kleinen Maximalbetrag begrenzt (2025: CHF 7'258.–).
  • Eine Einzahlung pro Lückenjahr ist zwingend erforderlich; mehrere Lückenjahre können jedoch in einem Schritt geschlossen werden.
05.01.2026 Von: Ralph Büchel
Säule 3a-Einkauf

Wie können Versicherte verpasste Beiträge in die Säule 3a nachträglich nachzahlen?

Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von einem Säule 3a-Einkauf einzahlen.

Wichtiger Hinweis für Versicherte

  • Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden.
  • Einkäufe sind längstens zehn Jahre rückwirkend zulässig. Sie sind allerdings nur möglich für Beitragslücken, die nach Inkrafttreten der Vorlage (per 1.1.2025) entstehen.

Bestimmungen seit dem 1. Januar 2025

In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 1. Januar 2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.

Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Säule 3a-Einkauf in Höhe des sogenannten kleinen Beitrags zulässig (2026 beispielsweise maximal CHF 7258.–).

  • Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl in dem Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch in dem Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden.
  • Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
  • Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig, wobei zu beachten ist, dass einzelne Kantone den Abzug auf das erzielte Nettoeinkommen minus Berufskosten beschränken. 

Die neuen Bestimmungen sehen spezielle Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern und zu gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.

Eine Einzahlung pro Lückenjahr

Es ist immer nur eine nachträgliche Einzahlung pro Lückenjahr möglich. Mit einer Einzahlung können allerdings mehrere Lückenjahre auf einmal geschlossen werden.

Die Höhe von einem nachträglichen Säule 3a-Einkauf wird auf den kleinen Maximalbetrag beschränkt. Demnach kann in einem Jahr maximal der ordentliche Maximalbetrag plus ein zusätzlicher Maximalbetrag der kleinen Säule 3a geleistet werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind und üblicherweise in die grosse Säule 3a einzahlen können. Auch für sie gilt für nachträgliche Einzahlungen der kleine Maximalbetrag als Limite.

Keine Nachzahlung bei Bezug im Rahmen der Pensionierung

Sobald ein Bezug im Rahmen der Pensionierung, der bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Referenzalters möglich ist, aus der Säule 3 erfolgt, sind keine weiteren nachträglichen Einzahlungen mehr erlaubt. Unter der Bedingung, dass noch keine Bezüge aus der Säule 3a getätigt wurde, können nachträgliche Einzahlungen bis fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters getätigt werden.

Beispiel

Corinne (* 1995) arbeitet in einem Architekturbüro. Nach ihrer Lehre als Hochbauzeichnerin hat sie erst einmal nicht so viel verdient und konnte nicht viel in die Säule 3a zahlen. Dann hat sie eine Weiterbildung gemacht und im neuen Betrieb mehr Lohn erhalten. Nach Chiaras Geburt hat sie zwei Jahre nicht gearbeitet, fand dann aber einen gut bezahlten Job in der Nähe. Sie und ihr Partner wohnen zur Miete und träumen von einer eigenen Wohnung. Darum hat sie auf ihrem Sparkonto gespart.

In ihrer Säule 3a liegen bisher CHF 36 500.–. Auch im Jahr 2025 reicht es nicht für den vollen Maximalbetrag. Sie kann monatlich CHF 300.– in die 3a sparen, also CHF 3600.– pro Jahr. Doch das ist kein Problem mehr: Corinne kann ihre 3a-Lücke bis zum Jahr 2035 mit einem Einkauf schliessen. Und zwar darf sie dann bis zu CHF 3658.– (Maximalbetrag 2025 minus effektive Einzahlung) in die Säule 3a nachzahlen, Voraussetzung dafür ist, dass sie im Einkaufsjahr arbeitet und zuerst den dannzumal gültigen Maximalbetrag vollständig einzahlt.

Für Corinne ist der Säule 3a-Einkauf im Unterschied zu einem Einkauf in ihre Pensionskasse noch aus weiteren Gründen spannend:

  • keine Umverteilung: in der Säule 3a spart sie für sich. Nur für sich. In der Pensionskasse laufen verschiedene, zwar vom Gesetzgeber nicht so gewollte, aber faktische und für sie ungünstige Umverteilungen ab: von Jung zu Alt, von Leuten mit höheren Einkommen zu Leuten mit tieferen Einkommen.
  • keine Sperrfrist für Einkäufe: In der Säule 3a kann sie jedes Jahr einzahlen und, wenn sie ihre Wohnung gefunden hat, auch das im laufenden Jahr eingezahlte Geld zur Wohneigentumsförderung beziehen. Das geht in der Pensionskasse nicht: Was man einzahlt, ist dort für drei Jahre gesperrt.
  • keine Rückzahlungspflicht für WEF-Bezüge: Wenn sich Corinne ihre Wohnung kauft, kann sie dazu Geld aus der Säule 3a zur Finanzierung herausnehmen. Und sie darf im folgenden Jahr wieder in die Säule 3a einzahlen und diesen Beitrag bei den Steuern geltend machen. Anders in der Pensionskasse: Wenn sie hier Gelder bezieht, um ihre Wohnung zu finanzieren, kann sie Einkäufe in die Pensionskasse erst dann wieder bei den Steuern abziehen, wenn sie ihren erfolgten PK-Vorbezug in der Höhe vollständig zurückgezahlt hat.
  • kein Mindestbezug für WEF: Wenn Corinne später einmal Geld für ihr Wohneigentum braucht, muss sie aus der Pensionskasse mindestens CHF 20 000.– als Mindestbezug wählen. Anders bei der Säule 3a: Hier kann sie später auch weniger als CHF 20 000.– beziehen, um etwa kleinere Renovationen zu bezahlen, denn in der Säule 3a gibt es keinen Mindestbezug.

Checkliste

  • Überprüfen, ob im betreffenden Jahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde.
  • Sicherstellen, dass der ordentliche Jahresbeitrag für das aktuelle Jahr bereits vollständig entrichtet wurde.
  • Prüfen, ob keine Bezüge aus der Säule 3a im Rahmen der Pensionierung getätigt wurden.
  • Feststellen, ob die Lücke innerhalb der zehnjährigen Frist geschlossen werden kann.
  • Klären, ob der Kanton den Abzug auf das Nettoeinkommen minus Berufskosten beschränkt.
  • Gewährleisten, dass die Einzahlung für genau ein Lückenjahr erfolgt und nicht aufgeteilt wird.
  • Beachten, dass für Selbstständigerwerbende bei Nachzahlungen ebenfalls der kleine Maximalbetrag gilt.
  • Sicherstellen, dass keine Erwerbspause aufgrund von Ausbildungen oder Elternzeit vorliegt, wenn kein Einkommen bestand.

Fazit

  • Eine Lücke entsteht nur, wenn die maximal mögliche 3a-Einzahlung nicht geleistet wurde, man aber dazu berechtigt gewesen wäre. Das setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im entsprechenden Jahr voraus.
  • Die Nachzahlung erfolgt zusätzlich zum vollständig einbezahlten Betrag der Säule 3a des laufenden Jahres.
  • Die maximal mögliche Nachzahlung entspricht dem «kleinen» 3a-Abzug (2025: CHF 7258.–, dies gilt auch für Selbstständigerwerbende).
  • Eine allfällige Lücke in einem Jahr darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, sondern ist in einer einmaligen Einzahlung vorzunehmen. Mit einem Einkauf können Sie hingegen die Lücken von mehreren Kalenderjahren schliessen.
  • Eine entstandene Lücke kann nur innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden.
  • Lücken, die durch Erwerbspausen aufgrund von Aus-/Weiterbildungen sowie Elternzeiten entstanden sind, können nicht geschlossen werden, wenn in diesen Jahren kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
  • Eine Nachzahlung ist nur für zukünftige Lücken möglich, erstmals ab 1. Januar 2026.

FAQ: Säule 3a-Einkauf

Ab wann sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a möglich?

Einkäufe sind erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für das Jahr 2025 zulässig. Die Regelung gilt nur für Beitragslücken, die nach dem Inkrafttreten der Vorlage per 1. Januar 2025 entstanden sind.

Wie hoch ist der maximale Betrag für einen nachträglichen Einkauf?

Die Nachzahlung ist auf den kleinen Maximalbetrag beschränkt. Für das Jahr 2025 beträgt dieser CHF 7'258.–. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die normalerweise in die grosse Säule 3a einzahlen können.

Kann ich mehrere Lückenjahre mit einer einzigen Einzahlung schliessen?

Ja, mit einer Einzahlung können mehrere Lückenjahre auf einmal geschlossen werden. Allerdings ist für jedes einzelne Lückenjahr eine separate Einzahlung im Sinne der Abgrenzung notwendig, wobei die Summe der Nachzahlungen den kleinen Maximalbetrag pro Jahr nicht überschreiten darf.

Gibt es Einschränkungen, wenn ich bereits Geld aus der Säule 3a bezogen habe?

Ja. Sobald ein Bezug im Rahmen der Pensionierung getätigt wurde, sind keine weiteren nachträglichen Einzahlungen mehr erlaubt. Solange noch keine Bezüge erfolgten, können Einzahlungen bis fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters getätigt werden.

Ist der nachträglich eingezahlte Betrag steuerlich abzugsfähig?

Ja, der Einkauf ist vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Allerdings können einzelne Kantone den Abzug auf das erzielte Nettoeinkommen minus Berufskosten beschränken.

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