Säule 3a-Einkauf: So funktioniert die Nachzahlung

Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von einem Säule 3a-Einkauf einzahlen.

03.12.2025 Von: Ralph Büchel
Säule 3a-Einkauf

Wichtiger Hinweis für Versicherte

  • Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden.
  • Einkäufe sind längstens zehn Jahre rückwirkend zulässig. Sie sind allerdings nur möglich für Beitragslücken, die nach Inkrafttreten der Vorlage (per 1.1.2025) entstehen.

Neue Bestimmungen ab 1. Januar 2025

In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 1. Januar 2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.

Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Säule 3a-Einkauf in Höhe des sogenannten kleinen Beitrags zulässig (2026 beispielsweise maximal CHF 7258.–).

  • Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl in dem Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch in dem Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden.
  • Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
  • Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig, wobei zu beachten ist, dass einzelne Kantone den Abzug auf das erzielte Nettoeinkommen minus Berufskosten beschränken. 

Die neuen Bestimmungen sehen spezielle Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern und zu gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.

Eine Einzahlung pro Lückenjahr

Es ist immer nur eine nachträgliche Einzahlung pro Lückenjahr möglich. Mit einer Einzahlung können allerdings mehrere Lückenjahre auf einmal geschlossen werden.

Die Höhe von einem nachträglichen Säule 3a-Einkauf wird auf den kleinen Maximalbetrag beschränkt. Demnach kann in einem Jahr maximal der ordentliche Maximalbetrag plus ein zusätzlicher Maximalbetrag der kleinen Säule 3a geleistet werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind und üblicherweise in die grosse Säule 3a einzahlen können. Auch für sie gilt für nachträgliche Einzahlungen der kleine Maximalbetrag als Limite.

Keine Nachzahlung bei Bezug im Rahmen der Pensionierung

Sobald ein Bezug im Rahmen der Pensionierung, der bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Referenzalters möglich ist, aus der Säule 3 erfolgt, sind keine weiteren nachträglichen Einzahlungen mehr erlaubt. Unter der Bedingung, dass noch keine Bezüge aus der Säule 3a getätigt wurde, können nachträgliche Einzahlungen bis fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters getätigt werden.

Beispiel

Corinne (* 1995) arbeitet in einem Architekturbüro. Nach ihrer Lehre als Hochbauzeichnerin hat sie erst einmal nicht so viel verdient und konnte nicht viel in die Säule 3a zahlen. Dann hat sie eine Weiterbildung gemacht und im neuen Betrieb mehr Lohn erhalten. Nach Chiaras Geburt hat sie zwei Jahre nicht gearbeitet, fand dann aber einen gut bezahlten Job in der Nähe. Sie und ihr Partner wohnen zur Miete und träumen von einer eigenen Wohnung. Darum hat sie auf ihrem Sparkonto gespart.

In ihrer Säule 3a liegen bisher CHF 36 500.–. Auch im Jahr 2025 reicht es nicht für den vollen Maximalbetrag. Sie kann monatlich CHF 300.– in die 3a sparen, also CHF 3600.– pro Jahr. Doch das ist kein Problem mehr: Corinne kann ihre 3a-Lücke bis zum Jahr 2035 mit einem Einkauf schliessen. Und zwar darf sie dann bis zu CHF 3658.– (Maximalbetrag 2025 minus effektive Einzahlung) in die Säule 3a nachzahlen, Voraussetzung dafür ist, dass sie im Einkaufsjahr arbeitet und zuerst den dannzumal gültigen Maximalbetrag vollständig einzahlt.

Für Corinne ist der Säule 3a-Einkauf im Unterschied zu einem Einkauf in ihre Pensionskasse noch aus weiteren Gründen spannend:

  • keine Umverteilung: in der Säule 3a spart sie für sich. Nur für sich. In der Pensionskasse laufen verschiedene, zwar vom Gesetzgeber nicht so gewollte, aber faktische und für sie ungünstige Umverteilungen ab: von Jung zu Alt, von Leuten mit höheren Einkommen zu Leuten mit tieferen Einkommen.
  • keine Sperrfrist für Einkäufe: In der Säule 3a kann sie jedes Jahr einzahlen und, wenn sie ihre Wohnung gefunden hat, auch das im laufenden Jahr eingezahlte Geld zur Wohneigentumsförderung beziehen. Das geht in der Pensionskasse nicht: Was man einzahlt, ist dort für drei Jahre gesperrt.
  • keine Rückzahlungspflicht für WEF-Bezüge: Wenn sich Corinne ihre Wohnung kauft, kann sie dazu Geld aus der Säule 3a zur Finanzierung herausnehmen. Und sie darf im folgenden Jahr wieder in die Säule 3a einzahlen und diesen Beitrag bei den Steuern geltend machen. Anders in der Pensionskasse: Wenn sie hier Gelder bezieht, um ihre Wohnung zu finanzieren, kann sie Einkäufe in die Pensionskasse erst dann wieder bei den Steuern abziehen, wenn sie ihren erfolgten PK-Vorbezug in der Höhe vollständig zurückgezahlt hat.
  • kein Mindestbezug für WEF: Wenn Corinne später einmal Geld für ihr Wohneigentum braucht, muss sie aus der Pensionskasse mindestens CHF 20 000.– als Mindestbezug wählen. Anders bei der Säule 3a: Hier kann sie später auch weniger als CHF 20 000.– beziehen, um etwa kleinere Renovationen zu bezahlen, denn in der Säule 3a gibt es keinen Mindestbezug.

Fazit

  • Eine Lücke entsteht nur, wenn die maximal mögliche 3a-Einzahlung nicht geleistet wurde, man aber dazu berechtigt gewesen wäre. Das setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im entsprechenden Jahr voraus.
  • Die Nachzahlung erfolgt zusätzlich zum vollständig einbezahlten Betrag der Säule 3a des laufenden Jahres.
  • Die maximal mögliche Nachzahlung entspricht dem «kleinen» 3a-Abzug (2025: CHF 7258.–, dies gilt auch für Selbstständigerwerbende).
  • Eine allfällige Lücke in einem Jahr darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, sondern ist in einer einmaligen Einzahlung vorzunehmen. Mit einem Einkauf können Sie hingegen die Lücken von mehreren Kalenderjahren schliessen.
  • Eine entstandene Lücke kann nur innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden.
  • Lücken, die durch Erwerbspausen aufgrund von Aus-/Weiterbildungen sowie Elternzeiten entstanden sind, können nicht geschlossen werden, wenn in diesen Jahren kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
  • Eine Nachzahlung ist nur für zukünftige Lücken möglich, erstmals ab 1. Januar 2026.
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