Neuerungen Sozialversicherungen: Dies sind die aktuellen Zahlen

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Einleitung
Der Bundesrat hat entschieden, dass die Sozialversicherungsbeträge 2026 unverändert bleiben. In Tabelle 1 finden Sie die geltenden jährlichen Kennzahlen. Die Neuerungen Sozialversicherungen umfassen in diesem Jahr vor allem gesetzliche Präzisierungen und Ergänzungen wie die 13. AHV-Rente.
Neuerungen Sozialversicherungen
13. AHV-Rente ab Dezember 2026
Die 13. AHV-Altersrente ist ein jährlicher Zuschlag in Höhe eines Zwölftels (8,33%) der jährlichen Rente. Es handelt sich um einen separaten Zuschlag, der die Berechnung der regulären monatlichen Altersrente nicht verändert.
Der Zuschlag wird ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente ausgerichtet. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen des Referenzalters folgt. Der Zuschlag basiert auf der ausgerichteten AHV-Altersrente. Der lebenslange Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969) im Rahmen der Reform AHV 21 wird bei der Berechnung der 13. AHV-Rente jedoch nicht berücksichtigt.
Die erstmalige Auszahlung der 13. AHV-Altersrente ist für Dezember 2026 geplant. Verstirbt eine Person zwischen Januar und November, besteht für das laufende Jahr kein Anspruch auf die Auszahlung der 13. Rente im Dezember. Bei einem Rentenvorbezug wird der Zuschlag anteilsmässig ausgerichtet, beim Rentenaufschub wird der Zuschlag erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbezugs gewährt.
Keinen Anspruch auf den Zuschlag haben Bezügerinnen und Bezüger von Hinterlassenenrenten (Witwen, Witwer und Waisen) sowie Personen, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen. Die Einführung der 13. AHV-Altersrente hat keine direkten Auswirkungen auf die folgenden Bereiche:
- Ergänzungsleistungen (EL): Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die 13. AHV-Rente weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs darauf führt. Sie wird bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen explizit ausgenommen.
- Berufliche Vorsorge (2. Säule): Kennzahlen wie der Koordinationsabzug, die obere Limite des Jahreslohns oder die Eintrittsschwelle bleiben unverändert, da die Höhe der monatlichen AHV-Rente als Basis dient und diese sich nicht ändert.
- Private Vorsorge (Säule 3a): Die maximalen, steuerabzugsberechtigten Beiträge sind nicht betroffen.
- Invaliden- und Unfallversicherung: Die Leistungen dieser Versicherungen werden nicht beeinflusst. Die Höhe der regulären AHV-Altersrente bleibt die massgebende Referenzgrösse für die IV-Renten.
Nachträgliche Einkaufsmöglichkeiten in die Säule 3a
Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden. In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 1. Januar 2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Ein nachträglicher Einkauf ist nur für Jahre möglich, in denen die Person ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielt hat. Auch im Jahr des Einkaufs muss ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegen. Wer also zum Beispiel 2026 gar nicht arbeitet, kann die verpasste 3a-Einzahlung später nicht nachholen. Bevor ein Einkauf für ein vergangenes Jahr getätigt werden kann, muss der maximal zulässige Jahresbeitrag für das aktuelle Einkaufsjahr vollständig einbezahlt worden sein.
Der maximale Einkaufsbetrag pro Jahr ist auf den «kleinen Beitrag» limitiert. Für 2026 sind das maximal CHF 7258.–. Arbeitnehmende mit 2. Säule können somit jährlich maximal das Doppelte des «kleinen Beitrags» (ordentlicher Beitrag plus Einkauf) einzahlen. Erwerbstätige ohne berufliche Vorsorge können maximal den «kleinen Beitrag» zusätzlich zum «grossen Beitrag» einzahlen.
Sobald 3a-Gelder fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter bezogen werden, sind keine nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a mehr möglich.
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