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Irrtümer: Teil der Störungen beim Vertragsabschluss

Unter Störungen beim Vertragsschluss werden hier alle Erscheinungen zusammengefasst, welche der Gültigkeit eines Vertrages als Hindernisse im Weg stehen und somit als Störungstatbestände die Wirkungen eines Vertragsschlusses verhindern könnten. In der Folge soll hier versucht werden Irrtümer in ihren gesetzlichen Ausgestaltungen darzustellen.

09.12.2021 Von: WEKA Redaktionsteam
Irrtümer

Irrtum

Bei einem normativen Konsens kommt der Vertrag zuerst einmal (vorläufig) nach dem objektiven Vertragssinn zustande, obwohl sich einer der beiden Kontrahenten von diesem falsche Vorstellungen macht. Diese (vorläufige) Wirksamkeit eines Vertrages wird durch das in einer zweiten Phase zu berücksichtigende Recht des Irrenden, einen wesentlichen Irrtum geltend zu machen, berührt: Macht der Irrende erfolgreich einen Willensmangel geltend, ist der Vertrag ‹einseitig unverbindlich› nach Art. 23 OR. Liegt hingegen kein wesentlicher Willensmangel im Sinne des Gesetzes vor, erlangt der Vertrag seine volle Wirksamkeit.

Darin, dass das Gesetz Willensmängel berücksichtigt, liegt zweifellos eine Einschränkung des Vertrauensprinzips. Der den Vertragssinn korrekt interpretierende Kontrahent wird vorläufig (solange sich der Irrende nicht auf seinen Willensmangel beruft) in seinem Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages in dem von ihm gemeinten Sinn geschützt, muss aber dann hinnehmen, dass der Vertrag durch die Geltendmachung von Willensmängeln doch nicht seine volle Wirksamkeit entfalten kann. Insofern sind die Willensmängel als Einschränkung des Vertrauensprinzips zu verstehen und als Zugeständnis an das wirklich Gemeinte, nämlich das Willensprinzip.
Der schweizerische Gesetzgeber erzielte damit einen Kompromiss zwischen dem erklärten Willen und dem wirklich Gewollten.

In diesem Abschnitt sind nun die Willensmängel einzeln darzustellen. Zunächst erfolgt eine Darstellung der sog. Irrtümer in der Erklärung gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR, dann des Tatbestandes des Grundlagenirrtums. Dem Irrtumsrecht folgend sind die absichtliche Täuschung sowie die Furchterregung abzuhandeln. Abschliessend soll die Rede sein von der Geltendmachung dieser Willensmängel.

Irrtumsarten

Es wird zwischen zwei Hauptgruppen von Irrtümern unterschieden: Erklärungsirrtum und Grundlageneirrtum. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine Partei in Offerte oder Akzept unbewusst etwas nicht ihrem wirklichen Willen Entsprechende erklärt, jedoch im Sinn der Erklärung behaftet wird. Der Fehler liegt beim Erklärungsirrtum nicht in der Bildung des Vertragswillens, sondern in dessen Äusserung. Der erklärte Wille stimmt damit nicht überein mit dem wirklichen Willen.

Im Gegensatz dazu tritt der in der Praxis viel wichtigere Grundlagenirrtum, bei dem nicht eine Diskrepanz zwischen Erklärung und Willen besteht, sondern der Fehler in der Willensbildung liegt. Der Irrende geht beim Grundlagenirrtum von falschen Voraussetzungen aus.

Erklärungsirrtum

Die Äusserung des fehlerfrei gebildeten Willens kann in verschiedenen Fällen fehlerhaft sein. In der Praxis kommen etwa folgende Fälle vor:

Irrtümer im Erklärungsakt

Der Erklärende gibt unbewusst eine Erklärung ab, die so nicht seinem Willen entspricht. Typisch sind dabei die Fälle aufgrund des ‹Sich-Verschreibens oder Sich-Versprechens›.

Beispiel: Die Sekretärin hat zwei Schreiben vorbereitet, das eine mit dem Angebot zu CHF 100.-, das andere zu CHF 60.-. Der Chef unterschreibt das Angebot zu CHF 60.-; obwohl er dasjenige zu CHF 100.- unterschreiben wollte. Ein deutschsprachiger Käufer kontrahiert in französischer Sprache. Er verspricht als Kaufpreis ‹quatre-vingt francs› und meint, ‹quatre-vingt› heisse 24.

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