Irrtümer: Teil der Störungen beim Vertragsabschluss
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei Störungen beim Vertragsschluss unterscheidet das Schweizer Recht zwischen Erklärungsirrtum und Grundlagenirrtum. Während der Erklärungsirrtum einen Fehler in der Äusserung des Willens betrifft, liegt beim Grundlagenirrtum ein Fehler in der Willensbildung vor, der auf falschen Voraussetzungen basiert. Ein wesentlicher Irrtum macht den Vertrag einseitig unverbindlich, sofern der Irrende die Anfechtung fristgerecht geltend macht, muss jedoch für den daraus resultierenden Schaden des Vertragspartners einstehen.
Die wichtigsten Punkte:
- Ein Erklärungsirrtum betrifft die Äusserung (z. B. Verschreiben), ein Grundlagenirrtum die Willensbildung (falsche Annahmen).
- Ein wesentlicher Irrtum führt gemäss Art. 23 OR zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags.
- Vier Kriterien müssen für einen erfolgreichen Grundlagenirrtum erfüllt sein: Bestimmtheit, subjektive und objektive Wesentlichkeit sowie Erkennbarkeit für den Vertragspartner.
- Der fahrlässig Irrende haftet für das negative Interesse des Vertragspartners, auch wenn der Vertrag angefochten wird.
- Gewährleistungsrechte und Grundlagenirrtum können im Fall von Echtheitsfragen (z. B. Kunstwerke) alternativ geltend gemacht werden.

Passende Arbeitshilfen
Wann kann ein Vertrag wegen Irrtums in der Schweiz erfolgreich angefochten werden?
Irrtum
Bei einem normativen Konsens kommt der Vertrag zuerst einmal (vorläufig) nach dem objektiven Vertragssinn zustande, obwohl sich einer der beiden Kontrahenten von diesem falsche Vorstellungen macht. Diese (vorläufige) Wirksamkeit eines Vertrages wird durch das in einer zweiten Phase zu berücksichtigende Recht des Irrenden, einen wesentlichen Irrtum geltend zu machen, berührt: Macht der Irrende erfolgreich einen Willensmangel geltend, ist der Vertrag ‹einseitig unverbindlich› nach Art. 23 OR. Liegt hingegen kein wesentlicher Willensmangel im Sinne des Gesetzes vor, erlangt der Vertrag seine volle Wirksamkeit.
Darin, dass das Gesetz Willensmängel berücksichtigt, liegt zweifellos eine Einschränkung des Vertrauensprinzips. Der den Vertragssinn korrekt interpretierende Kontrahent wird vorläufig (solange sich der Irrende nicht auf seinen Willensmangel beruft) in seinem Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages in dem von ihm gemeinten Sinn geschützt, muss aber dann hinnehmen, dass der Vertrag durch die Geltendmachung von Willensmängeln doch nicht seine volle Wirksamkeit entfalten kann. Insofern sind die Willensmängel als Einschränkung des Vertrauensprinzips zu verstehen und als Zugeständnis an das wirklich Gemeinte, nämlich das Willensprinzip.
Der schweizerische Gesetzgeber erzielte damit einen Kompromiss zwischen dem erklärten Willen und dem wirklich Gewollten.
In diesem Abschnitt sind nun die Willensmängel einzeln darzustellen. Zunächst erfolgt eine Darstellung der sog. Irrtümer in der Erklärung gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR, dann des Tatbestandes des Grundlagenirrtums. Dem Irrtumsrecht folgend sind die absichtliche Täuschung sowie die Furchterregung abzuhandeln. Abschliessend soll die Rede sein von der Geltendmachung dieser Willensmängel.
Irrtumsarten
Es wird zwischen zwei Hauptgruppen von Irrtümern unterschieden: Erklärungsirrtum und Grundlageneirrtum. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine Partei in Offerte oder Akzept unbewusst etwas nicht ihrem wirklichen Willen Entsprechende erklärt, jedoch im Sinn der Erklärung behaftet wird. Der Fehler liegt beim Erklärungsirrtum nicht in der Bildung des Vertragswillens, sondern in dessen Äusserung. Der erklärte Wille stimmt damit nicht überein mit dem wirklichen Willen.
Im Gegensatz dazu tritt der in der Praxis viel wichtigere Grundlagenirrtum, bei dem nicht eine Diskrepanz zwischen Erklärung und Willen besteht, sondern der Fehler in der Willensbildung liegt. Der Irrende geht beim Grundlagenirrtum von falschen Voraussetzungen aus.
Erklärungsirrtum
Die Äusserung des fehlerfrei gebildeten Willens kann in verschiedenen Fällen fehlerhaft sein. In der Praxis kommen etwa folgende Fälle vor:
Irrtümer im Erklärungsakt
Der Erklärende gibt unbewusst eine Erklärung ab, die so nicht seinem Willen entspricht. Typisch sind dabei die Fälle aufgrund des ‹Sich-Verschreibens oder Sich-Versprechens›.
Beispiel: Die Sekretärin hat zwei Schreiben vorbereitet, das eine mit dem Angebot zu CHF 100.-, das andere zu CHF 60.-. Der Chef unterschreibt das Angebot zu CHF 60.-; obwohl er dasjenige zu CHF 100.- unterschreiben wollte. Ein deutschsprachiger Käufer kontrahiert in französischer Sprache. Er verspricht als Kaufpreis ‹quatre-vingt francs› und meint, ‹quatre-vingt› heisse 24.
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