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Täuschung: Und andere Störungen beim Vertragsabschluss

Unter Störungen beim Vertragsschluss werden hier alle Erscheinungen zusammengefasst, welche der Gültigkeit eines Vertrages als Hindernisse im Weg stehen und somit als Störungstatbestände die Wirkungen eines Vertragsschlusses verhindern könnten. In der Folge soll hier versucht werden, Hindernisse der Täuschung, Drohung und Übervorteilung in ihren gesetzlichen Ausgestaltungen darzustellen.

04.01.2022
Täuschung

Täuschung

Das Gesetz spricht in Art. 28 OR von ‹absichtlicher Täuschung›. Die Täuschung ist die aktive Seite des Vorganges. Die passive Seite ist das Getäuschtwerden. Dieses ist insofern ein qualifiziertes Irren, als es das Fehlen einer richtigen Vorstellung infolge dieser Einwirkung von anderer Seite ist. Das reine Irren, verstanden als Fehlen einer richtigen Vorstellung, ist im Unterschied zum qualifizierten Irren meistens ein Motivirrtum. Schutzobjekt bei der Täuschung ist die Entscheidungsfreiheit des qualifiziert Irrenden.

Tatbestand

Das vom Vertragspartner ausgehende täuschende Verhalten muss in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder in der Unterdrückung bzw. Verschweigen von Tatsachen bestehen. Ausserdem muss die Täuschungsabsicht vorliegen und der Getäuschte muss durch die Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt worden sein.

Zu beachten gilt, dass nur über Tatsachen getäuscht werden kann. Das bedeutet, dass etwa Anpreisungen bloss marktschreierischer Art, welche reine Werturteile darstellen, nicht in Betracht zu ziehen sind.

Die Vorspiegelung falscher Tatsachen liegt in der Behauptung der Existenz einer in Wirklichkeit nicht oder nicht so vorhandenen Tatsache. Verkauft beispielsweise ein Garagist einen Gebrauchtwagen als fabrikneu, liegt darin die Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Tatsache.

Eine Täuschung kann auch darin bestehen, dass eine Tatsache unterdrückt wird, indem man vorspielt, eine wirkliche Tatsache bestehe nicht. Als Beispiel mag hier das Überkleben der Rostlöcher mit Karton bei anschliessendem Verkauf dienen. Es gilt allerdings bei der Unterdrückung von Tatsachen zu beachten, dass deren Verschweigung vertragsrechtlich nur verpönt ist, soweit eine Verpflichtung angenommen werden kann, den anderen aufzuklären, was in einem konkreten Fall abgeklärt werden muss.

Die Täuschung muss absichtlich erfolgt sein, wobei der Getäuschte zu beweisen hat, dass eine solche Absicht vorgelegen hat. Fahrlässige Täuschung genügt demzufolge nicht.

Sonderfall der Täuschung durch Dritte

Erfolgt die Täuschung von einem Dritten, das heisst am konkreten Vertrag unbeteiligten Dritten, kann der Getäuschte den Vertrag wegen Täuschung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anfechten, dass der Vertragspartner das täuschende Vorgehen des Dritten bei Vertragsschluss gekannt und bewusst ausgenutzt hat. Es kann dann die von einem Dritten erfolgte Täuschung dem Nutzniesser der Täuschung angelastet werden.

Kennt der Vertragspartner die Täuschung des Dritten auch nicht, kann die getäuschte Person den Vertrag allenfalls aus der Begründung eines Irrtums heraus anfechten.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen der Täuschung decken sich mit denjenigen des Irrtums. Eine Abweichung besteht immerhin insofern, als der Getäuschte nicht aufgrund der Auflösung des Vertrages zu Schadenersatz verpflichtet werden kann, sondern umgekehrt selber trotz Genehmigung des Vertrages allenfalls Schadenersatz verlangen kann.

Furchterregung

Bei der Furchterregung gemäss Art. 29 OR, auch Drohung genannt, ist im Gegensatz zur absichtlichen Täuschung unbeachtlich, von wem die Furchterregung (Drohung) ausging. Deshalb besteht das Recht zur Anfechtung des Vertrages auch bei Drohung durch einen Dritten, auch wenn der Vertragspartner die Drohung nicht kannte.

Wie beim Tatbestand der Übervorteilung ist die Drohung dadurch gekennzeichnet, dass ein Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition der Kontrahenten besteht. Ziel der Norm ist es, dem Ungleichgewicht, das durch die Drohung entstanden ist, Rechnung zu tragen.

Zu beachten gilt, dass nur diejenigen Fälle von der Regelung betroffen sind, in denen der Bedrohte noch einen Willen bilden konnte. Wurde beispielsweise dem Bedrohten die Hand geführt bei der Unterzeichnung des Vertrages, liegt gar keine Willenserklärung vor, weshalb Dissens anzunehmen ist.

Zusammenfassend muss der Bedrohte seinen Willen selber fassen und äussern können, damit er sich auf die Furchterregung erfolgreich berufen kann, um vom Vertrag loszukommen.

 

Voraussetzungen und Rechtsfolge

Die Drohung muss in einem Androhen einer Handlung liegen, was voraussetzt; dass für den Fall der Nichteingehung des Vertrages die Verwirklichung eines Übels in Aussicht gestellt wird, und zwar so, dass der Bedrohte nach den Umständen mit der Verwirklichung rechnen muss. Das ernstliche Übel, das sich etwa gegen Leib und Leben, Ehre oder Vermögen richten kann, muss gegen mich oder eine mir nahestehende Person gerichtet sein.

Zudem muss die Androhung dieses Übels widerrechtlich sein in dem Sinne, dass dem Bedrohten die Einräumung übermässiger Vorteile abgenötigt wird.

Als Beispiel dazu sei BGE 84 II 624 genannt: Die Drohung mit Konkursbetreibung verfolgt dann ‹übermässige Vorteile›, wenn die Anerkennung einer erheblich höheren als der tatsächlich bestehenden oder durch eine neue Gegenleistung des Gläubigers gerechtfertigten Schuld verlangt wurde.

Ebenso wird heute angenommen, dass die Drohung mit Strafanzeige in jedem Fall den dadurch erlangten Vertragsschluss anfechtbar macht, ohne dass der Nachweis der Einräumung eines sonst nicht gewährten Vorteils erforderlich wäre. Binnen Jahresfrist seit Beseitigung der Furcht muss der Vertrag infolge Drohung angefochten werden.

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Übervorteilung (Wucher)

Inhaltlich beschäftigt sich die Norm mit der Rechtsfrage, ob das, was jede Partei in einem Austauschvertrag gibt, gleichwertig sein muss mit dem, was sie bekommt. Dieses Problem wird im Obligationenrecht in einem vermittelnden Sinn gelöst.

Der blosse Umstand, dass zwischen den vereinbarten Austauschleistungen ein Missverhältnis besteht, berührt die Geltung des Vertrages selbst dann nicht, wenn das Missverhältnis ein ‹offenbares› ist. Das bedeutet, dass die Ungleichwertigkeit der Leistungen aus sich heraus noch keinen Grund bildet, um die Vertragswirkung nach Art. 21 OR in Frage zu stellen. Vielmehr überlässt es Art. 21 OR grundsätzlich den Vertragsparteien, den Inhalt des Vertrages bezüglich der Wertrelation von Austauschleistungen nach ihrem Belieben frei zu bestimmen.

Der Grund für diesen Grundsatz besteht darin, dass es als Ausfluss der Vertragsfreiheit gelten muss, dass die Parteien die Wertrelation von Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können. Denn der Gesetzgeber setzt voraus, dass der Handlungsfähige grundsätzlich in der Lage sei, im rechtsgeschäftlichen Verkehr seine Interessen selber wahrzunehmen. Insofern ist der Gedanke der ‹Vertragsgerechtigkeit› als generelle Gültigkeitsvoraussetzung unserem Vertragsrecht fremd.

Wird aber ein ‹offenbares Missverhältnis› zwischen Leistung und Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so liegt eine Übervorteilung nach Art. 21 OR vor, die den Vertrag einseitig unverbindlich macht.

Ziel der ganzen Vorschrift ist die Einhaltung eines sozialen Mindeststandards im Tauschgeschehen.

Voraussetzungen

Das Gesetz verlangt dreierlei für das Vorliegen einer Übervorteilung, nämlich

  • ein offenbares Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen,
  • eine Schwäche der benachteiligten Vertragspartei, die in einer Notlage, in der Unerfahrenheit oder im Leichtsinn bestehen kann, und
  • das Erfordernis der Ausbeutung.

Offenbares Missverhältnis

Obwohl die Volkswirtschaftslehre seit Jahrhunderten weiss, dass es nur einen durch Angebot und Nachfrage bestimmten, nicht jedoch einen ‹gerechten› Preis gibt, versuchen Juristen seit Jahrhunderten eine Definition eines gerechten Preises zu finden.

Ob ein offenbares Missverhältnis zum Nachteil des Übervorteilten besteht, ist im Einzelfall Ermessensfrage. Immerhin können etwa folgende Richtlinien genannt werden:

Die Abwägung beginnt mit einer Bewertung der Einzelleistungen, wobei der objektive Wert der Leistung zur Zeit des Vertragsabschlusses massgebend ist. Soweit möglich ist von einem bestehenden Marktpreis auszugehen.

Das Wort ‹offenbar› weist darauf hin, dass nicht jede Ungleichwertigkeit der Leistungen zur Erfüllung des Tatbestandes genügt. Vielmehr muss das Ungleichgewicht sofort ‹in die Augen springen›.

Fallbeispiele

Offenbares Missverhältnis bejaht

In der Gerichtspraxis wurde das offenbare Missverhältnis etwa bejaht:

  • Kauf einer Liegenschaft mit der Gastwirtschaft ‹Alpenrose›, die einen Assekuranzwert von CHF 32’800.– aufwies, zu CHF 65’000.–
  • Darlehen mit Zins und allfälligen Nebenleistungen des Schuldners bis zu 38%
  • Käufer bezahlte CHF 30'000.– für Kaufobjekt mit objektivem Wert von CHF 40’000.–
  • 2 Darlehensnebenleistung in der Höhe von 29%
  • Verkauf eines Grundstückes zu CHF: 6’000.– bei einem unteren Minimalwert von CHF 22'000.–

Offenbares Missverhältnis verneint

  • Die Gerichtspraxis hat etwa in folgenden Fällen ein offenbares Missverhältnis verneint:

  • Kauf eines Occasionsautos, dessen Wert auf CHF 5’500.– geschätzt wurde, zu CHF 7’500.–
  • Verkauf einer Buchhandlung zu CHF 85’000.– bei einem effektiven Wert von rund CHF 74’000.–
  • Kauf einer Liegenschaft zu CHF 50’000.–, deren Wert auf CHF 46’000.– geschätzt wurde Kaufpreis für ein Grundstück zu einem vergleichsweise ausserordentlich niedrigen Quadratmeterpreis (CHF 45.–/m2 im Vergleich zu CHF 130/m2)

Schwäche oder Notlage

Das Erfordernis der Schwäche der benachteiligten Vertragspartei wird im Gesetz näher umschrieben mit den Schlagworten Notlage, Unerfahrenheit und Leichtsinn. Diese Aufzählung ist aber nicht abschliessend, so dass auch durch andere Gründe eine Schwäche der benachteiligten Vertragspartei vorliegen kann.

Unter Notlage ist ein starker Bedrängungszustand zu verstehen, der nicht unbedingt wirtschaftlicher und finanzieller Natur sein muss. Insofern genügt auch ein persönlicher (etwa gesundheitlicher), familiärer oder politischer Grund.

Während in der früheren Rechtsprechung die Unerfahrenheit einschränkend als Unfähigkeit zur Beurteilung vertraglicher Verhältnisse im Allgemeinen verstanden wurde, äussert sich heute die Unerfahrenheit in einem Mangel von Kenntnissen. Der unerfahrenen Partei fehlen zur Zeit des Vertragsabschlusses diejenigen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit sie den in Frage stehenden Vertrag richtig zu würdigen und das für sie nachteilige (offenbare) Missverhältnis der Austauschleistungen zu durchschauen vermag. Schliesslich besteht der Leichtsinn in einem Mangel an Vorsicht und Überlegung.

Ausbeutung

Als letztes Erfordernis ist die Ausbeutung zu erwähnen, welche voraussetzt, dass der Ausbeuter Kenntnis von der Schwächelage seines Vertragspartners hat und um das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung weiss. Der Ausbeuter muss die Lage ausnutzen (oder missbrauchen), um sich durch den Vertragsabschluss übermässige Vorteile auf Kosten seines Partners zu verschaffen. Eine Absicht, den Bewucherten in das Verderben zu stürzen, ist nicht erforderlich.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge der Übervorteilung besteht in der einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrages. Der Verletzte muss innerhalb eines Jahres seit dem Abschluss des Vertrages erklären, dass er den Vertrag nicht halte und das Geleistete zurückfordern.

Zu beachten ist, dass Art. 21 OR nur eine totale (einseitige) Unverbindlichkeit des Vertrages vorsieht. Die Lehre vertritt aber heute praktisch geschlossen die Meinung, dass auch eine richterliche Reduktion wucherisch überhöhter Leistungen möglich sein soll. Diese Ansicht drängt sich insbesondere deshalb auf, weil der Vorschrift bei gegenteiliger Lösung insofern jede Effektivität abgesprochen werden müsste, als der Bewucherte im sozialrelevanten Bereich von Leistungen genau auf diese Leistung angewiesen ist.

Hinweise auf Konkurrenten

Im schweizerischen Privatrecht ist die Tendenz erkennbar, dass in Bezug auf gewisse Verträge allein eine objektive Kontrolle der Leistungsäquivalenz erfolgt, ohne dass das subjektive Erfordernis der Ausübung einer Willensbeeinträchtigung zu beachten ist.

Weitere Probleme können sich im Verhältnis mit Art. 20 OR stellen: Kann der Übervorteilte bei grober Inäquivalenz der Leistungen Nichtigkeit geltend machen, auch wenn die subjektiven Voraussetzungen des Übervorteilungstatbestandes nicht erfüllt sind oder die Jahresfrist von Art. 21 OR abgelaufen ist?

Heute geht man davon aus, dass ein Ausweichen auf Art. 20 OR grundsätzlich nicht zulässig ist. Insbesondere geht wohl die spezielle Rechtsfolge von Art. 21 OR auch dann vor, wenn ein Vertrag gegen das strafrechtliche Wucherverbot verstösst und damit eigentlich ein Vertrag mit einem widerrechtlichen Inhalt vorliegt.

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