Art. 103 OR: Rechtsfolgen des Verzugs

In diesem Beitrag soll auf die Folgen der verschuldeten Leistungsverzögerung nach Art. 103 OR detailliert eingegangen werden.

28.01.2022
Art. 103 OR

Die Wirkung der verschuldeten Leistungsverzögerung ist, dass der Gläubiger den Ausgleich des durch die Leistungsverzögerung verursachten Schadens verlangen kann sofern der Schuldner nicht beweisen kann, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist (ansonsten er nach Art. 103 OR auch für Zufall einzustehen hat).

Rechtsfolgen nach Art. 103 OR im Allgemeinen

 

Art.103 Abs. 1 OR regelt erstens die Ersatzpflicht des Schuldners für den infolge verspäteter Erfüllung entstandenen Schaden und zweitens die Haftung für den Zufall. Allerdings hat der Schuldner wie in Art. 97 OR die Möglichkeit, sich bei Gelingen des Exkulpationsbeweises, d.h. des Beweises, dass ihn keinerlei Verschulden am Verzug trifft, von beiden Haftungsarten zu befreien. Diese Lösung ermöglicht es, die aus dem vom Verschulden unabhängigen Eintritt des Verzugs resultierenden Folgen (sog. Verzugshaftung) vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig zu machen und damit den allgemeinen vertragsrechtlichen Haftungsprinzipien anzupassen.

Die in Art. 103 OR enthaltene Schadenersatzpflicht sowie die Zufallshaftung treffen den Schuldner damit nur dann, wenn er den Verzug verschuldet hat. Der Schuldner hat, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, prinzipiell für jedes Verschulden einzustehen. Zu beachten gilt, dass bei allen Formen der Vertragsverletzung dieses Verschulden vermutet wird, mithin das Verschulden des Schuldners nicht vom Gläubiger als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen ist. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Schuldner den Exkulpationsbeweis führen. Dieser gelingt in diesem Zusammenhang allerdings sehr selten.

Exkulpation

Eine Exkulpation wurde etwa abgelehnt wegen:

  • ungenügender Anstrengung bei der Leistungsbereitstellung;
  • Fehleinschätzung von Liefer- oder Beschaffungsfristen;
  • Weitervermieten einer Wohnung, bevor die Frist für das Erreichen eines Mieterstreckungsgesuches des alten Mieters abgelaufen ist.

Verzugsschaden

Die Auswirkungen seiner vertragswidrigen Leistungsverzögerung hat der Schuldner dann zu vertreten, wenn dem Gläubiger daraus ein Schaden erwachsen ist, zwischen dem Verzug und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und der Schuldner sich vom vermuteten Verschulden für den Verzugseintritt nicht exkulpieren kann.

Umfang des Schadens

Den Verspätungsschaden bilden alle Vermögensbeeinträchtigungen, die durch die Verzögerung der Leistung hervorgerufen wurden. Es handelt sich damit um eine Vermögensdifferenz, die aus dem Vergleich zwischen der jetzigen und der Vermögenssituation resultiert, welche sich ergäbe, wenn rechtzeitig erfüllt worden wäre.

Als Schadensposten kommen etwa in Betracht:

  • Aufwendungen und Auslagen, die der Gläubiger in Erwartung der rechtzeitigen Erfüllung vorgenommen hat oder die ihm infolge der verspäteten Leistung erwachsen sind
  • Wertverminderungen des Leistungsgegenstandes während des Verzuges, sofern der Gläubiger ihn bei rechtzeitiger Erfüllung zu einem besseren Preis weiterveräussert hätte.

Praxis-Beispiel

Die Firma Klar stellt Spezialbrillen her. Sie beauftragt die Firma U AG mit dem Bau eines elektronischen und durch Computer steuerbaren Mikroschweissgerätes zum Preis von CHF 30’000.-: U sichert die Lieferung bis spätestens 31. Oktober zu. K, der von der Einhaltung dieser Lieferfrist ausgeht, bestellt auf den 1. November einen Fachmann (F), wobei F bei der Bedienung des Schweissgerätes beratend tätig werden sollte. U hält die Lieferfrist nicht ein, so dass F am andern Tag unverrichteter Dinge wieder abreisen muss. Gleichwohl muss K F eine Ausfallentschädigung von 300 Franken für den vergeblichen Einsatz bezahlen.
Der Verzugsschaden besteht einerseits in den 300.- Franken, weil diese Vermögenseinbusse allein durch die Verzögerung der Leistung erlitten wurde, anderseits in den entgangenen Einnahmen, die dem K deshalb entgangen sind, weil er das Schweissgerät noch nicht einsetzen konnte.

Das Beispiel demonstriert, dass der Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens dem Gläubiger neben dem ursprünglichen Leistungsanspruch, d.h. kumulativ, zusteht. Dadurch unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens von demjenigen auf Ersatz wegen Nichterfüllung, welcher an die Stelle der ursprünglichen Leistungspflicht tritt. Mit der Geltendmachung des Verzögerungsschadens wird der ursprüngliche Anspruch erweitert durch einen ‹hinzutretenden Nebenposten›.

Zufallshaftung

Die ebenfalls in Art. 103 OR statuierte Haftung des in Verzug geratenen Schuldners für Zufall geht in eine andere Richtung, denn sie verändert die Risikoverteilung innerhalb des Vertragsverhältnisses durch eine Haftungserweiterung. Während normalerweise der Gläubiger das Risiko der durch Zufall verursachten Unmöglichkeit trägt und seinen Anspruch auf die Leistung verliert, dehnt Art. 103 OR den Verantwortungsbereich des Schuldners aus: Wird während des Verzugs die Leistung durch Zufall verunmöglicht, so wird der Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, sondern hat für die Nichterfüllung einzustehen. Es liegt dann eine vom Schuldner zu verantwortende Unmöglichkeit im Sinne von Art. 97 OR vor. Zu beachten gilt, dass der Exkulpationsbeweis nicht bezüglich dem Zufallseintritt zu führen ist, sondern vielmehr darüber, dass der Verzug ohne Verschulden des Gläubigers eingetreten ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Überlegung, dass, wenn der Schuldner ordnungsgemäss erfüllt hätte, die Sache nicht mehr vom Zufall getroffen worden wäre.

Praxis-Beispiel: Vonlanthen vereinbart mit Kägi einen Kauf über einen Lastwagen, wobei er bis spätestens am 27.2. Lieferung zusichert. Nachdem der Lastwagen bis zum 10.3. nicht bei K eingetroffen ist, wird die mit allen erdenklichen Mitteln gesicherte Garage des Vonlanthen in der Nacht auf den 11.3. von Dieben heimgesucht. Der Lastwagen kann nicht mehr aufgefunden werden. Obwohl Vonlanthen den Diebstahl in keiner Weise verschuldet hat, hat er dessen Konsequenzen zu tragen, weil er für die Unmöglichkeit der Lieferung einstehen muss, sofern er nicht beweist, dass der Verzug ohne jedes Verschulden auf seiner Seite eingetreten ist.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner in Verzug gerät, sofern die Leistung fällig ist, eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag vorliegt und verzugsbeseitigende bzw. verzugsausschliessende Gründe fehlen.

Ist der Schuldner in Verzug, so haftet er einerseits für den zufälligen Untergang der Leistung sowie für den Verzugsschaden, sofern er nicht beweist, dass der Verzug ohne sein Verschulden eingetreten ist.

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