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Neuerungen im Arbeitsrecht: Darauf müssen Sie 2026 achten

Seit dem 1. Januar 2026 sind wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht in Kraft, die für Schweizer Arbeitgebende von besonderer Bedeutung sind. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die relevanten Änderungen und deren praktische Auswirkungen.

16.01.2026 Von: Ilknur Özcan, Marc Ph. Prinz
Neuerungen im Arbeitsrecht

Neue Regelungen zu Telearbeit zwischen Frankreich und Schweiz 

Grundlagen der Besteuerung französischer Grenzgänger 

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 DBG sind Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegt nur das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen der Besteuerung. Bis 2024 war hierzu zwingend eine physische Präsenztätigkeit in der Schweiz erforderlich. Mit dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Art. 5 Abs. 1bis DBG kann die Schweiz nunmehr auch Einkommen von ausländischen Personen besteuern, wenn diese eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Arbeitgebende mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz ausüben, selbst wenn die Arbeitstage im Ausland geleistet werden – sofern das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ein Besteuerungsrecht einräumt. 

Bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz kommt das Quellensteuerverfahren gemäss Art. 91 ff. DBG zur Anwendung, d. h. Arbeitgebende müssen die Steuern direkt vom Lohn abziehen und an die Steuerbehörden übermitteln. 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich (DBA CH–FR) folgt grundsätzlich dem Tätigkeitsortprinzip, d. h. besteuert wird dort, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art. 17 Abs. 1 DBG CH-FR). Für Grenzgänger in den Grenzkantonen gilt aber eine Sonderregelung: Nach der Vereinbarung von 1983 unterliegen französische Grenzgänger, die in den Grenzkantonen Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neunburg, Jura, Waadt und Wallis arbeiten, vollumfänglich der Besteuerung in Frankreich, und es besteht keine Quellensteuerpflicht in der Schweiz. Dafür erhält die Schweiz eine Ausgleichszahlung von 4,5% der jährlich an die Grenzgänger ausgerichteten Bruttovergütung. 

Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich 

Das zunehmende Arbeiten im Homeoffice, welches durch die Covid-Pandemie begünstigt wurde, hat dazu geführt, dass zwischen den Staaten steuerliche Übergangsregelungen für Grenzgänger getroffen wurden. Die temporäre Lösung, welche zwischen der Schweiz und Frankreich getroffen wurde, wurde nun mit dem am 24. Juli 2025 in Kraft getretenen Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Schweiz dauerhaft geregelt. Die Bestimmungen kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung. Damit ergeben sich auch Neuerungen im Arbeitsrecht, die sowohl Arbeitgebende als auch Steuerbehörden betreffen.

Gemäss den neuen Regelungen sollen Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich nun bis zu 40% der Arbeitszeit im Kalenderjahr in ihrem Homeoffice in Frankreich arbeiten können, ohne ihren Grenzgängerstatus zu verlieren.

Bei der steuerlichen Behandlung ist zu unterscheiden: 

  • Grenzgänger mit Arbeitgebenden in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Jura, Waadt und Wallis
    Sofern die Homeoffice-Tätigkeit nicht mehr als 40% im Jahr beträgt, wird das gesamte Einkommen weiterhin vollumfänglich in Frankreich besteuert, und die Schweiz erhält eine Ausgleichszahlung. Wird die 40-%-Grenze hingegen überschritten, gilt der Grenzgängerstatus ab dem ersten Homeoffice-Tag nicht mehr, und die Besteuerung erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 DBA CH–F am Arbeitsort. Das hat zur Folge, dass das in der Schweiz erzielte Einkommen der Quellensteuer in der Schweiz unterliegt und die Homeoffice- Tage in Frankreich besteuert werden.
  • Übrige Kantone (inkl. Genf) 
    Das neue Zusatzabkommen bewirkt in den übrigen Kantonen (einschliesslich Genf), dass eine Homeoffice-Tätigkeit von bis zu 40% der Arbeitszeit weiterhin als in der Schweiz ausgeübt gilt und somit der schweizerischen Quellenbesteuerung unterliegt. 
    Das Zusatzabkommen sieht zudem eine Ausgleichszahlung der Schweiz an Frankreich im Umfang von 40% der Steuereinnahmen vor, die auf das Einkommen aus der Homeoffice-Tätigkeit entfallen. Für französische Arbeitnehmende, die für eine Arbeitgeberin mit Sitz in Genf tätig sind, entrichtet die Schweiz jedoch nur für den Anteil der Homeoffice-Tätigkeit einen Ausgleich, der zwischen 15% und 40% liegt. Wird die 40%-Grenze überschritten, erfolgt die Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 1 DBA CH–FR am Arbeitsort. Das Einkommen, das den in der Schweiz physisch geleisteten Arbeitstagen zugeordnet werden kann, unterliegt der Quellenbesteuerung in der Schweiz; das Einkommen, das auf die Homeoffice-Tage entfällt, wird in Frankreich besteuert.

Neue Pflichten für Arbeitgebende 

Vor dem Hintergrund der Ausgleichzahlungen zwischen den Staaten sieht das Zusatzabkommen einen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Lohndaten vor. 

Ab 2027 müssen Schweizer Arbeitgebende daher folgende Informationen über französische Grenzgänger an die kantonalen Steuerämter für das Steuerjahr 2026 melden: 

  • Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnorts und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer)
  • Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde
  • Anzahl Homeoffice-Tage oder Homeoffice-Quote in Prozent
  • Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen

Empfehlungen für Arbeitgebende 

Um ihre Pflichten aus dem Abkommen zu erfüllen, sollten Schweizer Arbeitgebende, die französische Grenzgänger beschäftigen, die vertraglichen Grundlagen für die Homeoffice-Tätigkeit im Arbeitsvertrag bzw. in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag regeln und die Homeoffice-Tätigkeit auf maximal 40% der Arbeitszeit begrenzen. Weiter ist empfehlenswert, französische Arbeitnehmende zu verpflichten, für die Berechnung der Homeoffice-Quote in einem Kalendarium folgende Informationen aufzuzeichnen: 

  • Homeoffice-Tage
  • physische Arbeitstage in der Schweiz
  • Reisetage/temporäre Einsätze in Frankreich
  • Reisetage/temporäre Einsätze in Drittstaaten (nicht CH oder FR)
  • beruflich bedingte Nichtrückkehrtage in der Schweiz (bei Personen gemäss Grenzgängerabkommen von 1983) 

Dieses Kalendarium sollte von den Arbeitgebenden regelmässig auf die Einhaltung der Schwellenwerte überprüft werden.

Checkliste:
– vertragliche Grundlagen zum Homeoffice mit der 40%-Schwelle eingeführt 
– regelmässiges Monitoring der Homeoffice-Tage 
– Kalendarium mit den Homeoffice-Tagen, Reisetagen Drittstaaten und physische Arbeitstage

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