Werkverträge: Mündlicher Abschluss

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Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (OR 363).
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Das Erfordernis eines Konsenses gilt nach Art. 1 Abs. 1 OR für jeden Vertrag, also auch für den Werkvertrag.
Damit ein Werkvertrag zustande kommt, müssen die Parteien den übereinstimmenden Geschäftswillen erklären, worin sich der Unternehmer zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes und der Besteller zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet. Beim auszuführenden Werk und bei der Frage, ob die Werkleistung entgeltlich oder unentgeltlich sein soll, handelt es sich um objektiv wesentliche Punkte des Vertrages, welche einer einvernehmlichen Regelung bedürfen, damit überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann.
Form des Vertrages
Gemäss Art. 11 Abs. 1 OR bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
Werkverträge sind von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden. Daher kann dieser in irgendeiner Form (also durch mündliche oder stillschweigende Erklärung) gültig abgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 OR). Die oft gehörte Opposition, es bestehe kein schriftlicher Werkvertrag – dass also kein Werklohn zu bezahlen sei – gilt nicht.
Wurde die SIA Norm 118 als Vertragsbestandteil vereinbart, so hält diese in Art. 3 Abs. 1 ebenfalls fest, dass Werkverträge schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (entsprechendes) Handeln (Annahme durch den Bauherrn nach Art. 19 SIA Norm 118) abgeschlossen werden kann.
Wichtig: Es ist dringend zu empfehlen, Werkverträge bei grösseren Aufträgen schriftlich abzuschliessen und mindestens folgendes darin zu vereinbaren:
Die notwendigen Arbeiten und die Termine für die Fertigstellung
Honorar, bzw. Berechnungsregeln, z.B. Stundenhonorar, Pauschale usw.
Toleranzgrenze für Überschreitungen, normalerweise 10 Prozent
Kombination Kaufvertrag und Werkvertrag
Verpflichtet sich der Unternehmer zur entgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten auf einem Grundstück, welches der Unternehmer dem Besteller verkauft, so unterliegt der Grundstückskauf zwischen dem Unternehmer (als Verkäufer) und dem Besteller (Käufer) der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB/Art. 216 Abs. 1 OR).
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