Generalversammlung: Nichtigkeit von Beschlüssen einer aktienrechtlichen Universalversammlung

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Relevant Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Generalversammlung:
Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen:
Gemäss Art. 706 Abs. 1 OR kann jeder Aktionär und der Verwaltungsrat Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Diese Beschlüsse, deren Zustandekommen mangelhaft war, unterliegen ebenfalls der Anfechtung (BGE 149 III 1 E. 9.1). Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung erhoben wird (Art. 706a Abs. 1 OR).
Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken, in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken oder eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken (Art. 706 Abs. 2 OR).
Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen:
Neben der Anfechtbarkeit können sich Generalversammlungsbeschlüsse auch als nichtig erweisen. Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken (Art. 706b Ziff. 1 OR). Auch die Missachtung der Grundstrukturen der Aktiengesellschaft oder die Verletzung der Bestimmungen zum Kapitalschutz können zur Nichtigkeit führen (Art. 706b Ziff. 3 OR).
Schwerwiegende formelle Mängel können ebenfalls zu einer Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen (BGE 137 III 460 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bei der Annahme von Nichtigkeit Zurückhaltung geboten. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit sind rechtswidrig zustande gekommene Generalversammlungsbeschlüsse vermutungsweise nur anfechtbar und nicht nichtig (BGE 147 III 126 E. 3.3.4.1).
Ein nichtiger Beschluss kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, der ein Interesse daran hat. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist nicht an eine Klagefrist gebunden.
Praktische Anwendungen und Beispiele:
Anfechtbarkeit:
Ein Beschluss könnte beispielsweise anfechtbar sein, wenn einer Aktionärin im Einzelfall verweigert wird, einen Antrag einzubringen. Die allgemeine Doktrin geht hier von der Anfechtbarkeit des betroffenen Generalversammlungsbeschlusses aus (BGE 149 III 1 E. 9.1).
Nichtigkeit:
Einen schwerwiegenden formellen Mangel könnte man sehen, wenn die Generalversammlung ohne Einhaltung der gesetzlichen Einberufungsfristen durchgeführt wurde oder wenn Aktionären gesetzliche Kontrollrechte über das zulässige Mass hinaus beschränkt werden (Art. 706b OR). Diese Mängel können eine Nichtigkeit rechtfertigen, da sie grundlegende Rechte und Strukturen der Gesellschaft verletzen.
Hinweise:
- Ein Generalversammlungsbeschluss, der gegen zwingende Aktionärsrechte verstösst, ist grundsätzlich nichtig.
- Formfehler hingegen führen in der Regel zur Anfechtbarkeit, sofern sie nicht schwerwiegend sind und grundlegende Rechte oder Strukturen berühren.
- Es ist ratsam, Beschlüsse, die als anfechtbar betrachtet werden könnten, innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 706a Abs. 1 OR anzufechten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die meisten formell mangelhaften Beschlüsse sind vermutungsweise nur anfechtbar, schwerwiegende Mängel können jedoch eine Ausnahme darstellen und zur Nichtigkeit führen (Art. 706b OR, BGE 147 III 126 E. 3.3.4.1).