Gründung AG: Die rechtlichen Anfänge einer Aktiengesellschaft

Die Gründung AG setzt sich aus zwei Stadien zusammen: das Errichtungsstadium, in dem die Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der AG geschaffen werden; sowie das Entstehungsstadium, bei dem die AG ihre Rechtspersönlichkeit erlangt.

22.05.2025 Von: David Schneeberger
Gründung AG

Die Aktiengesellschaft ist in Art. 620 ff. OR geregelt. Die spezifischen Bestimmungen zur Gründung finden sich in den Art. 629 ff. OR. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Vorbereitung der Gründung AG

1 Firma der Gesellschaft festlegen

Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma grundsätzlich frei wählen, wobei gewisse Grundsätze beachtet werden müssen. Gemäss Art. 950 Abs. 1 OR muss in der Firma die Rechtsform angegeben werden, entweder ausgeschrieben oder abgekürzt, zum Beispiel "Huber Vermögensverwaltung AG" oder "Aktiengesellschaft Malerei Müller" (Art. 950 Abs. 1 OR).

Dabei darf die Firma zusätzlich Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen, die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft (Art. 944 Abs. 1 OR).

Zudem muss sich die Firma von allen anderen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).

Die Eintragung der Firma im Handelsregister muss wahr sein und darf weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 929 Abs. 1 OR).

Falls die Firma bereits eingetragen ist, steht sie dem Berechtigten zum ausschliesslichen Gebrauch zu; wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR).

Dabei werden auch nationale und territoriale Bezeichnungen reguliert. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfang solche Bezeichnungen verwendet werden dürfen (Art. 944 Abs. 2 OR).

Zusammenfassend sollten Sie bei der Wahl der Firma sicherstellen, dass die Rechtsform angegeben ist, die Firma sich deutlich von anderen unterscheidet und keine Täuschung oder öffentliches Interesse beeinträchtigt wird. Es ist empfehlenswert, die Verfügbarkeit des Firmennamens im Zentralen Firmenindex (Zefix) und im Markenregister zu prüfen, um firmen- und markenrechtliche Probleme zu vermeiden.

2 Sitz der Gesellschaft festlegen

Der Sitz einer Aktiengesellschaft kann innerhalb der Schweiz grundsätzlich frei gewählt werden. Falls die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz über keine Geschäftslokalitäten verfügt, ist es notwendig, im Handelsregister ein Domizil am Ort des Sitzes anzugeben (c/o-Adresse). Dies ist in (Art. 117 Abs. 2 HRegV) geregelt. Dabei handelt es sich um eine Adresse, unter der die Gesellschaft erreicht werden kann. Falls eine c/o-Adresse verwendet wird, muss eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters eingereicht werden, welche bestätigt, dass die Gesellschaft an dieser Adresse ein Rechtsdomizil hat (Art. 117 Abs. 3 HRegV).

Gemäss Art. 117 Abs. 1 HRegV wird als Sitz der Name der politischen Gemeinde eingetragen. Zudem wird als Rechtsdomizil die Adresse eingetragen, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, inklusive Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Diese Adresse kann sowohl die eigene Adresse der Rechtseinheit als auch die eines Dritten (c/o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV).

Sollte der Verdacht bestehen, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, eine Erklärung oder Belege für eine eigene Adresse einzureichen, wie zum Beispiel Mietverträge oder Grundbuchauszüge (Art. 117 Abs. 4 HRegV).

3 Zweck der Gesellschaft festlegen

Der Zweck der Gesellschaft muss für Dritte klar erkennbar sein (Art. 118 Abs. 1 HRegV). Eine Aktiengesellschaft darf dabei sowohl wirtschaftliche wie auch ideelle und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Um sicherzustellen, dass der von Ihnen gewählte Zweck den gesetzlichen Vorgaben entspricht, könnte bspw. folgende Formulierung passend sein: "Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, den Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften." 

Diese Formulierung gewährleistet eine klare Umschreibung des Tätigkeitsfeldes (Art. 626 Abs. 1 OR; Art. 118 Abs. 1 HRegV). 

Bitte stellen Sie sicher, dass die Zweckbestimmung nicht zu allgemein formuliert ist, da dies unzulässig wäre, wie zum Beispiel "Erbringung von Dienstleistungen aller Art" oder "Herstellung von Waren aller Art". 

Wenn Sie weitere spezifische Tätigkeiten beabsichtigen, können Sie diese ebenfalls präzise in den Statuten festhalten. Es ist wichtig, sich gut vorzubereiten, da die Zweckbestimmung in vielerlei Hinsicht bedeutend ist. 

4 Aktienkapital und Liberierungsart festlegen

Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100 000.- betragen (Art. 621 OR). Bei der Aktiengesellschaft wird die Mitgliedschaft durch die Aktie verkörpert. Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber (Art. 622 Abs. 1 OR). Jedoch sind Inhaberaktien nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind (Art. 622 Abs. 1bis OR). Damit sind Namenaktien die Norm.

Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist (Art. 622 Abs. 4 OR). Das bei der Gründung AG festgelegten Aktienkapital kann später durch verschiedene Instrumente verändert werden.

Hinweis: Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie geleistet sein (Art. 632 Abs. 1 OR). In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens CHF 50 000.- betragen (Art. 632 Abs. 2 OR).

In der Regel erfolgt die Liberierung des Aktienkapitals durch die Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto. Für diesen Zweck ist ein Sperrkonto zu errichten, auf welches das Aktienkapital einzuzahlen ist. Dieses Kapital wird nach der Eintragung der gegründeten Aktiengesellschaft im Handelsregister wieder frei gegeben.

Bei einer Sacheinlage leistet der Gründer seine Einlage durch Einbringung von Vermögenswerten (Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte etc.). Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien angeben. Die Eintragung erfolgt öffentlich beurkundet (Art. 634 Abs. 1 bis 4 OR).

Die Sachübernahme (Art. 628 Abs. 2 aOR) ist gesetzlich nicht mehr geregelt. 

Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer bestehenden Forderung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, sofern die Forderung fällig, gegenseitig und gleichartig ist und kein gesetzliches oder vertragliches Verrechnungsverbot besteht. Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben (Art. 634a Abs. 1 bis 3 OR).

Formulierungsbeispiel Statutenbestimmung Sacheinlage: "Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung von Martin Koller, von Gossau ZH, in Gossau ZH, das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Schreinerei Martin Koller (CH-320.1.043.001-7), in Gossau ZH, gemäss Vertrag vom 21. Februar 20x2 und Bilanz per 31. Dezember 20x1 mit Aktiven von CHF 450 000.- und Passiven von CHF 200 000.- rückwirkend per 1. Januar 20x2 zum Übernahmepreis von CHF 250 000.-. Dafür erhält der Sacheinleger als Gegenleistung 100 Namenaktien zu CHF 1'000 (voll liberiert) und eine Kontokorrentgutschrift in Höhe von CHF 150 000.-."

5 Aktionäre und Organe der Aktiengesellschaft bestimmen

Eine Aktiengesellschaft (AG) kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden (Art. 625 OR). Für die Gründung einer AG genügt es also, wenn eine Person als Gründer auftritt. Die Nationalität und der Wohnort der Aktionäre spielen dabei keine Rolle, auch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Aktiengesellschaft in der Schweiz gründen. 

Die Aktionäre bilden die Generalversammlung, das oberste Organ der Gesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR). Diesem stehen verschiedene unübertragbare Befugnisse zu, wie die Festsetzung und Änderung der Statuten, die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Art. 698 Abs. 2 OR).

Bei der Gründung ist ein Verwaltungsrat zu wählen, der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, die nicht Aktionär sein müssen (Art. 707 Abs. 1 OR). Als Verwaltungsrat kann nur eine natürliche Person eingesetzt werden (Art. 707 Abs. 3 OR). 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Wiederwahl ist möglich (Art. 710 Abs. 2 und 3 OR).

Die Gesellschaft muss mindestens durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden (Art. 718 Abs. 4 OR).

Falls die Aktiengesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet ist oder nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet (Opting-Out), ist bei der Gründung zudem eine unabhängige und den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Revisionsstelle zu wählen (Art. 727a Abs. 1 und 2 OR).

Mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist (Art. 727a Abs. 2 OR).

6 Statuten erstellen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Statuten einer Aktiengesellschaft sind gemäss dem Obligationenrecht (OR) festgelegt. Nach Art. 626 Abs. 1 OR müssen die Statuten Bestimmungen enthalten über:

  1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. den Zweck der Gesellschaft;
  3. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
  4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  5. Art der Aktien;
  6. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.

Zusätzlich müssen für börsenkotierte Gesellschaften gemäss Art. 626 Abs. 2 OR Bestimmungen über Tätigkeiten, Vergütungen und Abstimmungen aufgenommen werden (Abs. 2 Ziffern 1-4).

Um von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen und die spezifischen Regelungen verbindlich zu machen, müssen die Aktiengesellschaften sicherstellen, dass diese Bestimmungen in ihren Statuten verankert sind. Hier sind die relevanten gesetzlichen Regelungen, die dies betreffen:

  1. Änderung der Statuten: Jede Statutenänderung ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen, damit sie rechtswirksam wird (Art. 647 OR).
  2. Ausrichtung von Tantiemen: Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates sind nur zulässig, nachdem eine bestimmte Dividende an die Aktionäre ausgerichtet wurde (Art. 677 OR).
  3. Zusicherung von Bauzinsen: Bauzinsen können den Aktionären zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden, wobei die Statuten den Zeitpunkt der letzten Zinszahlung bestimmen müssen (Art. 676 Abs. 1 und 2 OR).
  4. Begrenzung der Dauer der Gesellschaft: Eine Aktiengesellschaft kann die Dauer ihrer Existenz begrenzen; dies muss in den Statuten festgelegt werden (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR).
  5. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage: Die Höhe der Konventionalstrafe kann von den Parteien in den Statuten festgelegt werden (Art. 163 Abs. 1 OR).
  6. Bedingte Kapitalerhöhung: Die Einführung eines bedingten Kapitals muss in den Statuten präzisiert werden, unter Angabe des Nennbetrags, der Art der Aktien und der Rechte der berechtigten Personen (Art. 653b Abs. 1 und 2 OR).
  7. Kapitalband: Die Generalversammlung ermächtigt den Verwaltungsrat, eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung durchzuführen, diese darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 653g Abs. 2 OR).
  8. Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt: Die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien darf in den Statuten nicht erschwert werden (Art. 704a OR).
  9. Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien: Namenaktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, wenn dies in den Statuten bestimmt ist (Art. 685a Abs. 1 OR).
  10. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien: Die Statuten müssen die Vorrechte von Vorzugsaktien gegenüber Stammaktien ausdrücklich festlegen (Art. 656 Abs. 1 OR).
  11. Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen: Die Statuten können Vorgaben für die Vertretung und Stimmrechtsbeschränkung enthalten (Art. 653t Abs. 1 Ziff. 4 OR).
  12. Qualifizierte Mehrheit für bestimmte Beschlüsse: Die Generalversammlung kann bestimmte Beschlüsse nur mit qualifizierter Mehrheit fassen, wie in den Statuten festgelegt (Art. 704 Abs. 1 OR).
  13. Übertragung der Geschäftsführung auf Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte: Statuten können bestimmen, dass die Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder auf Dritte übertragen wird (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

7 Gründung AG: Gründungsversammlung

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) erfordert die Durchführung einer Gründungsversammlung, die in einer öffentlichen Urkunde erklärt wird (Art. 629 Abs. 1 OR). Es ist in dieser Urkunde notwendig, dass die Gründer die Aktien zeichnen und bestätigen, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind und die Einlagen den gesamten Ausgabebetrag entsprechen. Zudem müssen die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen für die Einlagen erfüllt sein (Art. 629 Abs. 2 OR).

Im weiteren Vorgehen muss die Urkundsperson die Gründungsbelege einzeln nennen und bestätigen, dass diese ihr und den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 Abs. 1 OR). Den Errichtungsakt müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • die Statuten,
  • der Gründungsbericht,
  • die Prüfungsbestätigung,
  • die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld,
  • die Sacheinlageverträge,
  • bereits vorliegende Sachübernahmeverträge (Art. 631 Abs. 2 OR).

Es ist nicht erforderlich, dass die Gründungsversammlung am Ort des Sitzes der Gesellschaft stattfindet, jedoch muss die Gesellschaft in das Handelsregister des Ortes eingetragen werden, an dem sie ihren Sitz hat (Art. 640 OR).

Die neu gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats und ggf. der Revisionsstelle müssen ihre Wahl akzeptieren, was auch schriftlich erfolgen kann. Diese Personen müssen nicht zwingend persönlich anwesend sein. Zeichnungsberechtigte Personen sind zudem verpflichtet, eine beglaubigte Unterschrift einzureichen (Art. 707 Abs. 1 OR; Art. 707 Abs. 3 OR; Art. 718 Abs. 1 OR bis Abs. 4 OR).

Falls die Gründer nicht persönlich an der Gründungsversammlung teilnehmen können, ist eine Vollmachterteilung an eine vertretende Person möglich.

Für die Anmeldung zur Eintragung der Gründung müssen dem Handelsregisteramt die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt sowie weitere relevante Belege eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 HRegV).

8 Anmeldung beim Handelsregisteramt

Um eine Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen, müssen mehrere Dokumente eingereicht werden, wie in Art. 43 Abs. 1 HRegV beschrieben. Dazu gehören unter anderem die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt, die Statuten, der Nachweis der Annahme der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie gegebenenfalls der Nachweis der Annahme der Wahl der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle (Art. 43 Abs. 1 HRegV).

Zusätzlich ist das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, die Regelung des Vorsitzes und die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse notwendig. Wenn Einlagen in Geld geleistet wurden, müssen auch die Bescheinigungen über die Hinterlegung dieser Gelder bei einer Bank eingereicht werden, sofern das Bankinstitut nicht bereits in der öffentlichen Urkunde genannt ist (Art. 43 Abs. 1 HRegV).

Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden: die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen; der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht; die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors. (Art. 43 Abs. 3 HRegV).

Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich (Art. 43 Abs. 2 HRegV).

Die Anmeldung selbst muss von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats oder einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV). 

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt (Art. 643 Abs. 1 OR).

9 Handelsregistergebühren

Die amtlichen Gebühren für die Gründung AG in der Schweiz werden durch die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister geregelt. Es gilt dessen Anhang.

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