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Verwaltungsrat Schweiz: Wahl und Organisation

Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 707 Abs. 1 OR). Mit dieser Formulierung wird indirekt von Gesetzes wegen die Notwendigkeit der Bestellung eines Verwaltungsrats statuiert (vgl. Müller / Lipp / Plüss, Der Verwaltungsrat, 3. Aufl. 2007, S. 2). Ab 2022 wird mit der Aktienrechtsrevision die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten sowie die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats neu geregelt.

01.02.2022 Von: David Schneeberger
Verwaltungsrat Schweiz

Wahl durch die Generalversammlung

Die Wahl des Verwaltungsrates fällt in die unübertragbare Zuständigkeit der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Die Wahl eines Verwaltungsrats kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte der vertretenen Aktienstimmen, für den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten abgegeben werden (Art. 703 OR). Die Generalversammlung ist nur insofern eingeschränkt, als allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen zu beachten sind. Sofern die Statuten dies vorsehen, wählt die Generalversammlung auch den Präsidenten des Verwaltungsrats (Art. 712 Abs. 2 OR).

    Mit der Aktienrechtsrevision wird die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten ab 2022 neu geregelt. Art. 712 Abs. 1 E-OR sieht vor, dass bei börsenkotierten Aktiengesellschaften die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten wählt. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften wählt nach Abs. 2 der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.

    Mit der Wahl durch die Generalversammlung ist der Verwaltungsrat in der Schweiz noch nicht rechtsgültig eingesetzt. Zusätzlich ist zwingend die Wahlannahmeerklärung durch den Gewählten erforderlich. Dies kann durch mündliche Annahmeerklärung an der Generalversammlung, die zu protokollieren ist, oder durch Abgabe einer schriftlichen Wahlannahmeerklärung geschehen.

    Nach geltendem Recht werden die Mitglieder des Verwaltungsrats auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen (Art. 710 Abs. 1 OR). Wiederwahl ist möglich (Art. 710 Abs. 2 OR). Der erste Verwaltungsrat wird anlässlich der öffentlich beurkundeten Gründungsversammlung von den Gründern gewählt.

    Mit der Aktienrechtsrevision wird ab 2022 auch die Amtsdauer neu geregelt. Nach Art. 710 E-OR endet die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer höchstens vier Jahre. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wird jedes Mitglied einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

    Ein Mitglied des Verwaltungsrats muss nicht Aktionär sein. Es bestehen grundsätzlich auch keine Vorschriften an die Nationalität und den Wohnsitz der Verwaltungsräte. Zwingend ist, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird. Dieses Erfordernis kann durch einen Verwaltungsrat oder Direktor erfüllt werden (Art. 718 Abs. 4 OR).

    Mitglied des Verwaltungsrats kann nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind nicht als Verwaltungsrat wählbar. Das Mandat als Revisor ist mit dem Mandat des Verwaltungsrats unvereinbar (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Statuten können Vorschriften über die Wählbarkeit in den Verwaltungsrat aufstellen.

    Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern (Art. 709 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nur Inhaber- und Namenaktien vorhanden sind. Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen (Art. 709 Abs. 2 OR).

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