Kommanditgesellschaft: Eine Übersicht

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Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zweck vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben (Art. 594 OR). Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt, eines oder mehrere als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme. Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
Klassisches Beispiel ist der Inhaber einer Einzelfirma, der im Laufe der Zeit Sohn und Tochter in die Einzelfirma aufnimmt und diese somit in eine Kollektivgesellschaft umwandelt, um später dann das Zepter ganz den Kindern zu überlassen und selber nur noch eine eher passive Rolle zu spielen. Hier drängt sich dann die erneute Umwandlung in eine sogenannte Kommanditgesellschaft auf. Die Kinder sind dabei unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) und der Vater zieht sich auf die Rolle des beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditär) zurück. Die KG ist wie die Kollektivgesellschaft gesetzlich so ausgestaltet, dass sie für den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens geeignet ist. Obwohl sie wohl meistens für wirtschaftliche Zwecke gedacht ist, kann sie auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Wichtig: Bei Umwandlungen von Gesellschaften ist das Fusionsgesetz zu beachten.
Eintrag ins Handelsregister
Die KG entsteht gleich wie die Kollektivgesellschaft bereits durch den Gesellschaftsvertrag und nicht erst mit dem Eintrag im Handelsregister, ausser wenn die kein kaufmännisches Gewerbe betreibt.
Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 597 OR). Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden (Art. 597 OR). Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Die Kommanditsumme wird ins Handelsregister eingetragen. Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und ebenfalls einzutragen (Art. 596 Abs. 2 OR).
Geschäftsführung und Haftung
Das Innenverhältnis wird zunächst durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Weiter gelten die Regeln der Kommanditgesellschaft, subsidiär jene der Kollektivgesellschaft und schliesslich die der einfachen Gesellschaft.
Nach Gesetz müssen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen (Art. 599 OR). Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten (Art. 603 OR).
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Die Kommanditäre sind als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet (Art. 600 OR). Sie sind auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.
Wichtig: Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handelt, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber wie unbeschränkt haftender Gesellschafter (Art. 605 OR).
Gewinn und Verlust
Eine Gewinnbeteiligung aller Gesellschafter einschliesslich der Kommanditäre vereinbart man am besten im Gesellschaftsvertrag.
Die Komplementäre haften für Verluste analog zu den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft subsidiär persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen.
Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme. Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrag (Art. 608 OR). Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist (Art. 609 OR).
Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird (Art. 611 OR). Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen.
Wichtig: Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten. Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
Auflösung der Gesellschaft
Für die Auflösung der Kommanditgesellschaft gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei Kollektivgesellschaft.
Besonderheiten gibt es folgende:
Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein Klagerecht gegen den Kommanditär. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommanditsumme in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wieder zurückerstattet worden ist (Art. 610 OR).
Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet (Art. 614 OR).
Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.
Tod oder die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär haben nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (Art. 619 Abs. 2 OR).