Gesellschaftsvertrag: GmbH und Gesellschafterbindungsverträge

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Merkmale der GmbH
Die GmbH, geregelt in Art. 772 ff. OR, ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sein können. Der Gesellschaftsvertrag bildet die rechtliche Grundlage der GmbH und regelt insbesondere die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern sowie die Organisation der Gesellschaft. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt, es beträgt mindestens 20 000 Franken. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Im Gesellschaftsvertrag können darüber hinaus zusätzliche Bestimmungen – etwa zu Stimmrechten, Nachschusspflichten oder Konkurrenzverboten – individuell vereinbart werden.
Die GmbH ist als juristische Person Träger von eigenen Rechten und Pflichten, die von denjenigen der Anteilsnehmer zu unterscheiden sind. Sie kann klagen und verklagt werden. Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister, sogar dann wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind (Art. 779 OR). Zu dokumentieren ist dabei nach Handelsregisterverordnung unter anderem der Errichtungsakt mit den dazugehörigen Dokumenten und die Personalien der Gründer (Art. 71 und 72 HRegV).
Wichtig: Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch (Art. 779a). Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
Selbstorganschaft
Im Gegensatz zur AG sind die Gesellschafter an der Leitung der GmbH aktiv beteiligt (Art. 809 OR): Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Man bezeichnet das als Selbstorganschaft.
Wichtig: Die Gesellschafter haben unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, im Wesentlichen die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind (Art. 810 OR). Dabei muss auch darauf geachtet werden, dass bei der Geschäftsführung die Gesetze befolgt werden.
Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Art. 814 OR). Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, wobei entsprechende Bestimmungen üblicherweise auch im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein – und zwar durch mindestens eine Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat.
Die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, auch damit beauftragte Drittpersonen, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 812 OR). Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten regeln das anders oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können auch vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen (Art. 815 OR)
Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme (Art. 806 OR). Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
Wie bereits erwähnt, muss jeder Gesellschafter-Geschäftsführer dafür sorgen, dass die Gesellschaft eine Buchhaltung führt, insbesondere dass eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wird (Art. 810 OR). Im Falle einer Überschuldung müssen die Gesellschafter das Gericht benachrichtigen und können ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen. Unterlassung der Buchführung ist ein Straftatbestand für Leute, die gesetzlich dazu verpflichtet sind (Art. 166 StGB). Ebenso Misswirtschaft (Art. 165 StGB).
Gesellschafterbindungsverträge
Ein Gesellschafterbindungsvertrag ist ein verbindlicher privatrechtlicher Vertrag zwischen einzelnen Gesellschaftern einer GmbH, in dem Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten festgelegt sind. Nur die vertragsschliessenden Gesellschafter selbst sind an den Vertrag gebunden. Die Gesellschaft als juristische Person ist keine Vertragspartei. Die GmbH als juristische Person ist nur durch ihre Statuen und das geltende Gesellschaftsrecht gebunden.
Wichtig: Ein Gesellschafterbindungsvertrag sollte gegenüber allen Gesellschaftern offengelegt werden, am besten ist er für alle verbindlich. Geheime Absprachen zwischen einzelnen Gesellschaftern, z.B. über Abstimmungsverhalten, widersprechen dem Grundsatz von Art. 802 OR: Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Es gibt Juristen, die sogar die Frage stellen, ob Gesellschafterbindungsverträge überhaupt zulässig sind, zumal sie in der Praxis oft Gebiete behandeln, die nach Gesetz in den Statuten zu regeln sind.
Am besten behandelt man in speziellen Verträgen also Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz in den Statuten zu regeln sind. Auf jeden Fall sollten Gesellschafterbindungsverträge für die Gesellschaft förderlich sein, wobei z.B. folgende Vereinbarungen sinnvoll sein können:
Haftungserweiterung für gewisse Gebiete und die Pflicht zu Organhaftpflichtversicherungen
Regelungen über den Umgang mit Daten und geheimen Informationen, z.B. an welche Angestellten die Gesellschafter diese weitergeben können.
Vereinbarungen über Compliance: Die Gesellschafter haben zwar wie erwähnt die gesetzliche Pflicht auf die Rechtmässigkeit der Geschäfte zu achten, aber die Einzelheiten können in einem speziellen Vertrag geregelt werden.
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Fazit Gesellschaftsvertrag
Die Kombination aus Schutz des Privatvermögens, Selbstorganschaft und flexibler Ausgestaltung macht die GmbH zu einem idealen Modell für aktive Unternehmer, Neugründer sowie klein- und mittelständische Betriebe. Der Gesellschafterbindungsvertrag ermöglicht dann zusätzlich, vertrauliche Regelungen in diese flexible Gesellschaftsform bindend zu integrieren.