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Organisation einer GmbH: Die Organe einer GmbH

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Organisation einer GmbH basiert auf drei zentralen Organen: der Gesellschafterversammlung als oberstes Entscheidungsorgan, der Geschäftsführung für den operativen Betrieb und gegebenenfalls der Revisionsstelle zur Prüfung der Jahresrechnung. Während die Gesellschafterversammlung statutarische Änderungen und die Bestellung von Funktionären entscheidet, obliegt der Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft nach aussen, wobei mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sein muss.

Die wichtigsten Punkte:

  • Drei gesetzlich vorgesehene Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Revisionsstelle.
  • Gesellschafterversammlung besitzt unübertragbare Befugnisse wie Statutenänderung und Bestellung der Geschäftsführer.
  • Geschäftsführung erfordert mindestens einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz.
  • Ordentliche Revision ist bei Überschreiten von zwei Grössenkriterien (z. B. 10 Mio. CHF Bilanzsumme) obligatorisch.
12.02.2026 Von: Beat Brändli
Leistungsstörungen

Welche Organe sind für die Organisation einer GmbH gesetzlich vorgeschrieben und wie sind ihre Befugnisse geregelt?

Die Organisation einer GmbH ist in den Artikeln 772 ff. OR geregelt und umfasst die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und gegebenenfalls die Revisionsstelle. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über deren Aufgaben und Befugnisse sowie die Regelungen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, zur Geschäftsführung, Vertretung und Revision der Gesellschaft.

Welche Organe sind bei der GmbH vorgesehen

Bei der GmbH sind folgende Organe von Gesetzes wegen vorgesehen:

  • die Gesellschafterversammlung;
  • die Geschäftsführung;
  • gegebenenfalls die Revisionsstelle.

Die Organisation einer GmbH: Hinweis
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Art. 772 ff. OR geregelt. An verschiedenen Stellen wird auf das Aktienrecht verwiesen. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Welche Befugnisse hat die Gesellschafterversammlung

Der Gesellschafterversammlung stehen im Wesentlichen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten;
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
  • Bestellung und Abberufung der Revisionsstelle;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
  • Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführung.

Die Organisation einer GmbH: Hinweis
Die vollständige Aufzählung der unübertragbaren Befugnisse der Gesellschafterversammlung befindet sich in Art. 804 Abs. 2 OR.

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