Jahresrechnung: Nach nationalen Rechnungslegungsnormen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Jahresrechnung bildet das finanzielle Jahresergebnis eines Unternehmens ab und muss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. In der Schweiz erfolgt die Dokumentation primär nach dem Obligationenrecht (OR) oder auf freiwilliger Basis nach den Swiss GAAP FER. Während das OR gesetzlich bindende Mindestanforderungen für alle Unternehmen festlegt, bieten die Swiss GAAP FER einen anerkannten, praxisorientierten Standard, der besonders für KMU eine schlankere Alternative zu internationalen Normen wie IFRS darstellt.
Die wichtigsten Punkte:
- Das Obligationenrecht definiert die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Geschäftsbericht und die Offenlegungspflichten.
- Grössere Unternehmen müssen zusätzlich eine Geldflussrechnung erstellen und weitere Angaben im Anhang machen.
- Swiss GAAP FER sind ein anerkannter Standard nach Art. 962 OR, der eine wirtschaftliche Abbildung der Lage ohne übermässige Komplexität ermöglicht.
- Die Aufbewahrungsfrist für Geschäfts- und Revisionsberichte beträgt in der Regel zehn Jahre.

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Wie unterscheiden sich die Anforderungen an die Jahresrechnung nach OR und Swiss GAAP FER?
Obligationenrecht
Gemäss dem Schweizer Obligationenrecht erfolgt die Dokumentation der Jahresrechnung stets im Geschäftsbericht, wobei sich vor allem die Bestandteile bzw. der Umfang nach der Grösse des Unternehmens richtet:
| Anforderungen für alle gemäss Art. 957 Abs. 1 OR zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen | Rechnungslegung bei Grösseren Unternehmen | |
|---|---|---|
| Bestandteile / Umfang des Jahresabschlusses | Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang | Zusätzlich zu den Bestandteilen für alle Unternehmen sind weitere Angaben (siehe Art. 961a OR und Art. 961d Abs. 1 OR) im Anhang der Jahresrechnung sowie die Erstellung einer Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung Pflicht. |
| Zweck des Jahresabschlusses | Der Jahresabschluss soll im Wege der Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. | |
| Erstellung / Genehmigung / Fristen |
| |
| Sprache | Darstellung in einer der Schweizer Landessprachen oder in Englisch. | |
| Währung | Darstellung in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (funktionale Währung). Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. | |
| Offenlegung / Einsichtnahme | a) Bei Börsenkotierung bzw. ausstehenden Anleihensobligationen: Veröffentlichung zusammen mit den Revisionsberichten im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder Zustellung einer Ausfertigung an jede Person auf deren Kosten, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt. b) Übrige Unternehmen: Pflicht zur Einsichtsgewährung in den Geschäfts- und Revisionsbericht gegenüber allen Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. | |
| Aufbewahrung | Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. | |
Der Konzernabschluss nach Schweizer Obligationenrecht regelt sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts (Art. 963 ff. OR), wobei für die Erstellung keine gesonderten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln existieren.
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Swiss GAAP FER
Die Swiss GAAP FER gelten im Unterschied zum Schweizer Obligationenrecht als anerkannter Standard zur Rechnungslegung im Jahresabschluss. Während als Zielgruppe über viele Jahre vor allem die kleineren und mittleren privatwirtschaftlich Unternehmen galten, finden sich in den letzten Jahren auch immer mehr Grossunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den Swiss GAAP FER erstellen, dass als schlanke und weniger komplexe Rechnungslegungsnorm im Vergleich zu den IFRS sich einer nachhaltig grossen Beliebtheit erfreut.
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Merkmale für die Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER:
| Anforderungen für alle gemäss Art. 957 Abs. 1 OR zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen | ||
|---|---|---|
| Bestandteile / Umfang des Jahresabschlusses | Der Jahresabschluss umfasst gemäss FER R/7 mindestens eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, eine Geldflussrechnung einen Eigenkapitalnachweis sowie einen Anhang. | |
| Zweck des Jahresabschlusses | Das Ziel des Jahresabschlusses ist seinen Empfängern ein den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in strukturierter Form zu vermitteln, wobei die dargestellten Informationen den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen, zuverlässig und auf die Entscheidungsnützlichkeit für die Empfänger abgestellt sein müssen. | |
| Erstellung / Genehmigung / Fristen |
| |
| Sprache | Keine expliziten Regeln | |
| Währung | Keine expliziten Regeln hinsichtlich der zu verwendenden Währung | |
| Offenlegung / Einsichtnahme |
| |
| Aufbewahrung | Keine expliziten Regeln | |
Checkliste
- Prüfen, ob das Unternehmen als kleines, mittleres oder grosses Unternehmen eingestuft wird, um die gesetzlichen Mindestanforderungen zu bestimmen.
- Sicherstellen, dass Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang fristgerecht (innerhalb von sechs Monaten) erstellt werden.
- Bei grösseren Unternehmen die Erstellung einer Geldflussrechnung und zusätzliche Anhangangaben prüfen.
- Entscheiden, ob der Abschluss nach OR oder nach Swiss GAAP FER erstellt wird, und dies im Anhang entsprechend deklarieren.
- Die Darstellung in einer Schweizer Landessprache oder Englisch sowie in Landeswährung sicherstellen.
- Bei Börsenkotierung die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder die Zustellung an Obligationeninhaber organisieren.
- Die Einsichtnahme in den Geschäftsbericht für Gläubiger mit schutzwürdigem Interesse ermöglichen.
- Den Geschäftsbericht und Revisionsbericht unterzeichnet während zehn Jahren archivieren.
Im Unterschied zu den Swiss GAAP FER-Normen, deren Ausarbeitung in der Schweiz seit 1984 durch eine privatwirtschaftliche Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erfolgt, handelt es sich beim Schweizer Obligationenrecht um Gesetzesnormen. Beide ergänzen sich gegenseitig dann, wenn durch das Obligationenrecht die Pflicht zur Erstellung eines anerkannten Abschluss gemäss Art. 962 OR ausgelöst wird und hierbei die Swiss GAAP FER vom Unternehmen als gültige Norm gewählt werden.
Fazit zur Jahresrechnung
Eine Jahresrechnung nach nationaler Rechnungslegung folgt hinsichtlich des OR wie auch der Swiss GAAP FER ganz unterschiedlichen Zielsetzungen, aus denen sich deshalb auch ihre Unterschiede und Gemeinsamkeiten erklären.
FAQ: Jahresrechnung
Was ist der Hauptunterschied zwischen OR und Swiss GAAP FER?
Das Obligationenrecht ist gesetzlich bindend und legt Mindeststandards für alle Unternehmen fest. Swiss GAAP FER sind hingegen ein privatwirtschaftlich entwickelter, anerkannter Standard, der freiwillig gewählt werden kann und eine praxisnähere, weniger komplexe Abbildung der wirtschaftlichen Lage ermöglicht.
Müssen alle Unternehmen eine Geldflussrechnung erstellen?
Nein, die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung besteht nur für grössere Unternehmen gemäss Art. 961a OR. Kleinere Unternehmen genügen mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
In welcher Sprache und Währung muss die Jahresrechnung erstellt werden?
Die Darstellung muss in einer der Schweizer Landessprachen oder in Englisch erfolgen. Die Währung ist grundsätzlich die Landeswährung; bei Verwendung einer anderen Währung müssen die Werte zusätzlich in Schweizer Franken angegeben und die Umrechnungskurse offengelegt werden.
Wie lange müssen Geschäftsberichte aufbewahrt werden?
Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.