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Jahresrechnung: Nach nationalen Rechnungslegungsnormen

Die Jahresrechnung stellt als Einzelabschluss eines Unternehmens oder als Konzernabschluss einer Unternehmensgruppe das finanzielle Jahresergebnis nach Massgabe der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften bzw. -standards dar. Im vorliegenden Beitrag werden die wichtigsten Fakten zur Jahresrechnung entlang der nationalen Rechnungslegungsnormen dargelegt.

19.10.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Jahresrechnung

Obligationenrecht

Gemäss dem Schweizer Obligationenrecht erfolgt die Dokumentation der Jahresrechnung stets im Geschäftsbericht, wobei sich vor allem die Bestandteile bzw. der Umfang nach der Grösse des Unternehmens richtet:

  Anforderungen für alle gemäss Art. 957 Abs. 1 OR zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen Rechnungslegung bei Grösseren Unternehmen
Bestandteile / Umfang des Jahresabschlusses Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang Zusätzlich zu den Bestandteilen für alle Unternehmen sind weitere Angaben (siehe Art. 961a OR und Art. 961d Abs. 1 OR) im Anhang der Jahresrechnung sowie die Erstellung einer Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung Pflicht.
Zweck des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss soll im Wege der Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
Erstellung / Genehmigung / Fristen
  • Erstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • Genehmigung durchzuständiges Organ oder zuständige Personen 
Sprache Darstellung in einer der Schweizer Landessprachen oder in Englisch
Währung   Darstellung in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (funktionale Währung). Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.
Offenlegung / Einsichtnahme

a)     Bei Börsenkotierung bzw. ausstehenden Anleihensobligationen: Veröffentlichung zusammen mit den Revisionsberichten im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder Zustellung einer Ausfertigung an jede Person auf deren Kosten, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt.  

b)     Übrige Unternehmen: Pflicht zur Einsichtsgewährung in den Geschäfts- und Revisionsbericht gegenüber allen Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Aufbewahrung Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Konzernabschluss nach Schweizer Obligationenrecht regelt sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts (Art. 963 ff. OR), wobei für die Erstellung keine gesonderten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln existieren.

Swiss GAAP FER

Die Swiss GAAP FER gelten im Unterschied zum Schweizer Obligationenrecht als anerkannter Standard zur Rechnungslegung im Jahresabschluss. Während als Zielgruppe über viele Jahre vor allem die kleineren und mittleren privatwirtschaftlich Unternehmen galten, finden sich in den letzten Jahren auch immer mehr Grossunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den Swiss GAAP FER erstellen, dass als schlanke und weniger komplexe Rechnungslegungsnorm im Vergleich zu den IFRS sich einer nachhaltig grossen Beliebtheit erfreut.

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Merkmale für die Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER:

  Anforderungen für alle gemäss Art. 957 Abs. 1 OR zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen
Bestandteile / Umfang des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss umfasst gemäss FER R/7 mindestens eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, eine Geldflussrechnung einen Eigenkapitalnachweis sowie einen Anhang.
Zweck des Jahresabschlusses Das Ziel des Jahresabschlusses ist seinen Empfängern ein den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in strukturierter Form zu vermitteln, wobei die dargestellten Informationen den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen, zuverlässig und auf die Entscheidungsnützlichkeit für die Empfänger abgestellt sein müssen.
Erstellung / Genehmigung / Fristen
  • In der Regel erfolgt die Erstellung eines Swiss GAAP FER-Abschlusses auf freiwilliger Basis.
  • Bildet Swiss GAAP FER den gewählten anerkannten Abschluss nach Art. 962 OR so muss der Jahresabschluss nach einem anerkannten Standard dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber selbst keiner Genehmigung.
  • Für börsenkotierte Unternehmen existieren gesonderte Fristenregelungen.
Sprache Keine expliziten Regeln
 
Währung Keine expliziten Regeln hinsichtlich der zu verwendenden Währung
Offenlegung / Einsichtnahme
  • Keine expliziten Vorgaben hinsichtlich Offenlegung und Einsichtnahme
  • Sonderregeln zur Offenlegung (FER 31) betreffen ausschliesslich börsenkotierte Unternehmen
Aufbewahrung Keine expliziten Regeln

Im Unterschied zu den Swiss GAAP FER-Normen, deren Ausarbeitung in der Schweiz seit 1984 durch eine privatwirtschaftliche Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erfolgt, handelt es sich beim Schweizer Obligationenrecht um Gesetzesnormen. Beide ergänzen sich gegenseitig dann, wenn durch das Obligationenrecht die Pflicht zur Erstellung eines anerkannten Abschluss gemäss Art. 962 OR ausgelöst wird und hierbei die Swiss GAAP FER vom Unternehmen als gültige Norm gewählt werden.

Fazit zur Jahresrechnung

Eine Jahresrechnung nach nationaler Rechnungslegung folgt hinsichtlich des OR wie auch der Swiss GAAP FER ganz unterschiedlichen Zielsetzungen, aus denen sich deshalb auch ihre Unterschiede und Gemeinsamkeiten erklären.

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