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Statutenänderung: Bei einer GmbH

Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann dies dazu führen, dass die bei der Gründung festgelegten Statuten nicht mehr den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen. Das Gesetz erlaubt daher die Anpassung der Statuten.

05.01.2023 Von: Michael Rutz
Statutenänderung

Einleitung

Gesetzliche Grundlage

Die Statutenänderung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Art. 780 und 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR geregelt. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Insbesondere in folgenden Fällen müssen die Statuten einer GmbH angepasst werden:

  • Änderung der Firma
  • Verlegung des Sitzes
  • Änderung des Zwecks
  • Veränderung der Höhe oder der Stückelung des Aktienkapitals
  • Opting-out, wenn die Statuten zwingend eine Revision vorsehen

Hinweis: Bei der Verlegung des Domizils (Adresse) innerhalb der gleichen politischen Gemeinde ist keine Statutenänderung, sondern nur eine Anmeldung beim Handelsregisteramt nötig.

Beschluss der Generalversammlung

Die Kompetenz zur Statutenänderung liegt bei der Gesellschafterversammlung (Art. 780 ORArt. 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Kompetenz kann nicht auf andere Organe der GmbH oder an Dritte übertragen werden. Die einzige Ausnahme besteht bei der Kapitalerhöhung, bei welcher die Statutenänderung durch die Geschäftsführung vorzunehmen ist (Art. 781 Abs. 4 und Abs. 5 Ziff. 5 OR).

Hinweis: Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 780 OR).

Hinweis: Die Beurkundung muss nicht am Ort des (neuen oder alten) Sitzes der Gesellschaft erfolgen, sondern ist überall möglich. Zu beachten ist, dass sie in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat oder an den sie ihren Sitz verlegt.

Nachdem die neuen Statuten erstellt worden sind, sind diese im Rahmen der ordentlich einberufenen Gesellschafterversammlung oder der Universalversammlung den Gesellschaftern vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung kann eine partielle oder eine generelle Statutenänderung beschliessen. Werden die Statuten nicht generell revidiert, sind die einzelnen zu ändernden Statutenbestimmungen in der öffentlichen Urkunde wörtlich aufzuführen.

Die Beschlüsse zur Statutenänderungen unterliegen grundsätzliche keinem qualifiziertem Mehrheitserfordernis. Änderungsbeschlüsse zu bestimmten Gegenständen, wie der Änderung des Gesellschaftszwecks oder der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, erfordern aber die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 1 OR).

Hinweis: Bei der Gesellschafterversammlung müssen die Gesellschafter nicht zwingend persönlich anwesend sein. Sie können sich durch eine andere Person mittels Vollmacht vertreten lassen.

Anmeldung beim Handelsregister

Jede Statutenänderung muss beim Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung erfordert eine Anmeldung, die von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden muss (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV).

Mit der Anmeldung der Statutenänderung ist dem Handelsregister die öffentliche Urkunde mit den neuen Statuten einzureichen. Bei Sitzverlegungen in einen anderen Kanton sind zusätzlich die vom Handelsregisteramt am bisherigen Sitz beglaubigten alten Statuten einzureichen. Die Anmeldungsunterschriften sind in diesem Fall zudem zu beglaubigen. Die Löschung im bisherigen Register erfolgt von Amtes wegen gestützt auf eine Mitteilung des Registeramtes des neuen Sitzkantons und am selben Tag wie der Handelsregistereintrag am neuen Sitz.

Eine Statutenänderung entfaltet ihre Wirkung gegenüber Dritten erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Nicht geklärt ist jedoch, wann eine Statutenänderung im Innenverhaltnis unter den Gesellschaftern wirksam wird. Nach wohl herrschender Lehre werden Statutenänderungen mit reiner Innenwirkung sofort nach der Beschlussfassung wirksam. Bei Statutenänderungen mit Innen- und Aussenwirkung (z.B. Änderung des Zwecks) soll auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern die Wirksamkeit erst mit der Eintragung im Handelsregister entstehen (BSK OR II – Zindel/Isler, N 9 zu Art. 647 OR).

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