Statutenänderung: Bei einer GmbH

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ändern, müssen die Statuten oft angepasst werden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Kompetenz für solche Änderungen liegt ausschliesslich bei der Gesellschafterversammlung und erfordert eine öffentliche Beurkundung sowie den Eintrag im Handelsregister. Bestimmte Änderungen wie der Sitzwechsel oder die Zweckänderung verlangen zudem eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen und der Kapitalmehrheit.

Die wichtigsten Punkte:

  • Statutenänderungen erfolgen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und nicht durch den Verwaltungsrat.
  • Bestimmte Änderungen erfordern eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie der absoluten Kapitalmehrheit.
  • Eine öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens sind zwingend für den Eintrag beim Handelsregister erforderlich.
  • Gesellschafter können ihre Stimmrechte durch einen Vertreter wahrnehmen, eine persönliche Anwesenheit ist nicht zwingend.
20.07.2026 Von: Michael Rutz
Statutenänderung

Wie ändern Sie die Statuten einer GmbH korrekt und was ist beim Handelsregister zu beachten?

Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann dies dazu führen, dass die bei der Gründung festgelegten Statuten nicht mehr den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen. Das Gesetz erlaubt daher eine Statutenänderung.

Gesetzliche Grundlagen bei der Statutenänderung

Die Statutenänderung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Art. 780 und 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR geregelt. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Insbesondere in folgenden Fällen müssen die Statuten einer GmbH angepasst werden:

  • Änderung der Firma

  • Verlegung des Sitzes

  • Änderung des Zwecks

  • Veränderung der Höhe oder der Stückelung des Aktienkapitals

  • Fälle in denen die Statuten zwingend eine Revision vorsehen

Beschluss der Generalversammlung

Die Kompetenz zur Statutenänderung liegt bei der Gesellschafterversammlung (Art. 780 ORArt. 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Kompetenz kann nicht auf andere Organe der GmbH oder an Dritte übertragen werden.

Nachdem die neuen Statuten erstellt worden sind, sind diese im Rahmen der ordentlich einberufenen Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung kann eine partielle oder eine generelle Statutenänderung beschliessen. Werden die Statuten nicht generell revidiert, sind die einzelnen zu ändernden Statutenbestimmungen in der öffentlichen Urkunde wörtlich aufzuführen.

Die Beschlüsse zur Statutenänderungen unterliegen grundsätzliche keinem qualifiziertem Mehrheitserfordernis. Änderungsbeschlüsse zu bestimmten Gegenständen, wie der Änderung des Gesellschaftszwecks oder der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, erfordern aber die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 1 OR).

Hinweis: Bei der Gesellschafterversammlung müssen die Gesellschafter nicht zwingend persönlich anwesend sein. Sie können ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, durch einen Vertreter ihrer Wahl ausüben lassen (Art. 805 Abs. 5 OR, Art. 689 b Abs. 1 OR).

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob die aktuellen Statuten den tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten noch entsprechen.
  • Erstellen Sie den Entwurf der neuen oder geänderten Statutenbestimmungen.
  • Einberufen Sie eine ordentliche Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der Fristen.
  • Sicherstellen, dass für spezifische Änderungen (z. B. Sitzverlegung) die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit und Kapitalmehrheit erreicht werden können.
  • Beauftragen Sie einen Notar zur Beurkundung des Beschlusses und der neuen Statuten.
  • Lassen Sie die Änderung durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen prüfen und bestätigen.
  • Reichen Sie die öffentliche Urkunde, die angepassten Statuten und die Prüfungsbestätigung beim Handelsregister ein.
  • Informieren Sie relevante Stakeholder über die eingetragenen Änderungen.

Anmeldung beim Handelsregister

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen (Art. 780 OR).

Dabei sind folgende Dokumente einzureichen

  • die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates
  • die angepassten Statuten
  • die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens eines zugelassenen Revisionsexperten

FAQ: Statutenänderung

Wer ist für die Änderung der GmbH-Statuten zuständig?

Die Kompetenz zur Statutenänderung liegt ausschliesslich bei der Gesellschafterversammlung. Diese Befugnis kann nicht auf den Verwaltungsrat oder Dritte übertragen werden.

Welche Mehrheit ist für eine Statutenänderung erforderlich?

Grundsätzlich reicht die einfache Mehrheit. Für Änderungen des Gesellschaftszwecks oder der Verlegung des Sitzes ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals nötig.

Müssen Gesellschafter bei der Versammlung persönlich anwesend sein?

Nein, Gesellschafter müssen nicht zwingend persönlich anwesend sein. Sie können ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, durch einen Vertreter ihrer Wahl ausüben lassen.

Welche Dokumente sind für den Eintrag im Handelsregister notwendig?

Zwingend einzureichen sind die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse, die angepassten Statuten sowie die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens.

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